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Entscheidung 6 Ob 284/01k×

Entscheidung 6 Ob 284/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob284/01k

Entscheidungsdatum

20.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Horst U*****, und 2. Dorothea U*****, beide vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Walter M*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Dr. Longin Josef K*****, vertreten durch Dr. Josef Maier, Rechtsanwalt in Peuerbach, 2. *****bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, 3. DI Harald W*****, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, und 4. DI Dr. Hannes E*****, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen 1,317.439,20 S, über die Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Juni 2001, GZ 3 R 94/01s-95, womit über die Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes Wels vom 30. November 2000, GZ 31 Cg 1/99h-89, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Rekurse wird der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im Umfang der Aufhebung der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens (P 2. des erstinstanzlichen Spruches) als nichtig aufgehoben. Im Übrigen wird den Rekursen nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Kläger haben von einer Bauträgerin, die später insolvent wurde, eine noch nicht errichtete Eigentumswohnung gekauft. Sie begehren vom beklagten Notar, der eine mehrseitige Treuhandschaft übernommen hatte, wegen Verletzung von Treuhänderpflichten Schadenersatz. Im ersten Rechtsgang wurde das Zwischenurteil der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluss vom 24. 11. 1997, 6 Ob 330/97s = ON 38, teilweise (die Abweisung eines Teilbegehrens von 135.212 S wurde rechtskräftig) zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Im Aufhebungsbeschluss wurde der folgende auch im zweiten Rechtsgang noch wesentliche unstrittige Sachverhalt wie folgt dargestellt:

Die G***** Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden Bauträgerin genannt) plante die Errichtung eines Gebäudekomplexes und eines Golfplatzes. Es sollten Eigentumswohnungen geschaffen werden. Die Käufer sollten mit dem Kauf einer schlüsselfertigen Eigentumswohnung auch das Recht zur Benützung des Golfplatzes erwerben. Die Baukosten sollten ua auch mit den Mitteln der Kaufinteressenten finanziert werden. Die Bauträgerin bewarb ihr Projekt mit einem Prospekt, in dem auch auf die Sicherheit der Käufer bei der Mittelverwendung (der Kaufpreiszahlungen) infolge der Einschaltung eines Notars als Treuhänders hingewiesen wurde. Im Prospekt hieß es dazu:

"Mittelverwendungskontrolle

Die zu bestimmten Zeitpunkten fälligen Beträge sind ausschließlich auf das Notaranderkonto des beauftragten Notars einzuzahlen. ... Der Notar wird als Treuhänder über die Notaranderkonten eingesetzt und führt die Mittelverwendungskontrolle über die auf den Konten eingehenden Beträge nach Vorlage der von der Betriebsgesellschaft und den beiden Architekten gegengezeichneten Belege durch. Hiedurch ist gewährleistet, daß die auf dem Sperrkonto eingezahlten Beträge nur dann zur Verwendung freigegeben werden, wenn die Finanzierung geschlossen und somit die Errichtung der jeweiligen Eigentumswohnung gesichert ist. Der Notar haftet für die Rückzahlung der eingezahlten Beträge samt Zinsen für den Fall der Nichtrealisierung des Wohnungsbaus. ...

Der Notar wird von dem jeweiligen Sperrkonto des Wohnungskäufers jeweils nur nach Baufortschritt und nach Vorlage der von den beauftragten Architekten ordnungsgemäß geprüften und gegengezeichneten Abrechnungen die Auszahlungen unter Einbehalt einer 10 %igen Sicherheitsreserve vornehmen.

Die einbehaltene Sicherheitsreserve wird erst freigegeben, wenn die erbrachte Bauleistung nach Endabnahme durch die beauftragten Architekten nachgewiesen ist."

