Aus der Begründung:
Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß aus dem Verhalten der Streitteile noch nicht auf eine Auftragserteilung der Klägerin gegenüber dem Beklagten geschlossen werden könne, mit dem Hinweis darauf, daß der Beklagte das Diktat des Vertragstextes, somit ein Geschäft übernommen habe, dessen Ausführung einige Kunstkenntnisse erfordere, und daß er dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er sich die hiezu erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue. Die Bestimmung des § 1299 ABGB beziehe sich nicht nur auf bestimmte Berufsgruppen, wie z B Rechtsanwälte, sondern ganz allgemein auf Personen, die zu erkennen geben, daß sie über nicht gewöhnliche Kenntnisse verfügen. Diese Bestimmung sei daher auch auf den Beklagten anzuwenden, der immerhin absolvierter Jurist sei. An seiner Haftung würde sich auch dann nichts ändern, wenn man eine schlüssige Inanspruchnahme der Dienste des Beklagten durch die Klägerin nicht annehmen wollte, weil diese Haftung vom Bestehen eines Auftragsverhältnisses unabhängig sei.Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß aus dem Verhalten der Streitteile noch nicht auf eine Auftragserteilung der Klägerin gegenüber dem Beklagten geschlossen werden könne, mit dem Hinweis darauf, daß der Beklagte das Diktat des Vertragstextes, somit ein Geschäft übernommen habe, dessen Ausführung einige Kunstkenntnisse erfordere, und daß er dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er sich die hiezu erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue. Die Bestimmung des Paragraph 1299, ABGB beziehe sich nicht nur auf bestimmte Berufsgruppen, wie z B Rechtsanwälte, sondern ganz allgemein auf Personen, die zu erkennen geben, daß sie über nicht gewöhnliche Kenntnisse verfügen. Diese Bestimmung sei daher auch auf den Beklagten anzuwenden, der immerhin absolvierter Jurist sei. An seiner Haftung würde sich auch dann nichts ändern, wenn man eine schlüssige Inanspruchnahme der Dienste des Beklagten durch die Klägerin nicht annehmen wollte, weil diese Haftung vom Bestehen eines Auftragsverhältnisses unabhängig sei.
Diesen Ausführungen ist zunächst insoweit beizupflichten, als sie in der Formulierung eines Vertragstextes die Übernahme eines Geschäftes und nicht bloß die Erteilung eines aus Gefälligkeit erteilten Rates erblicken. Abgesehen davon, daß die Herstellung eines Vertragstextes, der die Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des von den Parteien bereits geschlossenen Geschäftes bilden soll, über die Erteilung eines bloßen Rates hinausgeht, weil darin die Erstellung eines Werkes liegt, das nach dem dem Beklagten bekannten Willen der Vertragspartner für einen bestimmten, in ihrem beiderseitigen Interesse liegenden Zweck benützt werden soll, kann dem Berufungsgericht auch darin nicht gefolgt werden, daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Verpflichtungsverhältnis zustande gekommen sein soll. Es ist zwar richtig, daß eine allgemeine, jedem Dritten unabhängig von einem Auftrags- oder Vertretungsverhältnis oder einer sonstigen unmittelbaren Rechtsbeziehung zustehende Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen, durch die Bestimmungen der §§ 1299 und 1300 ABGB nicht begrundet wird. Der Oberste Gerichtshof hat aber in zahlreichen Entscheidungen (SZ 28/57, JBl 1962, 152 und 1958, 122, RZ 1967, 202 und 1966, 101 u v a) ausgesprochen, daß Rechtsanwälte und Notare, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. Ihre Haftung grundet sich auf §§ 1299 und 1300 ABGB. Was für den Rechtsanwalt oder Notar gilt, muß aber auch für den gelten, der, ohne Rechtsanwalt oder Notar zu sein, in gleicher oder ähnlicher Weise die Besorgung von Geschäften übernimmt, die in der Regel wegen der dazu erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse eben nur von Rechtsanwälten oder Notaren besorgt werden. Von einer in dieser Richtung erfahrenen und deswegen zugezogenen Person, mag diese Rechtsanwalt, Notar oder absolvierter Jurist sein, erwarten beide Vertragsteile eine gleichmäßige Wahrung ihrer Interessen. Wer ein solches Geschäft übernimmt, tritt somit auch gegenüber dem Partner des Vertragsteiles, der seine Dienste ausdrücklich erbittet oder in Anspruch nimmt, in ein Verpflichtungsverhältnis, denn er erweckt durch seine Handlungsweise den Anschein und das Vertrauen, daß er bei der Ausführung des Geschäftes bedacht sein werde, beide Teile vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche Sicherheit zu sorgen. Die Revisionswerberin weist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zutreffend darauf hin, daß in § 1299 ABGB zwischen den Personen, die sich zu einem Amte, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennen, und solchen, die ohne Not freiwillig ein Geschäft übernehmen, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, nicht unterschieden wird, was die Folgen des Mangels der entsprechenden Kenntnisse betrifft. Der vom Beklagten vermißte Rechtswidrigkeitszusammenhang gegenüber der Klägerin