Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 879 (1) ABGB. ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf Umgehungsgeschäfte, mittels welcher, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereitelt werden soll (Gschnitzer in Klang[2] IV 185). Nach § 1 des Grundverkehrsgesetzes für Steiermark vom 18. Juni 1954, LGBl. Nr. 24, ist die Übertragung des Eigentums und die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an einem ganz oder teilweise dem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit Zustimmung der zuständigen Grundverkehrskommission zulässig. Wird die Zustimmung versagt, so ist das Rechtsgeschäft ungültig (Abs. 3). Gemäß § 4 (1) lit. a des Gesetzes ist die Zustimmung nur zu erteilen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gegeben ist und wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen nicht widerspricht. Gemäß § 26 wird bestraft, wer zum Zwecke der Umgehung und Vereitlung der Bestimmungen des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht.Gemäß Paragraph 879, (1) ABGB. ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf Umgehungsgeschäfte, mittels welcher, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereitelt werden soll (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 185). Nach Paragraph eins, des Grundverkehrsgesetzes für Steiermark vom 18. Juni 1954, Landesgesetzblatt Nr. 24, ist die Übertragung des Eigentums und die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an einem ganz oder teilweise dem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit Zustimmung der zuständigen Grundverkehrskommission zulässig. Wird die Zustimmung versagt, so ist das Rechtsgeschäft ungültig (Absatz 3,). Gemäß Paragraph 4, (1) Litera a, des Gesetzes ist die Zustimmung nur zu erteilen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gegeben ist und wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen nicht widerspricht. Gemäß Paragraph 26, wird bestraft, wer zum Zwecke der Umgehung und Vereitlung der Bestimmungen des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht.
Der Revisionswerberin muß darin beigepflichtet werden, daß die Vereinbarungen zwischen Emma G. und dem Beklagten vom 14. und 16. November 1960 ausschließlich dazu dienten, die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes für Steiermark zu umgehen und den Zweck dieses Gesetzes zu vereiteln. Dem Beklagten wurde hiedurch keineswegs - wie die Untergerichte meinen - bloß ein Abbaurecht eingeräumt, sondern es wurden ihm alle Rechte und Pflichten eines Eigentümers übertragen, soweit dies ohne Übergang des bücherlichen Eigentums möglich war. Nicht nur, daß ihm die Gewinnung von Schotter, Sand und Kies nach seinem Gutdünken und Bedarf und bis zum gänzlichen Abbau der Grundstücke eingeräumt wurde, somit also gerade das, was den Grund für die Versagung der Genehmigung der ursprünglichen Kaufverträge durch die Grundverkehrskommission bildete; es erklärten beide Vertragspartner, daß sie zur Aufrechterhaltung der Kaufverträge stunden, daß sie sich verpflichteten, diese einzuhalten und so lange als geschlossen anzusehen, bis letzten Endes eine Genehmigung durch, die Grundverkehrskommission erfolgen werde. In diesem Sinn wurde auch vereinbart, daß der Beklagte nach gänzlicher Ausbeutung der Grundstücke deren Eigentümer bleibe und daß diese Vereinbarungen auch die beiderseitigen Rechtsnachfolger binden sollten. Der vom Beklagten zu entrichtende Kaufpreis wurde auch nicht etwa in einen auf das Abbaurecht und einen anderen auf den Eigentumserwerb entfallenden Betrag untergeteilt.
Die Zusatzvereinbarungen stellen demnach eine Einheit dar, aus denen nicht willkürlich einzelne Bestandteile herausgenommen und einer gesonderten rechtlichen Beurteilung als Abbauvertrag unterzogen werden können (§ 878 ABGB.)Die Zusatzvereinbarungen stellen demnach eine Einheit dar, aus denen nicht willkürlich einzelne Bestandteile herausgenommen und einer gesonderten rechtlichen Beurteilung als Abbauvertrag unterzogen werden können (Paragraph 878, ABGB.)
Es kann daher die Frage, ob Abbauverträge, die von der Rechtsprechung im anderen Zusammenhang als Verträge eigener Art bezeichnet wurden (SZ. XXVIII 227, JBl. 1962 S. 319), obwohl in § 1 GVG. für Steiermark nicht angeführt, genehmigungspflichtig sind, weil sie dem Berechtigten mehr Rechte einräumen als die ausdrücklich der Genehmigung unterworfenen Fruchtnießungsverträge, nämlich einen Eingriff in die Substanz (SZ. XXVIII 227), ebenso auf sich beruhen, wie die weitere Frage, ob solche Verträge im Sinne der Lehre und ständigen Rechtsprechung (Klang, Komm.[2] II 145; SZ. II 28, EvBl. 1958 Nr. 30. 8 Ob 39, 40/65, 8 Ob 215/64, 6 Ob 325/64 u.v.a.) bis zur Versagung der Genehmigung schwebend gültig sind. Die Zusatzvereinbarungen stellen in ihrer Gänze eine Umgehung der Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes für Steiermark dar und ist daher gemäß § 26 des Gesetzes verboten. Sie verstoßen gegen den aus § 4 (4) lit. a des Gesetzes hervorleuchtenden Zweck und sind ungültig.Es kann daher die Frage, ob Abbauverträge, die von der Rechtsprechung im anderen Zusammenhang als Verträge eigener Art bezeichnet wurden (SZ. römisch 28 227, JBl. 1962 S. 319), obwohl in Paragraph eins, GVG. für Steiermark nicht angeführt, genehmigungspflichtig sind, weil sie dem Berechtigten mehr Rechte einräumen als die ausdrücklich der Genehmigung unterworfenen Fruchtnießungsverträge, nämlich einen Eingriff in die Substanz (SZ. römisch 28 227), ebenso auf sich beruhen, wie die weitere Frage, ob solche Verträge im Sinne der Lehre und ständigen Rechtsprechung (Klang, Komm.[2] römisch zwei 145; SZ. römisch zwei 28, EvBl. 1958 Nr. 30. 8 Ob 39, 40/65, 8 Ob 215/64, 6 Ob 325/64 u.v.a.) bis zur Versagung der Genehmigung schwebend gültig sind. Die Zusatzvereinbarungen stellen in ihrer Gänze eine Umgehung der Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes für Steiermark dar und ist daher gemäß Paragraph 26, des Gesetzes verboten. Sie verstoßen gegen den aus Paragraph 4, (4) Litera a, des Gesetzes hervorleuchtenden Zweck und sind ungültig.
Da der Beklagte das von ihm in Anspruch genommene Recht der Gewinnung von Schotter, Sand und Kies ausschließlich auf diese ungültigen Vereinbarungen stützt, ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin gerechtfertigt. Dies trifft allerdings nur hinsichtlich jener Grundstücke zu, die nach den Feststellungen der Untergerichte Gegenstand der Vereinbarungen zwischen Emma G. und dem Beklagten waren, nicht aber hinsichtlich aller übrigen zur gleichen Grundbuchseinlage gehörigen Grundstücke, auf die sich das Klagebegehren teils in allgemeiner Formulierung, teils unter ausdrücklicher Nennung der Zahl 602/1 zu Unrecht gleichfalls erstreckt.