Die Bauträgerin und ihre Architekten sowie eine kreditgebende Bank schlossen mit dem beklagten Notar am 25. 9. 1990 eine Treuhandvereinbarung, die zur Verwaltung der von den Käufern beim Treuhänder einzuzahlenden Geldmittel folgendes vorsah:

"II. Der beauftragte Notar Dr. Walter M*****, welcher hiemit von sämtlichen Vertragsteilen gleichzeitig als Treuhänder für das zu errichtende Notaranderkonten (richtig: -konto) der jeweiligen Käuferseite eingesetzt ist, verfügt im Sinne dieses Treuhandauftrages über dieses Konto erst dann, wenn die Gesamtsumme der sich aus den einzeln abgeschlossenen Kaufverträgen ergebenden Kaufpreise, welche auf die Notaranderkonten eingegangen sind, oder eine gesicherte Zwischenfinanzierung wertmäßig den von den beauftragten Architekten in ihrer Kostenberechnung ermittelten und schriftlich bestätigten Gesamtaufwand für den Bau der Wohnungseigentums-Appartementanlage samt Clubhaus erreicht.

Hiezu wird festgestellt, daß laut vorliegender Mitteilung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten mit Stichtag 1. 8. 1990 mit dem Bau begonnen wurde und demzufolge die Mittel hiefür vom Treuhänder freigegeben werden können.

römisch drei. Der als Treuhänder eingesetzte Notar Dr. Walter M***** führt die Mittelverwendung in dem Sinne durch, daß er nach erfolgter Mittelfreigabe von den auf den jeweiligen Notaranderkonten erliegenden Kaufpreisbeträgen gemäß Baufortschritt der Eigentumswohnungen und nach Vorlage der von der (richtig: den) mit der Bauleitung beauftragten Architekten ordnungsgemäß geprüften und gegengezeichneten Rechnungen über erbrachte Leistungen unter Einbehalt einer 10 %igen Sicherheitsreserve bezahlt, wobei die 10 %ige Sicherheitsreserve auch durch eine entsprechende Bankgarantie, die beim Treuhänder zu hinterlegen ist, in diesem Umfang ersetzt werden kann.

Die einbehaltene Sicherheitsreserve wird dann freigegeben bzw die beigebrachte Bankgarantie zurückgestellt, wenn die ordnungsgemäß erbrachte Bauleistung nach Endabnahme durch die beauftragten Architekten nachgewiesen ist.

Der beauftragte Notar verwendet die Mittel demnach nicht nur ausschließlich nach Baufortschritt, zur Sicherheit des Käufers wird außerdem nur derjenige Kaufpreisanteil an die Verkäuferin freigegeben, der die Gesamtkosten laut Kostenberechnung der beauftragten Architekten für den Wohnungs- und Clubhauskomplex übersteigt. Die Freigabe des der Verkäuferin zustehenden Anteiles aus dem Gesamtkaufpreis wird daher nur dann erfolgen, wenn die Ausfinanzierung des gesamten Gebäudekomplexes bankmäßig bestätigt ist.

Die Auszahlung dieser Beträge erfolgt ausschließlich an das zwischenfinanzierende Geldinstitut (*****bank L*****) mit der Maßgabe, aus diesen Beträgen widmungsgemäß

