Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, wieweit ein Wechsel des Geschäftsführers einer in Konkurs verfallenen Gesellschaft mbH Einfluß auf das Konkursvermögen zu üben in der Lage wäre und deshalb einer Zustimmung des Masseverwalters bedürfe, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die Auslegung des Begriffes Handlungsfähigkeit im § 15 Abs 1 GmbHG durch die Vorinstanzen mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar erscheint.Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, wieweit ein Wechsel des Geschäftsführers einer in Konkurs verfallenen Gesellschaft mbH Einfluß auf das Konkursvermögen zu üben in der Lage wäre und deshalb einer Zustimmung des Masseverwalters bedürfe, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die Auslegung des Begriffes Handlungsfähigkeit im Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG durch die Vorinstanzen mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar erscheint.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Gemäß § 15 Abs 1 Satz 2 GmbHG können zu Geschäftsführern nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (vgl Koppensteiner KommzGmbHG § 15 Rz 15; Wünsch KommzGmbHG § 15 Rz 15; Reich-Rohrwig GmbH-Recht, 94; Auer Rechtsgrundlagen für GmbH-Geschäftsführer2, 8.1; Gellis/Feil KommzGmbHG § 15 Anm 5). Die Eigenberechtigung eines Häftlings wird aber auch durch längere Haft in keiner Weise beschränkt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 GmbHG können zu Geschäftsführern nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person bestimmt sich nach bürgerlichem Recht vergleiche Koppensteiner KommzGmbHG Paragraph 15, Rz 15; Wünsch KommzGmbHG Paragraph 15, Rz 15; Reich-Rohrwig GmbH-Recht, 94; Auer Rechtsgrundlagen für GmbH-Geschäftsführer2, 8.1; Gellis/Feil KommzGmbHG Paragraph 15, Anmerkung 5). Die Eigenberechtigung eines Häftlings wird aber auch durch längere Haft in keiner Weise beschränkt.
Strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte schließt (im Gegensatz zu § 6 Abs 2 dGmbHG) die Eignung zum Geschäftsführer nicht aus.Strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte schließt (im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz 2, dGmbHG) die Eignung zum Geschäftsführer nicht aus.
Die Zweckmäßigkeit der Bestellung einer auf längere Zeit inhaftierten Person zum Geschäftsführer und die Aufrechterhaltung seiner Organstellung liegt ausschließlich im Ermessen der zur Geschäftsführerbestellung berufenen Gesellschaftsorgane.
Das gilt auch für den Fall des Gesellschaftskonkurses. Die Geschäftsführerbestellung als solche ist für das konkursverfangene Gesellschaftsvermögen grundsätzlich ohne Einfluß. Die Geschäftsführerbestellung stellt einen rein organisatorischen Gesellschaftsvorgang dar, auf den ausschließlich die gesetzlich und allenfalls satzungsgemäß hiezu Berufenen Einfluß nehmen können, nicht aber im Falle des Gesellschaftskonkurses der Masseverwalter oder ein konkursgerichtliches Organ, weil eben die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers auf die Verwaltung des konkursverfangenen Gesellschaftsvermögens und die Verfügung hierüber ohne jeden Einfluß bleibt. Die zur Geschäftsführerbestellung oder -abberufung in einer Gesellschaft, über deren Vermögen das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, ergangene Entscheidung NZ 1970,29 hob ausdrücklich die Unterschiede zwischen dem Ausgleichs- und dem Konkursverfahren hervor, vernachlässigte aber im übrigen die entscheidende Prüfung der Auswirkungen einer Geschäftsführerbestellung oder -abberufung auf das Vermögen einer in ein Insolvenzverfahren verstrickten Gesellschaft.
Daß durch die Betrauung eines Strafhäftlings mit der Funktion eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH der Strafvollzug nicht beeinträchtigt werden könne, sondern sich vielmehr die Ausübung der organschaftlichen Funktion durch einen Häftling sich den Gegebenheiten des Strafvollzuges unterzuordnen habe, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Bestellung des Sohnes der Alleingesellschafterin zum Geschäftsführer und die gleichzeitige Abberufung des bis dahin einzigen in seiner Funktion verbliebenen Geschäftsführers ist als reine Organisationsmaßnahme ungeachtet des anhängigen Gesellschaftskonkurses voll wirksam.
In Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen war deshalb dem Eintragungsbegehren voll stattzugeben.
Der Vollzug der hiemit bewilligten Eintragungen obliegt gemäß § 20 Abs 1 FBG dem Gericht erster Instanz.Der Vollzug der hiemit bewilligten Eintragungen obliegt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FBG dem Gericht erster Instanz.