Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Der Auffassung der Klägerin, die der ersten Kündigung (K 23/72) folgenden, zu späteren Kündigungsterminen ausgesprochenen drei Kündigungen hätten nicht schon im Hinblick auf die Rechtswirksamerklärung der ersten Kündigung für rechtsunwirksam erklärt werden dürfen, kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (MietSlg 13.396, 4.111), ist eine Kündigung dann für rechtsunwirksam zu erklären, wenn eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende, zu einem früheren Kündigungstermin eingebrachte Kündigung bereits für rechtswirksam erklärt worden ist. Da das Bestandverhältnis durch diese Kündigung aufgelöst wurde, fehlt es denknotwendigerweise an der Möglichkeit, das Bestandverhältnis zu einem späteren Termin noch einmal aufzulösen. Die von der Klägerin für ihre Auffassung vorgebrachten Argumente beziehen sich nur auf die vom Obersten Gerichtshof anerkannte Zulässigkeit der Einbringung mehrerer Kündigungen zu verschiedenen Kündigungsterminen (vergleiche etwa MietSlg 17.773, 5.270), berühren aber nicht die im Gegenstand entscheidende Frage des rechtlichen Schicksals überschießender Kündigungen im oben aufgezeigten Sinn. Da jede auf die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtete Erklärung wesensmäßig dessen aufrechten Bestand voraussetzt, fehlt der Auflösungserklärung, wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, die Grundlage. Im Bereich der gerichtlichen Aufkündigung eines Bestandverhältnisses führt dies zur Rechtsunwirksamerklärung der auf solche Art obsolet gewordenen, zum späteren Kündigungstermin eingebrachten Kündigung.
Der aus den dargelegten Gründen unberechtigten Revision der Klägerin konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Zur Revision des Beklagten:
Eine Nichtigkeit erblickt der Beklagte in dem Umstand, daß die Untergerichte „über den Rahmen des Vorbringens der Klägerin in den einzelnen Kündigungen hinaus Vor- oder Nachakten verwertet“ und damit gegen die „Dispositionsmaxime, Parteienbetrieb und Eventualmaxime“ verstoßen haben.
Der Beklagte übersieht jedoch, daß gemäß dem § 502 Abs. 4 ZPO in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche – wie im vorliegenden Fall – die Bestimmungen über den Schutz der Miete Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im § 503 Abs. 4 ZPO bezeichneten Grund, die Zulässigerklärung des Berufungsgerichtes vorausgesetzt, zulässig ist. Es erübrigt sich daher schon deshalb ein weiteres Eingehen auf diesen Teil der Rechtsmittelausführungen.Der Beklagte übersieht jedoch, daß gemäß dem Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche – wie im vorliegenden Fall – die Bestimmungen über den Schutz der Miete Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im Paragraph 503, Absatz 4, ZPO bezeichneten Grund, die Zulässigerklärung des Berufungsgerichtes vorausgesetzt, zulässig ist. Es erübrigt sich daher schon deshalb ein weiteres Eingehen auf diesen Teil der Rechtsmittelausführungen.
Verfehlt ist aber auch die Auffassung des Beklagten, die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen reichten für die Erfüllung des Kündigungstatbestandes der § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG nicht aus. Wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, ist im Falle einer Kündigung nach dem erwähnten Tatbestand das Verhalten des Gekündigten sowie der Familienangehörigen in seiner Gesamtheit zu beurteilen und nicht, wie dies in den Revisionsausführungen geschieht, in einzelne Fakten zu zerlegen (MietSlg 23.336, 20.381 u.va.). Hiebei ist aber nicht nur das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten, sondern darüber hinaus auch das der Kündigung vorangehende und das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen. Dem Vermieter ist es insbesondere nicht verwehrt, sich zum Beweis für das bis zuletzt andauernde unleidliche Verhalten des Mieters auf weitere, in der Kündigung noch nicht angeführte Illustrationsfakten zu berufen (MietSlg 24.276, 23.179, 17.571 u.va.). Ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben längere Zeit hindurch oder infolge häufiger Wiederholungen gestört wird (MietSlg 22.333, 16.309 u.a.).Verfehlt ist aber auch die Auffassung des Beklagten, die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen reichten für die Erfüllung des Kündigungstatbestandes der Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG nicht aus. Wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, ist im Falle einer Kündigung nach dem erwähnten Tatbestand das Verhalten des Gekündigten sowie der Familienangehörigen in seiner Gesamtheit zu beurteilen und nicht, wie dies in den Revisionsausführungen geschieht, in einzelne Fakten zu zerlegen (MietSlg 23.336, 20.381 u.va.). Hiebei ist aber nicht nur das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten, sondern darüber hinaus auch das der Kündigung vorangehende und das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen. Dem Vermieter ist es insbesondere nicht verwehrt, sich zum Beweis für das bis zuletzt andauernde unleidliche Verhalten des Mieters auf weitere, in der Kündigung noch nicht angeführte Illustrationsfakten zu berufen (MietSlg 24.276, 23.179, 17.571 u.va.). Ein unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben längere Zeit hindurch oder infolge häufiger Wiederholungen gestört wird (MietSlg 22.333, 16.309 u.a.).