  1. Litera a
    die erbrachte Zwischenfinanzierung abzulösen,
  2. Litera b
    über den beauftragten Notar im Sinne dieser Treuhandvereinbarung gemäß Baufortschritt die Professionisten zu bezahlen.
...
römisch fünf. ... Die Tätigkeit des Notars ist auf die vorgschriebene Mittelverwendung gemäß dem Treuhandauftrag beschränkt und bezieht sich nicht auf weitere Tätigkeiten, die mit der Vertragserrichtung oder grundbücherlichen Durchführung in Zusammenhang stehen.
...
römisch acht. In jedem Fall handelt der Notar treuhändig, wenn er a) gemäß der (richtig: den) Anweisungen der mit der Bauleitung beauftragten Architekten nach Vorlage der gegengezeichneten Rechnungen Auszahlungen vornimmt...".
Bei Abschluss dieses Treuhandvertrages lag eine Aufstellung eines Architekten der Bauträgerin vor, wonach die reinen Baukosten des Projekts ohne Errichtung des Gastronomie-, Club- und Freizeitbereiches 112,500.000 S netto betragen würden. Eine Bank (die zweite Nebenintervenientin) hatte mit Kreditpromesse vom 13. 7. 1990 der Bauträgerin einen Kredit von 60 Mill S ua unter der Bedingung zugesagt, dass bei einem Notar ein "Notaranderkonto" zu führen sei und dass der Notar davon nur Überweisungen zugunsten eines näher bezeichneten Kontos der Bauträgerin bei der kreditgebenden Bank durchführen dürfe.
Die Kläger interessierten sich für den Erwerb einer Eigentumswohnung. Der Beklagte richtete am 5. 11. 1990 an sie ein Schreiben, in dem er bekanntgab, dass ihm mit Datum vom 1. 8. 1990 die Baubeginnanzeige der beauftragten Architekten vorliege. Die von den Käufern zu leistenden Zahlungen seien ausschließlich auf sein von der Verkäuferin (Bauträgerin) bekanntgegebenes Notaranderkonto zu überweisen. Der Beklagte legte in seinem Schreiben dar, wie die Mittelverwendung erfolgen sollte. Diese Darlegung erfolgte in Form eines punktweise gegliederten Vertrags. Die wesentlichen Punkte hatten folgenden Text:
"II. Der beauftragte Notar Dr. Walter M*****, welcher somit vom Käufer als Treuhänder für das zu errichtende Notaranderkonto eingesetzt ist, verfügt im Sinne dieses Treuhandauftrages über dieses Konto erst dann, wenn die Gesamtsumme der sich aus den einzeln abgeschlossenen Kaufverträgen ergebenden Kaufpreise, welche auf den Notaranderkonten eingegangen sind, oder eine gesicherte Zwischenfinanzierung wertmäßig den von den beauftragten Architekten in ihrer Kostenberechnung ermittelten und schriftlich bestätigten Gesamtaufwand für den Bau der Wohnungseigentums-Appartementanlage samt Clubhaus erreicht.
Hiezu wird festgestellt, daß laut Mitteilung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten mit Stichtag 1. 8. 1990 mit dem Bau begonnen wurde und demzufolge die Mittel hiefür vom Treuhänder freigegeben werden.
römisch drei. Der als Treuhänder eingesetzte Notar Dr. Walter M***** führt die Mittelverwendung in dem Sinne durch, daß er nach erfolgter Mittelfreigabe von den erliegenden Kaufpreisbeträgen nur gemäß Baufortschritt der Eigentumswohnungen und nach Vorlage der von der (richtig: den) mit der Bauleitung beauftragten Architekten ordnungsgemäß geprüften und gegengezeichneten Rechnungen über erbrachte Leistungen unter Einbehalt einer 10 %igen Sicherheitsreserve bezahlt. Die 10 %ige Sicherheitsreserve kann auch durch eine entsprechende Bankgarantie seitens der ausführenden Firmen, die beim Treuhänder zu hinterlegen ist, ersetzt werden. Die einbehaltene Sicherheitsreserve wird erst dann freigegeben beziehungsweise die beigebrachte Bankgarantie zurückgegeben, wenn die ordnungsgemäß erbrachte Bauleistung nach Endabnahme durch die beauftragten Architekten nachgewiesen ist.
Der beauftragte Notar verwendet die Mittel demnach nicht nur ausschließlich nach Baufortschritt, zur Sicherheit des Käufers wird außerdem nur derjenige Kaufpreisanteil an die Verkäuferin freigegeben, der die Gesamtkosten laut Kostenberechnung der beauftragten Architekten für den Wohnungs- und Clubhauskomplex übersteigt. Die Freigabe des der Verkäuferin zustehenden Anteiles aus dem Gesamtkaufpreis wird daher nur dann erfolgen, wenn die Ausfinanzierung des gesamten Gebäudekomplexes bankmäßig bestätigt ist.