ist daher zu bejahen, denn er war auch ihr gegenüber zu der besonderen Sorgfalt, die sich aus der Natur des übernommenen Geschäftes ergibt, verpflichtet.Diesen Ausführungen ist zunächst insoweit beizupflichten, als sie in der Formulierung eines Vertragstextes die Übernahme eines Geschäftes und nicht bloß die Erteilung eines aus Gefälligkeit erteilten Rates erblicken. Abgesehen davon, daß die Herstellung eines Vertragstextes, der die Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des von den Parteien bereits geschlossenen Geschäftes bilden soll, über die Erteilung eines bloßen Rates hinausgeht, weil darin die Erstellung eines Werkes liegt, das nach dem dem Beklagten bekannten Willen der Vertragspartner für einen bestimmten, in ihrem beiderseitigen Interesse liegenden Zweck benützt werden soll, kann dem Berufungsgericht auch darin nicht gefolgt werden, daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Verpflichtungsverhältnis zustande gekommen sein soll. Es ist zwar richtig, daß eine allgemeine, jedem Dritten unabhängig von einem Auftrags- oder Vertretungsverhältnis oder einer sonstigen unmittelbaren Rechtsbeziehung zustehende Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen, durch die Bestimmungen der Paragraphen 1299 und 1300 ABGB nicht begrundet wird. Der Oberste Gerichtshof hat aber in zahlreichen Entscheidungen (SZ 28/57, JBl 1962, 152 und 1958, 122, RZ 1967, 202 und 1966, 101 u v a) ausgesprochen, daß Rechtsanwälte und Notare, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. Ihre Haftung grundet sich auf Paragraphen 1299 und 1300 ABGB. Was für den Rechtsanwalt oder Notar gilt, muß aber auch für den gelten, der, ohne Rechtsanwalt oder Notar zu sein, in gleicher oder ähnlicher Weise die Besorgung von Geschäften übernimmt, die in der Regel wegen der dazu erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse eben nur von Rechtsanwälten oder Notaren besorgt werden. Von einer in dieser Richtung erfahrenen und deswegen zugezogenen Person, mag diese Rechtsanwalt, Notar oder absolvierter Jurist sein, erwarten beide Vertragsteile eine gleichmäßige Wahrung ihrer Interessen. Wer ein solches Geschäft übernimmt, tritt somit auch gegenüber dem Partner des Vertragsteiles, der seine Dienste ausdrücklich erbittet oder in Anspruch nimmt, in ein Verpflichtungsverhältnis, denn er erweckt durch seine Handlungsweise den Anschein und das Vertrauen, daß er bei der Ausführung des Geschäftes bedacht sein werde, beide Teile vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche Sicherheit zu sorgen. Die Revisionswerberin weist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zutreffend darauf hin, daß in Paragraph 1299, ABGB zwischen den Personen, die sich zu einem Amte, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennen, und solchen, die ohne Not freiwillig ein Geschäft übernehmen, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, nicht unterschieden wird, was die Folgen des Mangels der entsprechenden Kenntnisse betrifft. Der vom Beklagten vermißte Rechtswidrigkeitszusammenhang gegenüber der Klägerin ist daher zu bejahen, denn er war auch ihr gegenüber zu der besonderen Sorgfalt, die sich aus der Natur des übernommenen Geschäftes ergibt, verpflichtet.
Da die Auslassung der von den Vertragsparteien offensichtlich gewollten Verpfändungserklärung zweifellos auf einem Mangel der Rechtskenntnisse des Beklagten oder der bei der Verfassung eines Leibrentenvertrages anzuwendenden Aufmerksamkeit beruht, welchen Mangel der Beklagte nach § 1299 ABGB zu vertreten hat, ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin grundsätzlich zu bejahen. Von einem die Ersatzpflicht des Beklagten ausschließenden Eigenverschulden der Klägerin kann nicht die Rede sein, da kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Klägerin den Mangel der Kenntnisse oder der Aufmerksamkeit des Beklagten gekannt hat oder hätte kennen müssen. Auf die Frage eines Mitverschuldens, die in der Berufung aufgeworfen worden war, kann hier nicht eingegangen werden, weil ein Mitverschuldenseinwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben worden war.Da die Auslassung der von den Vertragsparteien offensichtlich gewollten Verpfändungserklärung zweifellos auf einem Mangel der Rechtskenntnisse des Beklagten oder der bei der Verfassung eines Leibrentenvertrages anzuwendenden Aufmerksamkeit beruht, welchen Mangel der Beklagte nach Paragraph 1299, ABGB zu vertreten hat, ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin grundsätzlich zu bejahen. Von einem die Ersatzpflicht des Beklagten ausschließenden Eigenverschulden der Klägerin kann nicht die Rede sein, da kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Klägerin den Mangel der Kenntnisse oder der Aufmerksamkeit des Beklagten gekannt hat oder hätte kennen müssen. Auf die Frage eines Mitverschuldens, die in der Berufung aufgeworfen worden war, kann hier nicht eingegangen werden, weil ein Mitverschuldenseinwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben worden war.
