Entscheidung 6 Ob 28/98f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz D*****, vertreten durch Dr.Helmut Winkler, Dr.Otto Reich-Rohrwig, Dr.Udo Elsner und Dr.Alexander Illedits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Arif T*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16.September 1997, GZ 40 R 306/97i-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 25.Februar 1997, GZ 22 C 233/96k-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger kündigte das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis wegen behaupteten Mietzinsrückstandes auf. In seinen Einwendungen beantragte der Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens nach § 41 MRG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses.Der Kläger kündigte das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis wegen behaupteten Mietzinsrückstandes auf. In seinen Einwendungen beantragte der Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 41, MRG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses.
Das Erstgericht wies den Unterbrechungsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist jedenfalls, also unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt, unzulässig und wäre deshalb nach § 523 ZPO schon vom Erstgericht von Amts wegen zurückzuweisen gewesen.Das als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist jedenfalls, also unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt, unzulässig und wäre deshalb nach Paragraph 523, ZPO schon vom Erstgericht von Amts wegen zurückzuweisen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00028.98F.0212.000
Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0060OB00028_98F0000_000