...
römisch fünf. ... Die Tätigkeit des Notars ist auf die vorgeschriebene Mittelverwendung dieser Treuhandvereinbarung beschränkt und bezieht sich nicht auf weitere Tätigkeiten, die mit der Vertragserrichtung oder grundbücherlichen Durchführung im Zusammenhang stehen.
...
römisch acht. In jedem Fall handelt der Notar treuhändig, wenn er a) gemäß den Anweisungen der mit der Bauleitung beauftragten Architekten nach Vorlage der gegengezeichneten Rechnungen Auszahlungen vornimmt. ..."
Die Kläger unterfertigten gemäß dem Ersuchen des Beklagten eine Gleichschrift des übermittelten Schreibens vom 5. 11. 1990 mit dem Datum 10. 11. 1990 und sandten diese Gleichschrift an den Beklagten. Die Kläger unterschrieben am 23. 12. 1990 einen Kaufvertrag, der unter dem Punkt "Zehntens" folgendes vorsah:
"Dieser Vertrag steht unter der hiemit vereinbarten ausdrücklichen aufschiebenden Bedingung, dass durch eine gesicherte Bauzeitfinanzierung zu Lasten der Verkäuferin oder im Wege des Verkaufes von Eigentumswohnungen so viele finanzielle Mittel aufgebracht sind, dass die Summe der auf der Anderkonten erliegenden Kaufpreise oder die bankmäßige Zwischenfinanzierung die Gesamtfinanzierung des Projektes und damit die Errichtung desselben sichern.
Sollte wider Erwarten, aus irgendwelchen Gründen, die Finanzierung nicht gesichert werden können, gilt diese Vereinbarung einvernehmlich als gegenstandslos und kann keine Vertragsseite aus dieser Vereinbarung irgendwelche Ansprüche ableiten.
Davon abgesehen steht jedoch der Käuferseite das Recht zu, die Rückzahlung der auf dem Notaranderkonto einbezahlten Kaufpreisbeträge samt Guthabenszinsen zu verlangen.
Die notariellen Verrechnungs-, Bearbeitungs- und Verwahrungsgebühren trägt in diesem Fall die Verkäuferseite."
Die Kläger zahlten in der Zeit vom 31. 12. 1990 bis 19. 6. 1992 in fünf Teilzahlungen 3,169.068,03 S auf das für sie vom Beklagten eröffnete Notaranderkonto ein. Nach Abzug von Bankspesen und der Honorare des Beklagten und des Vertragserrichters verblieben 3,076.377,78 S. Die Teilzahlungen der Kläger überwies der Beklagte, wie auch die Teilzahlungen anderer Käufer, auf ein Treuhandsammelkonto. Von dort überwies er jeweils 90 % der ihm vom Architekten (dem dritten Nebenintervenienten) der Bauträgerin bekanntgegebenen und gegengezeichneten Rechnungsbeträge der Professionisten auf das vereinbarte Konto der Bauträgerin bei der zwischenfinanzierenden Bank (der zweiten Nebenintervenientin). Ab 1992 kam es zu Bauverzögerungen. Manche Käufer (Wohnungseigentumswerber) befürchteten, dass die Finanzierung des Projektes nicht gesichert sei und dass es zu Treuhandverletzungen gekommen sei. Es fanden Käuferversammlungen statt, an welchen auch Vertreter der Bauträgerin teilnahmen. Am 14. 9. 1994 wurde über das Vermögen der Bauträgerin der Konkurs eröffnet. Die Kläger meldeten im Konkursverfahren eine Konkursforderung von 2,756.363 S an, davon 1,527.588 S an Fertigstellungskosten sowie 929.063 S ua für Wertminderung und entgangene Mieteinkünfte.
Mit ihrer am 24. 5. 1996 beim Gericht eingelangten Klage begehrten die Kläger, gestützt auf Schadenersatzrecht, die Zahlung von 1,452.651,20 S. Sie brachten dazu im Wesentlichen vor, dass der Beklagte die von ihm verwalteten Gelder an die Verkäuferin erst freigeben hätte dürfen, wenn die Ausfinanzierung des gesamten Gebäudekomplexes bankmäßig bestätigt bzw abgesichert gewesen wäre. Er hätte nur den die Gesamtkosten übersteigenden Teil freigeben dürfen. Im Prospekt der Verkäuferin sei ein Gesamtaufwand von 250 Mio S genannt worden. Bei der ersten Mittelvergabe durch den Beklagten am 13. 12. 