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so reichen sowohl die wiederholte Verrichtung der kleinen Notdurft durch den Beklagten und dessen Sohn auf dem begangenen Teil des Hofraumes und des Gartens der Klägerin als auch die wiederholten Beschimpfungen der Klägerin durch die Familienangehörigen des Beklagten aus, um die Annahme eines rücksichtslosen, anstößigen und grob ungehörigen, den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidenden Verhaltens des Beklagten und seiner Familienangehörigen zu rechtfertigen. Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, daß die trotz Abmahnung wiederholt erfolgte Verrichtung der kleinen Notdurft unmittelbar vor einem Wohnhaus den Geboten der Sittlichkeit und Hygiene in krasser Weise widerspricht und für sich allein schon die oben erwähnten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Bedenkt man noch, daß die festgestellten Beschimpfungen – soweit sie zeitlich nach der Einbringung der ersten Kündigung gelagert sind, können sie aus den bereits dargelegten Gründen als Illustrationsfakten auch herangezogen werden – gleichfalls als ein grob ungehöriges Verhalten zu qualifizieren sind, das geeignet ist, den Mitbewohnern das Zusammenwohnen mit dem Beklagten und seinen Familienangehörigen zu verleiden, ist den Auffassungen der Untergerichte über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG voll beizupflichten. Da der Beklagte die Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen, nicht eingewendet hat (siehe zu dieser den Mieter treffenden Behauptungs- und Beweislast MietSlg 17.396, 5.814 u.a.) und da außerdem feststeht, daß der Beklagte gegen seine Familienangehörigen im Falle der Beschwerdeführung durch die Klägerin gar nicht eingeschritten wäre, weil er Behauptungen über Beschimpfungen durch seine Angehörigen nicht geglaubt hatte, steht deren Verhalten seinem eigenen Verhalten gleich (§ 19 Abs 2 Z. 3 MietG).Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so reichen sowohl die wiederholte Verrichtung der kleinen Notdurft durch den Beklagten und dessen Sohn auf dem begangenen Teil des Hofraumes und des Gartens der Klägerin als auch die wiederholten Beschimpfungen der Klägerin durch die Familienangehörigen des Beklagten aus, um die Annahme eines rücksichtslosen, anstößigen und grob ungehörigen, den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidenden Verhaltens des Beklagten und seiner Familienangehörigen zu rechtfertigen. Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, daß die trotz Abmahnung wiederholt erfolgte Verrichtung der kleinen Notdurft unmittelbar vor einem Wohnhaus den Geboten der Sittlichkeit und Hygiene in krasser Weise widerspricht und für sich allein schon die oben erwähnten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Bedenkt man noch, daß die festgestellten Beschimpfungen – soweit sie zeitlich nach der Einbringung der ersten Kündigung gelagert sind, können sie aus den bereits dargelegten Gründen als Illustrationsfakten auch herangezogen werden – gleichfalls als ein grob ungehöriges Verhalten zu qualifizieren sind, das geeignet ist, den Mitbewohnern das Zusammenwohnen mit dem Beklagten und seinen Familienangehörigen zu verleiden, ist den Auffassungen der Untergerichte über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG voll beizupflichten. Da der Beklagte die Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen, nicht eingewendet hat (siehe zu dieser den Mieter treffenden Behauptungs- und Beweislast MietSlg 17.396, 5.814 u.a.) und da außerdem feststeht, daß der Beklagte gegen seine Familienangehörigen im Falle der Beschwerdeführung durch die Klägerin gar nicht eingeschritten wäre, weil er Behauptungen über Beschimpfungen durch seine Angehörigen nicht geglaubt hatte, steht deren Verhalten seinem eigenen Verhalten gleich (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG).
Die Entscheidungen der Untergerichte erweisen sich somit als rechtsrichtig, sodaß der unberechtigten Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 41, 50, ZPO begründet.