1. § 75 Abs 2 Satz 1 und 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG in der Stammfassung BGBl 1994/450 sah vor, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag des Betreibers eines sicherheitstechnischen Zentrums festzustellen hatte, ob die in § 75 Abs 1 ASchG genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Zentrums gegeben sind, und bei Wegfall der Voraussetzungen diese Feststellung zu widerrufen hatte. Eine behördliche Zulassung von sicherheitstechnischen Zentren war und ist im Gesetz nicht vorgesehen (s auch ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP 107; ErläutRV 1449 BlgNR 20. GP 11). Nach § 75 Abs 2 Satz 3 ASchG in der Stammfassung hatte der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich eine Liste jener sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen, die über eine aufrechte Feststellung nach dem ersten Satz dieses Absatzes verfügten. Diese Rechtslage gilt seit 1. 1. 1999 nicht mehr. Die Behauptung des Revisionswerbers, „ein Feststellungsbescheid gemäß § 75 Abs 2 ASchG habe bestanden und sei niemals mit Bescheid widerrufen worden", ist schon deshalb unerheblich. § 75 ASchG wurde durch BGBl I 1999/12 neu gefasst. Die Neufassung ist am 1.1. 1999 in Kraft getreten (§ 131 Abs 4 ASchG idF BGBl I 1999/12) und steht nach vor in Geltung:1. Paragraph 75, Absatz 2, Satz 1 und 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG in der Stammfassung BGBl 1994/450 sah vor, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag des Betreibers eines sicherheitstechnischen Zentrums festzustellen hatte, ob die in Paragraph 75, Absatz eins, ASchG genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Zentrums gegeben sind, und bei Wegfall der Voraussetzungen diese Feststellung zu widerrufen hatte. Eine behördliche Zulassung von sicherheitstechnischen Zentren war und ist im Gesetz nicht vorgesehen (s auch ErläutRV 1590 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 107; ErläutRV 1449 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 11). Nach Paragraph 75, Absatz 2, Satz 3 ASchG in der Stammfassung hatte der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich eine Liste jener sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen, die über eine aufrechte Feststellung nach dem ersten Satz dieses Absatzes verfügten. Diese Rechtslage gilt seit 1. 1. 1999 nicht mehr. Die Behauptung des Revisionswerbers, „ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 75, Absatz 2, ASchG habe bestanden und sei niemals mit Bescheid widerrufen worden", ist schon deshalb unerheblich. Paragraph 75, ASchG wurde durch BGBl römisch eins 1999/12 neu gefasst. Die Neufassung ist am 1.1. 1999 in Kraft getreten (Paragraph 131, Absatz 4, ASchG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/12) und steht nach vor in Geltung:
§ 75 Abs 1 ASchG regelt, welche Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums erfüllt sein müssen. Absatz 2 der Gesetzesstelle sieht Meldepflichten des Betreibers eines sicherheitstechnischen Zentrums vor. So ist der Betreiber verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes den Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme und Anderes dem zuständigen Bundesminister zu melden. Auf Grund dieser Meldung hat das zuständige Arbeitsinspektorat unverzüglich zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ergibt die Überprüfung, dass dies nicht der Fall ist, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber zur Behebung der Mängel vor Aufnehme des Betriebs aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten (§ 75 Abs 3 ASchG). In die gemäß § 75 Abs 4 ASchG vom zuständigen Bundesminister jährlich zu erstellende Liste der sicherheitstechnischen Zentren sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die in § 75 Abs 3 ASchG vorgesehene Prüfung ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 75 Abs 1 ASchG erfüllen. Wer ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs 1 ASchG zu erfüllen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe zu bestrafen ist (§ 130 Abs 6 Z 1 ASchG). Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne dieser Gesetzesstelle, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen (§ 75 Abs 4 letzter Satz ASchG). Diese Liste dient der Unterstützung der Arbeitgeber bei der Auswahl eines sicherheitstechnischen Zentrums. Wenn Arbeitgeber ein in der Liste angeführtes Zentrum in Anspruch nehmen, können sie davon ausgehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP 106 f).Paragraph 75, Absatz eins, ASchG regelt, welche Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums erfüllt sein müssen. Absatz 2 der Gesetzesstelle sieht Meldepflichten des Betreibers eines sicherheitstechnischen Zentrums vor. So ist der Betreiber verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes den Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme und Anderes dem zuständigen Bundesminister zu melden. Auf Grund dieser Meldung hat das zuständige Arbeitsinspektorat unverzüglich zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ergibt die Überprüfung, dass dies nicht der Fall ist, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber zur Behebung der Mängel vor Aufnehme des Betriebs aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten (Paragraph 75, Absatz 3, ASchG). In die gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASchG vom zuständigen Bundesminister jährlich zu erstellende Liste der sicherheitstechnischen Zentren sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die in Paragraph 75, Absatz 3, ASchG vorgesehene Prüfung ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Paragraph 75, Absatz eins, ASchG erfüllen. Wer ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 75, Absatz eins, ASchG zu erfüllen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe zu bestrafen ist (Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer eins, ASchG). Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne dieser Gesetzesstelle, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen (Paragraph 75, Absatz 4, letzter Satz ASchG). Diese Liste dient der Unterstützung der Arbeitgeber bei der Auswahl eines sicherheitstechnischen Zentrums. Wenn Arbeitgeber ein in der Liste angeführtes Zentrum in Anspruch nehmen, können sie davon ausgehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (ErläutRV 1590 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 106 f).
2. Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Streitteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0027780; vgl RS0018377). Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden (SZ 60/218; 7 Ob 383/98v ua). Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen (EvBl 1987/176; 1 Ob 342/97v). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.2. Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Streitteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0027780; vergleiche RS0018377). Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden (SZ 60/218; 7 Ob 383/98v ua). Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen (EvBl 1987/176; 1 Ob 342/97v). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass allein die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren zur außerordentlichen Kündigung berechtigte, stellt keine korrekturbedürftige Entscheidung im Einzelfall dar:
Die Liste der sicherheitstechnischen Zentren (§ 75 Abs 4 ASchG) soll den Arbeitgeber bei der Inanspruchnahme externer Dienste davon entlasten, sich zu vergewissern, dass ein solcher Dienst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Umgekehrt indiziert eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. Der Gesetzgeber gibt dem Bund als Dienstgeber (§ 2 Abs 2 Bundes-Bedienstetensicherheitsgesetz - B-BSG) auf, für die von diesem Gesetz erfassten Dienststellen Sicherheitsfachkräfte zu bestellen, wobei diese Verpflichtung durch Inanspruchnahme eines „sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist", erfüllt werden kann (§ 73 Abs 1 Z 3 B-BSG). Dies wird im Vertrag der Streitteile in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich festgehalten. Daraus lässt sich vertretbar ableiten, dass es nach dem Vertrag nicht nur darauf ankommt, dass der in Anspruch genommene externe Dienst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, sondern auch, dass er in der „aktuellen" Liste als sicherheitstechnisches Zentrum eingetragen ist. Dem Dienstgeber soll offenbar die Prüfung erspart werden, ob der externe Dienst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder nicht. Im Hinblick auf diese vom Berufungsgericht herausgearbeiteten Gesichtspunkte ist seine Beurteilung, der Beklagten sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger allein aufgrund seiner Streichung aus der Liste im Zeitpunkt der Auflösungserklärung billigerweise nicht mehr zumutbar gewesen, keine aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung, fehlte doch dem Kläger eine nach dem Vertrag verlangte wesentliche Eigenschaft.Die Liste der sicherheitstechnischen Zentren (Paragraph 75, Absatz 4, ASchG) soll den Arbeitgeber bei der Inanspruchnahme externer Dienste davon entlasten, sich zu vergewissern, dass ein solcher Dienst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Umgekehrt indiziert eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. Der Gesetzgeber gibt dem Bund als Dienstgeber (Paragraph 2, Absatz 2, Bundes-Bedienstetensicherheitsgesetz - B-BSG) auf, für die von diesem Gesetz erfassten Dienststellen Sicherheitsfachkräfte zu bestellen, wobei diese Verpflichtung durch Inanspruchnahme eines „sicherheitstechnischen Zentrums gemäß Paragraph 75, ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist", erfüllt werden kann (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3, B-BSG). Dies wird im Vertrag der Streitteile in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich festgehalten. Daraus lässt sich vertretbar ableiten, dass es nach dem Vertrag nicht nur darauf ankommt, dass der in Anspruch genommene externe Dienst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, sondern auch, dass er in der „aktuellen" Liste als sicherheitstechnisches Zentrum eingetragen ist. Dem Dienstgeber soll offenbar die Prüfung erspart werden, ob der externe Dienst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder nicht. Im Hinblick auf diese vom Berufungsgericht herausgearbeiteten Gesichtspunkte ist seine Beurteilung, der Beklagten sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger allein aufgrund seiner Streichung aus der Liste im Zeitpunkt der Auflösungserklärung billigerweise nicht mehr zumutbar gewesen, keine aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung, fehlte doch dem Kläger eine nach dem Vertrag verlangte wesentliche Eigenschaft.
Ansprüche des Klägers aus einer allenfalls unberechtigten Streichung aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. In der Revisionsbeantwortung wies die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. In der Revisionsbeantwortung wies die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hin.