1990 seien Kaufpreiseingänge von rund 24 Mio S und eine Kreditpromesse einer Bank von 60 Mio S vorgelegen, weiters ein dubioses Darlehen eines Geschäftsführers der Bauträgerin von rund 20 Mio S. Der Beklagte hafte wegen treuhandwidriger Freigabe der Geldmittel, die bei ordnungsgemäßer Abwicklung der Treuhandschaft noch zur Verfügung stehen würden. Die Kläger hätten einen Mietentgang von 135.212 S erlitten. Die Fertigstellungskosten erforderten 1,317.439,20 S. Bis heute liege keine Bankbestätigung über die Ausfinanzierung des Bauprojektes vor. Der Beklagte habe seine Prüfpflicht verletzt.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass sich die von ihm übernommene Treuhandschaft nur auf die Einrichtung eines Notaranderkontos und auf die vorgeschriebene Mittelverwendung beschränkt hätte, wonach die Kaufpreise gemäß dem Baufortschritt nach Vorlage der von den Architekten geprüften Rechnungen abzüglich einer 10 %-igen Sicherheitsreserve ausgezahlt hätten werden dürfen. Es sei mit den Klägern ausdrücklich vereinbart worden, dass der Beklagte bereits als treuhändig handelnd anzusehen sei, wenn er die Auszahlungen gemäß den Anweisungen der Architekten nach Vorlage der Rechnungen vornehme. Die Ausfinanzierung des gesamten Gebäudekomplexes sei nur im Zusammenhang mit der Freigabe des der Verkäuferin zustehenden Anteils aus dem Gesamtkaufpreis relevant gewesen. Zu einer solchen Freigabe sei es aber ohnehin nicht gekommen. Der Beklagte habe die Mittel ausschließlich im Sinne der Anweisungen der Architekten vorgenommen. Dem Beklagten sei anlässlich der Treuhandvereinbarung vom 25. 9. 1990 versichert worden, dass die Finanzierung des Projektes gesichert und mit dem Bau auch schon begonnen worden sei. Die Gesamtbaukosten seien mit 112,5 Mio S bekanntgegeben worden. Am 13. 12. 1990 seien folgende Geldmittel zur Verfügung gestanden: 24,416.818 S an Kaufpreisanteilen; eine Darlehenszusage einer Bank von 60 Mio S; eine Darlehensgewährung durch einen Geschäftsführer der Bauträgerin von 10,498.020 S und verschiedene Bankgarantien und bankbestätigte Kundenfinanzierungen von 21,265.318 S, insgesamt also 116,180.156 S. Die Geldmittel seien nicht nur Herstellung von anderen Wohnungseinheiten, sondern ausschließlich zur Bezahlung von Baurechnungen des Projektes verwendet worden. Die Klageansprüche seien verjährt. Ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten wäre spätestens im Herbst 1992 abgeschlossen gewesen. Die Kläger hätten für den Fall, dass die Finanzierung nicht zustandekomme, gegenüber der Bauträgerin auf alle Ansprüche verzichtet.
Der erste Nebenintervenient wandte ein, dass alle Käufer von der Erweiterung des Objekts Kenntnis gehabt hätten. Die zwischenfinanzierende Bank, die zweite Nebenintervenientin, verwies darauf, dass sie keine Bestätigung über die Ausfinanzierung des Gebäudekomplexes abgegeben habe. Im Frühjahr 1991 sei eine vollständige Finanzierung des Bauprojektes gegeben gewesen. Der vierte Nebenintervenient bestritt, dass es seine Aufgabe gewesen sei, den Gesamtaufwand für den Bau der Wohnungsanlage zu berechnen. Die Prüfung habe der dritte Nebenintervenient vorgenommen. Im schon zitierten Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs wurde kurz zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
              1.              Das Klagebegehren sei schlüssig. Die Kläger hätten gegen den Treuhänder zwar keinen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages, könnten aber den eingezahlten Kaufpreis abzüglich des übernommenen Sachwerts und abzüglich einer im Konkursverfahren erzielbaren Quote als Schadenersatz begehren.