Gegen die grundsätzliche Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich der der Klägerin aus seinem Versehen entstandenen Mehrauslagen kann auch nicht eingewendet werden, daß die Kosten der Errichtung und Durchführung des Vertrages von der Käuferin zu entrichten seien. Das kann nämlich nur auf die üblicher- oder notwendigerweise entstandenen, nicht aber auf die schuldhaft vom Beklagten verursachten Mehrkosten bezogen werden, die die Klägerin tatsächlich getragen hat.
Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß der vom Beklagten gemachte Fehler durch Einfügen der Verpfändungserklärung im Wege einer Verbesserung der ursprünglichen Urkunde wieder gutgemacht und so die Entstehung der Gebührenpflicht für die Verpfändungserklärung hätte vermieden werden können. Nach § 21 GebG 1957 kommt eine Einfügung, nämlich ein Zusatz oder Nachtrag, der nach Maßgabe seines Inhaltes nicht eine selbständige Gebührenpflicht auslöst, nur bei einer nicht vollständig ausgefertigten Urkunde in Betracht. Der in Rede stehende Kaufvertrag war aber bereits vollständig ausgefertigt, als die Errichtung eines Nachtrages für die Klägerin in Frage kam. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der auch vom Beklagten zitierten, einen völlig gleichgelagerten Fall betreffenden E vom 7. Februar 1966, 375/65, ausgesprochen hat, kommt es hiebei nicht darauf an, aus welchen Gründen der Pfandbestellungsvertrag nicht in die ursprüngliche Urkunde aufgenommen wurde, sondern es ist für die Entstehung einer selbständigen Gebührenpflicht für das Sicherungsgeschäft nur maßgebend, daß der Pfandbestellungsvertrag in dem Kauf- bzw Leibrentenvertrag nicht enthalten ist. Die Auffassung, daß der ursprüngliche Vertrag deshalb als nicht vollständig ausgefertigte Urkunde angesehen werden kann, weil die Aufnahme des Pfandbestellungsvertrages vergessen wurde, ist daher abzulehnen.Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß der vom Beklagten gemachte Fehler durch Einfügen der Verpfändungserklärung im Wege einer Verbesserung der ursprünglichen Urkunde wieder gutgemacht und so die Entstehung der Gebührenpflicht für die Verpfändungserklärung hätte vermieden werden können. Nach Paragraph 21, GebG 1957 kommt eine Einfügung, nämlich ein Zusatz oder Nachtrag, der nach Maßgabe seines Inhaltes nicht eine selbständige Gebührenpflicht auslöst, nur bei einer nicht vollständig ausgefertigten Urkunde in Betracht. Der in Rede stehende Kaufvertrag war aber bereits vollständig ausgefertigt, als die Errichtung eines Nachtrages für die Klägerin in Frage kam. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der auch vom Beklagten zitierten, einen völlig gleichgelagerten Fall betreffenden E vom 7. Februar 1966, 375/65, ausgesprochen hat, kommt es hiebei nicht darauf an, aus welchen Gründen der Pfandbestellungsvertrag nicht in die ursprüngliche Urkunde aufgenommen wurde, sondern es ist für die Entstehung einer selbständigen Gebührenpflicht für das Sicherungsgeschäft nur maßgebend, daß der Pfandbestellungsvertrag in dem Kauf- bzw Leibrentenvertrag nicht enthalten ist. Die Auffassung, daß der ursprüngliche Vertrag deshalb als nicht vollständig ausgefertigte Urkunde angesehen werden kann, weil die Aufnahme des Pfandbestellungsvertrages vergessen wurde, ist daher abzulehnen.
Trotzdem ist die Sache aber noch nicht im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles spruchreif, weil sich das von einer anderen Rechtsansicht ausgehende Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht befaßt hat, in der der Beklagte sich darüber beschwerte, daß er vom Erstrichter als unvertretene Partei nicht zur Erhebung eines Mitverschuldenseinwandes angeleitet wurde. Da dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung über die Berechtigung dieser Mängelrüge verwehrt ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden, dessen Ermessen die allfällige Anberaumung einer neuerlichen Berufungsverhandlung überlassen werden muß. Bemerkt sei, daß der Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf die in seiner Berufung seinerzeit erhobene Mängelrüge verwiesen und hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag gestellt hat.