Der Vater wiederholt seine mit zulässiger Neuerung (§ 10 AußStrG) schon im Rekursverfahren aufgestellte Behauptung, daß in den in der Lohnauskunft ausgewiesenen Nettobeträgen auch die bezogenen Reisegebühren enthalten seien. Diese seien als tatsächlicher Aufwandsersatz von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Als Beweis legt der Rekurswerber mit dem Revisionsrekurs eine Bestätigung des Dienstgebers vom 28.8.1997 vor, mit welcher dieser folgendes bestätigt: "Wir bestätigen, daß im gesetzlichen Netto die Reisegebühren enthalten sind". Diese Auskunft steht in offenkundigem Widerspruch zu der vom Rekursgericht telefonisch eingeholten Auskunft. Die Beweisergänzung des Rekursgerichtes blieb allerdings kursorisch. Die erteilte Auskunft, im Nettobezug seien die Reisegebühren nicht enthalten, ist an Hand der eingeholten Lohnauskunft (ON 5) nicht nachvollziehbar. Für den Standpunkt des Unterhaltsschuldners spricht zunächst einmal die Erwägung, daß aufgeschlüsselte Lohnauskünfte von Dienstgebern in der Regel alle Bezugsbestandteile enthalten, also auch solche, die einen reinen Aufwandsersatz darstellen. Auch aus der vorliegenden Auskunft geht beispielsweise hervor, daß die überwiegend gleichbleibenden monatlichen Nebengebühren, die in einer angeschlossenen Tabelle als Betriebssonderzulagen und Lenkeraufwandsentschädigungen bezeichnet werden, in der Spalte der Bruttobezugsbestandteile aufscheinen (für den Monat November 1996 werden sie mit insgesamt 780 S ausgewiesen). In dieser Spalte findet sich ein monatlich differierender weiterer mit "SONST.(EN 22)" bezeichneter Bezugsbestandteil, der beispielsweise im November 1996 in der Bruttospalte mit 5.444,4 S ausgewiesen wurde. Für diesen Monat betrugen die außerhalb der Bezügespalten gesondert angeführten Reisegebühren 4.834,4 S. Auch für die Folgemonate sind die unter "SONST.(EN 22)" ausgewiesenen Beträge jeweils höher als die ausgewiesenen Reisegebühren. Es ist somit durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, daß in dem unter "SONST.(EN 22)" bezeichneten Bezugsbestandteil die Reisegebühren enthalten und dort inklusive der Einkommensteuer ausgewiesen sind. Dieser Punkt bedarf der Aufklärung, zumal für den Standpunkt des Rekurswerbers nicht nur die nun vorgelegte schriftliche Bestätigung des Dienstgebers, sondern auch die schon angestellte allgemeine Erwägung spricht, daß die ausgewiesenen Nettobeträge vom Dienstgeber im Regelfall unter Einbezug aller Bezugsbestandteile ermittelt und bekanntgegeben werden. Das Rekursgericht hat die erstmalig im Rekurs des Vaters vorgebrachte Neuerung behandelt und damit zum Prozeßstoff gemacht. § 10 AußStrG erlaubt das Anbot von Beweismitteln für bisher unbewiesen gebliebene Behauptungen. Das vorliegende Tatsachenmaterial durfte ergänzt werden (EFSlg 79.593). Dadurch aber, daß sich das Rekursgericht nicht um eine Aufklärung der aufgezeigten Unklarheiten bemühte und nur eine nicht überprüfbare telefonische Auskunft seiner Entscheidung zugrundelegte, ist das Rekursverfahren in bezug auf die Sachverhaltsermittlung mangelhaft geblieben. Zumindest hätte dem Rekurswerber Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zum ergänzenden Beweisergebnis zu äußern (EFSlg 79.467). Mangels Spruchreife der Sache ist der Revisionsrekurs daher mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt. Das Rekursgericht wird nach Ergänzung des Rekursverfahrens (allenfalls auch durch Einholung einer weiteren Auskunft des Dienstgebers) über den Rekurs des Vaters neuerlich zu entscheiden haben.Der Vater