              2.              Dem beklagten Treuhänder könne weder eine treuhandwidrige Auszahlung von Verdienstanteilen an die Bauträgerin noch ein Verstoß gegen die Auszahlungsklausel "nach Baufortschritt" angelastet werden, allenfalls aber eine Verletzung der Prüfpflicht über die Finanzierung des Bauvorhabens. Der Beklagte habe sich verpflichtet, über die Geldmittel erst zu verfügen, wenn die Summe der von den Käufern eingelangten Kaufpreise "oder eine gesicherte Zwischenfinanzierung wertmäßig den von den beauftragten Architekten in ihrer Kostenberechnung ermittelten und schriftlich bestätigten Gesamtaufwand für den Bau ..." erreiche. Unter "gesicherter Zwischenfinanzierung" seien liquide Mittel der Bauträgerin, darunter auch aufgenommene Darlehen sowie die beim Notar einlangenden Kaufpreise zu verstehen. Der Treuhänder habe keine Prüfung der Verwendung der Mittel durch die Bauträgerin übernommen, wohl aber eine eingeschränkte Prüfung über das Vorhandensein der nötigen Finanzmittel zur Deckung des von den Architekten bekanntgegebenen Bauaufwands. Es reiche, wenn ihm die Existenz der Mittel glaubhaft gemacht worden wäre. Die vom Beklagten zum Thema einer feststehenden "Ausfinanzierung" angebotenen Beweise seien aufzunehmen. Im zweiten Rechtsgang bezifferten die Kläger den von ihnen übernommenen Sachwert mit 1,851.840,74 S und begehren die Differenz zum erlegten Kaufpreis als Schadenersatz. Bei der Ausfinanzierung des Bauprojektes sei von einem nie gesichert gewesenen Volumen von 250 Mio S auszugehen. Jedenfalls sei aber dem vom Beklagten angenommenen Aufwand von 112,5 Mio S noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Zum Zeitpunkt der ersten Mittelfreigabe am 13. 12. 1990 seien lediglich die Kreditpromesse von 60 Mio S sowie 24,4 Mio S an Kaufpreisanteilen zur Verfügung gestanden.
Auch der Beklagte ergänzte im zweiten Rechtsgang sein Vorbringen:
Am 13. 12. 1990 seien folgende Finanzierungsmittel zur Verfügung gestanden: Eine Darlehenszusage von 60 Mio S; eine Darlehensgewährung des Geschäftsführers von 10,5 Mio S; bankbestätigte Käuferfinanzierungen von 8,565.000 S; ein zugesagtes Finanzierungsvolumen einer Sparkasse von 14,5 Mio S. Ende Jänner 1991, zum Zeitpunkt der ersten Überweisung von Kaufpreisanteilen der Kläger, seien Kaufpreise von Wohnungskäufern von rund 26,6 Mio S erlegt gewesen. Mitte Dezember 1990 seien überdies unterfertigte Kaufverträge mit einer Gesamtvertragssumme von 62 Mio S und unterfertigte Zeichnungsscheine mit einer Gesamtvertragssumme von 44,4 Mio S vorgelegen. Ende Jänner 1991 hätte die Gesamtvertragssumme aus Kaufverträgen 87,3 Mio S und die Gesamtvertragssumme aus unterfertigten Zeichnungsscheinen 52,2 Mio S betragen. Der Beklagte habe von einer gesicherten Finanzierung des Bauprojekts mit dem bekanntgegebenen Aufwand von 112,5 Mio S ausgehen dürfen. Bei diesem Aufwand sei die Umsatzsteuer ohne Bedeutung, weil die Bauträgerin zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Ein bauausführendes Bauunternehmen habe neun Wohnungen zu einem Preis von 28 Mio S durch Gegenverrechnung mit Werklohnansprüchen erworben. Diese Kaufpreise seien voll auf die Baukosten anzurechnen.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem restlichen Klagebegehren statt und wies nur das Zinsenmehrbegehren (4 % Zinsen seit 1. 5. 1995) ab. Von seinen Feststellungen ist über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch Folgendes als wesentlich hervorzuheben:
Der Beklagte habe vor der Überweisung von Treuhandgeldern auf das Konto der Bauträgerin nicht geprüft, in welchem Umfang Kaufpreise vorliegen und wie es mit der Zwischenfinanzierung stehe, ob also diese zusammen wertmäßig den Gesamtaufwand des Projekts deckten. Nach seinem Verständnis habe der Beklagte lediglich die Funktion einer "Zahlstelle" gehabt. Er habe sich auf die Angemessenheit und Richtigkeit der vorgelegten Rechnungen und auf die Rechnungsprüfung der Architekten verlassen. Nach der Aufstellung des Architekten (des dritten Nebenintervenienten) hätten die reinen Bauwerkskosten ohne Errichtung des Gastronomie-, Club- und Freizeitbereiches auf Preisbasis Juli 1990 112,5 Mio S ohne Mehrwertsteuer betragen. Die "Gesamtfinanzierung" habe sich per 12. 12. 1990, dem Tag der (ersten) Überweisung des Beklagten auf das Treuhandkonto der Bauträgerin wie folgt dargestellt:

