Aus Anlaß des Revisionsrekurses ist von Amts wegen aufzugreifen:
Das vom Gericht erster Instanz geführte Firmenbuch ist in Ansehung der Kapitalhandelsgesellschaften, also auch in Ansehung der eingetragenen Gesellschaft, noch nicht zur Gänze in die Datenbank aufgenommen (Art XXIII Abs 2 des Gesetzes BGBl. 1991 Nr.10). Die Verfahrensbestimmungen der §§ 15 ff FBG sind ungeachtet dessen bereits voll anwendbar (Art XXIV Abs 1 des oben genannten Gesetzes). Gemäß § 16 FBG ist in der Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Nach dem eingangs wiedergegebenen Wortlaut des Anmeldungsschriftsatzes umfaßt das Eintragungsbegehren ausschließlich die Eintragung der seinerzeitigen Mehrheitsgesellschafterin als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführerin im Sinn des § 3 Z 8 FBG, die Eintragung der (unverändert gebliebenen) Höhe des Stammkapitals (§ 5 Z 2 FBG) sowie die Eintragung der seinerzeitigen Überträger mit ihren Geschäftsanteilen als aufrechte Gesellschafter (§ 5 Z 6 FBG).Das vom Gericht erster Instanz geführte Firmenbuch ist in Ansehung der Kapitalhandelsgesellschaften, also auch in Ansehung der eingetragenen Gesellschaft, noch nicht zur Gänze in die Datenbank aufgenommen (Artikel römisch 23 , Absatz 2, des Gesetzes Bundesgesetzblatt 1991 Nr.10). Die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 15, ff FBG sind ungeachtet dessen bereits voll anwendbar (Artikel römisch 24 , Absatz eins, des oben genannten Gesetzes). Gemäß Paragraph 16, FBG ist in der Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Nach dem eingangs wiedergegebenen Wortlaut des Anmeldungsschriftsatzes umfaßt das Eintragungsbegehren ausschließlich die Eintragung der seinerzeitigen Mehrheitsgesellschafterin als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführerin im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 8, FBG, die Eintragung der (unverändert gebliebenen) Höhe des Stammkapitals (Paragraph 5, Ziffer 2, FBG) sowie die Eintragung der seinerzeitigen Überträger mit ihren Geschäftsanteilen als aufrechte Gesellschafter (Paragraph 5, Ziffer 6, FBG).
Vom Eintragungsbegehren nicht erfaßt sind die Firmenänderung und das Erlöschen der Geschäftsführerbefugnis des derzeit eingetragenen Geschäftsführers.
Die im Sinne des § 5 FBG beantragten Eintragungen sind nach der gemäß Art XXIV Abs 3 des Gesetzes BGBl. 1991/10 anzuwendenden Handelsregisterverfügung nicht vorgesehen (§ 43 HRV).Die im Sinne des Paragraph 5, FBG beantragten Eintragungen sind nach der gemäß Artikel römisch 24 , Absatz 3, des Gesetzes BGBl. 1991/10 anzuwendenden Handelsregisterverfügung nicht vorgesehen (Paragraph 43, HRV).
Die Höhe des Stammkapitals erfuhr gegenüber der gemäß § 43 Z 3 HRV erfolgten Eintragung keine Änderung.Die Höhe des Stammkapitals erfuhr gegenüber der gemäß Paragraph 43, Ziffer 3, HRV erfolgten Eintragung keine Änderung.
Zum Geschäftsführerwechsel ist aber hinsichtlich der Eintragungsgrundlagen zu bedenken:
Der derzeitige Eintragungszustand beruht auf einer am selben Tag vollzogenen Eintragungsverfügung vom 27.Februar 1991. Dieser Eintragung lagen wirksame Generalversammlungsbeschlüsse zugrunde. An der außerordentlichen Generalversammlung vom 11.Februar 1991 hatten sowohl die Überträger als auch die Übernehmer sämtlicher Geschäftsanteile teilgenommen und einstimmige Beschlüsse gefaßt. Die Generalversammlung war sicherlich "überbesetzt". Aber einerlei, ob zum Zeitpunkt der Generalversammlungsbeschlüsse vom 11.Februar 1991 die Übertragung der Geschäftsanteile bereits der Gesellschaft gegenüber als wirksam zu betrachten war und daher die Übernehmer zur Ausübung des Stimmrechtes berufen waren oder ob die Übertragung der Geschäftsanteile gegenüber der Gesellschaft noch nicht als wirksam anzusehen war und daher noch die Überträger zur Ausübung des Stimmrechtes befugt waren, kam in jedem Fall ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß zustande.
Die in Ansehung der Firma beschlossene Satzungsänderung sowie der Geschäftsführerwechsel wurden in das Firmenbuch eingetragen. Gegen diese Gesellschafterbeschlüsse wurde keine Nichtigkeitsklage erhoben. An der Wirksamkeit dieser Gesellschafterbeschlüsse hätte sich auch bei einer Unwirksamkeit der vorangegangenen Übertragung der Geschäftsanteile schon deshalb nichts geändert, weil ja sowohl die Veräußerer als auch die Erwerber sämtlicher Geschäftsanteile an der Abstimmung mitwirkten. Ein die Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 11.Februar 1991 erklärendes Urteil liegt nicht vor. Nichtigkeit oder Unwirksamkeitsgründe (unbeschadet der Voraussetzungen ihrer Geltendmachung) sind nicht erkennbar. Um die Fortwirkung der wirksam getroffenen Gesellschafterbeschlüsse aufzuheben, bedarf es neuer Gesellschafterbeschlüsse.
Es ist deshalb zu prüfen, ob die notariell beurkundeten Äußerungen
der in der außerordentlichen Generalversammlung vom 7.Februar 1992
anwesenden Personen als Gesellschafterbeschlüsse anzuerkennen sind.
Für die Befugnis zur Stimmabgabe gilt das zu den Beschlüssen vom
11. Februar 1991 Ausgeführte spiegelbildlich. (Damit ist die
diesbezügliche erstinstanzliche Erwägung zur Wirksamkeit der Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an die seinerzeitigen Veräußerer jedenfalls gegenstandslos.)
Die beurkundete einverständliche "Feststellung", daß die im Jahr zuvor gefaßten Gesellschafterbeschlüsse rückwirkend aufgehoben seien und "demnach" die Firma "nach wie vor" so wie bei der Gesellschaftsgründung lautet und die mit dem eingetragenen Gesellschafterbeschluß als Geschäftsführerin abberufene Kauffrau "nach wie vor" einzelvertretungsbefugte Geschäftsführerin sei, sind ihrem Wortlaut nach bloße Rechtsfolgenmeinungen, aber keine Willensbetätigungen. Eine Umdeutung ist unzulässig, weil die Äußerungen möglicherweise auf einer unzutreffenden Ansicht über die Wirkungen der Rückübertragung der Geschäftsanteile beruhen.
Das Rekursgericht hat im Ergebnis richtig erkannt, daß es eines ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses auf Abberufung des derzeit eingetragenen einzigen Geschäftsführers und einer Wiederbestellung der vor diesem eingetragenen Geschäftsführerin bedürfte.
Damit erweist sich aber, daß die als Geschäftsführerin eingeschrittene Person zur Anmeldung namens der Gesellschaft nicht befugt war.
Die Anmeldung war aus diesem Grund zurückzuweisen.