Bei dem Beschluss, mit dem der Frau einstweiliger Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt. Gemäß Z 1a dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, sowie in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (6 Ob 65/06m; RIS-Justiz RS0110920); dies gilt auch im Provisorialverfahren (3 Ob 222/05a = EFSlg 111.781 uva). Ausgehend vom hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag, über den das Rekursgericht entschieden hat (510 EUR), übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands demnach zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.Bei dem Beschluss, mit dem der Frau einstweiliger Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, die gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterliegt. Gemäß Ziffer eins a, dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, sowie in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (6 Ob 65/06m; RIS-Justiz RS0110920); dies gilt auch im Provisorialverfahren (3 Ob 222/05a = EFSlg 111.781 uva). Ausgehend vom hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag, über den das Rekursgericht entschieden hat (510 EUR), übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands demnach zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.
Bei diesem Entscheidungsgegenstand kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.Bei diesem Entscheidungsgegenstand kann eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen „außerordentlichen" Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn - wie hier - in einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist. Das Erstgericht wird daher den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Klägerin dem Rekursgericht vorzulegen haben (vgl erst jüngst 1 Ob 262/05v; 6 Ob 65/06m).Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen „außerordentlichen" Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn - wie hier - in einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserbar ist. Das Erstgericht wird daher den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Klägerin dem Rekursgericht vorzulegen haben vergleiche erst jüngst 1 Ob 262/05v; 6 Ob 65/06m).