Entscheidung 6 Ob 282/99k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Hermine M*****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Georg Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, gegen den Antragsgegner Franz M*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. September 1999, GZ 10 R 243/99h-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Liegenschaft ist zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, weil sich dort die Ehewohnung befunden hat und der Antragsgegner offensichtlich auf die Weiterbenützung angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG).Die Liegenschaft ist zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, weil sich dort die Ehewohnung befunden hat und der Antragsgegner offensichtlich auf die Weiterbenützung angewiesen ist (Paragraph 82, Absatz 2, EheG).
Dem Revisionsrekurs ist zwar insoweit beizupflichten, dass im Hinblick auf die besonderen Umstände dieses Falles die Liegenschaft als "Beitrag" des Antragsgegners im Sinn des § 83 Abs 1 EheG anzusehen ist, auch wenn die Mutter des Antragsgegners die Liegenschaft schließlich je zur Hälfte beiden Ehepartnern geschenkt hat.Dem Revisionsrekurs ist zwar insoweit beizupflichten, dass im Hinblick auf die besonderen Umstände dieses Falles die Liegenschaft als "Beitrag" des Antragsgegners im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, EheG anzusehen ist, auch wenn die Mutter des Antragsgegners die Liegenschaft schließlich je zur Hälfte beiden Ehepartnern geschenkt hat.
Im Hinblick darauf, dass das Haus während aufrechter Ehe umfangreich saniert und ausgebaut wurde, die Antragstellerin während dieser Zeit berufstätig war und den Haushalt führte und sich nunmehr eine neue Wohnmöglichkeit suchen muss, während sich der Antragsgegner den Aufwand für eine anderwertige Wohnmöglichkeit erspart, ist in dem von den Vorinstanzen gefundenen Aufteilungsschlüssel keine auffallende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Selbst bei gänzlicher Berücksichtigung des auf der Liegenschaft sichergestellten, nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch mit 60.000 S aushaftenden Darlehensschuld (zu deren Rückzahlung die Streitteile offenbar solidarisch verpflichtet sind), bewegt sich der von den Vorinstanzen zuerkannte Ausgleichsbetrag noch innerhalb des Ermessensspielraumes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00282.99K.1215.000
Dokumentnummer
JJT_19991215_OGH0002_0060OB00282_99K0000_000