Entscheidung 6 Ob 281/99p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ernst W*****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 17. September 1999, GZ 21 R 331/99x-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 6. Juli 1999, GZ 25 P 52/99f-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Der Betroffene bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit einem erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten (Revisions)Rekurs, wobei er inhaltlich im wesentlichen geltend macht, er benötige keinen Sachwalter und begehre daher die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe unterliegen keinem weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof.Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig. Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe unterliegen keinem weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof.
Soweit der Betroffene die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens aus der Erwägung anstrebt, er benötige keinen Sachwalter, werden seine Einwände im nun durchzuführenden Verfahren über die Bestellung des (endgültigen) Sachwalters zu prüfen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00281.99P.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19991111_OGH0002_0060OB00281_99P0000_000