wiederholt seine mit zulässiger Neuerung (Paragraph 10, AußStrG) schon im Rekursverfahren aufgestellte Behauptung, daß in den in der Lohnauskunft ausgewiesenen Nettobeträgen auch die bezogenen Reisegebühren enthalten seien. Diese seien als tatsächlicher Aufwandsersatz von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Als Beweis legt der Rekurswerber mit dem Revisionsrekurs eine Bestätigung des Dienstgebers vom 28.8.1997 vor, mit welcher dieser folgendes bestätigt: "Wir bestätigen, daß im gesetzlichen Netto die Reisegebühren enthalten sind". Diese Auskunft steht in offenkundigem Widerspruch zu der vom Rekursgericht telefonisch eingeholten Auskunft. Die Beweisergänzung des Rekursgerichtes blieb allerdings kursorisch. Die erteilte Auskunft, im Nettobezug seien die Reisegebühren nicht enthalten, ist an Hand der eingeholten Lohnauskunft (ON 5) nicht nachvollziehbar. Für den Standpunkt des Unterhaltsschuldners spricht zunächst einmal die Erwägung, daß aufgeschlüsselte Lohnauskünfte von Dienstgebern in der Regel alle Bezugsbestandteile enthalten, also auch solche, die einen reinen Aufwandsersatz darstellen. Auch aus der vorliegenden Auskunft geht beispielsweise hervor, daß die überwiegend gleichbleibenden monatlichen Nebengebühren, die in einer angeschlossenen Tabelle als Betriebssonderzulagen und Lenkeraufwandsentschädigungen bezeichnet werden, in der Spalte der Bruttobezugsbestandteile aufscheinen (für den Monat November 1996 werden sie mit insgesamt 780 S ausgewiesen). In dieser Spalte findet sich ein monatlich differierender weiterer mit "SONST.(EN 22)" bezeichneter Bezugsbestandteil, der beispielsweise im November 1996 in der Bruttospalte mit 5.444,4 S ausgewiesen wurde. Für diesen Monat betrugen die außerhalb der Bezügespalten gesondert angeführten Reisegebühren 4.834,4 S. Auch für die Folgemonate sind die unter "SONST.(EN 22)" ausgewiesenen Beträge jeweils höher als die ausgewiesenen Reisegebühren. Es ist somit durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, daß in dem unter "SONST.(EN 22)" bezeichneten Bezugsbestandteil die Reisegebühren enthalten und dort inklusive der Einkommensteuer ausgewiesen sind. Dieser Punkt bedarf der Aufklärung, zumal für den Standpunkt des Rekurswerbers nicht nur die nun vorgelegte schriftliche Bestätigung des Dienstgebers, sondern auch die schon angestellte allgemeine Erwägung spricht, daß die ausgewiesenen Nettobeträge vom Dienstgeber im Regelfall unter Einbezug aller Bezugsbestandteile ermittelt und bekanntgegeben werden. Das Rekursgericht hat die erstmalig im Rekurs des Vaters vorgebrachte Neuerung behandelt und damit zum Prozeßstoff gemacht. Paragraph 10, AußStrG erlaubt das Anbot von Beweismitteln für bisher unbewiesen gebliebene Behauptungen. Das vorliegende Tatsachenmaterial durfte ergänzt werden (EFSlg 79.593). Dadurch aber, daß sich das Rekursgericht nicht um eine Aufklärung der aufgezeigten Unklarheiten bemühte und nur eine nicht überprüfbare telefonische Auskunft seiner Entscheidung zugrundelegte, ist das Rekursverfahren in bezug auf die Sachverhaltsermittlung mangelhaft geblieben. Zumindest hätte dem Rekurswerber Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zum ergänzenden Beweisergebnis zu äußern (EFSlg 79.467). Mangels Spruchreife der Sache ist der Revisionsrekurs daher mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt. Das Rekursgericht wird nach Ergänzung des Rekursverfahrens (allenfalls auch durch Einholung einer weiteren Auskunft des Dienstgebers) über den Rekurs des Vaters neuerlich zu entscheiden haben.