Eingänge von Kaufpreisen von Wohnungs-

eigentumskäufern per 13. 12. 1990   S 24,301.798,--

Bankgarantien zum 13. 12. 1990

Dr. A*****     S   1,228.000,--

Dr. S*****      S   2,700.000,--

N*****      S   1,423.643,--

Uwe Jens T*****     S   1,800.900,--

D*****      S   1,412.775,--

zusammen      S   8.565.318,--

Darlehenszusage O*****    S 60,000.000,--

Darlehensgewährung M*****    S 10,500.000,--

zusammen      S 103.367.116,--.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der ersten Überweisung von Treuhandgeldern am 12. 12. 1990 lediglich von einer Gesamtfinanzierung von 103.367.116 S ausgehen habe dürfen. Dabei werde zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass der vom Geschäftsführerdarlehen sofort weiterüberwiesene Betrag von 4,2 Mio S tatsächlich der Bezahlung von Baukosten gedient habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurück. Aus seiner Begründung ist zusammengefasst Folgendes hervorzuheben:
Das Klagebegehren sei schlüssig. Beim relevanten Bauaufwand, dessen Finanzierung als sichergestellt erscheinen habe müssen, sei von 112,5 Mio S auszugehen. Der Oberste Gerichtshof habe zu dieser Frage im Aufhebungsbeschluss nicht ausdrücklich Stellung genommen, weil die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung selbst von einem solchen Bauaufwand ausgegangen seien. In dieser Frage liege ein abschließend erledigter Streitpunkt vor. Dem Beklagten könne nicht gefolgt werden, dass bei der Beurteilung der zur Verfügung stehenden Geldmittel auch die Gesamtvertragssumme aus bereits unterfertigten Kaufverträgen oder Zeichnungsscheinen mitzuberücksichtigen sei. Dabei handle es sich noch nicht um zur Verfügung stehende Finanzmittel. Gleiches gelte für die von einem Bauunternehmen im Wege der Gegenverrechnung mit Werklohnforderungen erworbenen Wohnungen. Nach dem Vorbringen des Beklagten seien die Wohnungen erst mit Kaufvertrag vom 19. 4. 1994 erworben worden, sodass eine Anrechnung auf Baukosten nicht vorzunehmen sei. Dem Beklagten sei allerdings darin beizupflichten, dass es bei der Ausfinanzierung des Bauprojektes nicht auf den Zeitpunkt 12. oder 13. Dezember 1990 ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Weiterüberweisung der von den Klägern erlegten Kaufpreise an die Bauträgerin. Diese Überweisung müsse als die schadensstiftende Handlung angesehen werden. Das Erstgericht habe zu prüfen, wann die erste Teilzahlung der Kläger, die am 31. 12. 1990 geleistet worden sei, vom Beklagten auf das Sammelkonto der Bauträgerin überwiesen worden sei. Damit komme aber auch dem Berufungsargument Relevanz zu, dass eine Finanzierungszusage einer Sparkasse über 14,5 Mio S vorgelegen sei. Dazu liege nur eine Urkunde vor, in der die Bank aber nur gegenüber der Bauträgerin bestätigt habe, dass sie Wohnungskäufern der Golfanlage ein Finanzierungsvolumen von insgesamt 14,5 Mio S zugesagt habe. Relevant könne nur eine Zusage gegenüber der Bauträgerin sein. Eine Finanzierungszusage gegenüber Wohnungskäufern hätte der Bauträgerin noch keine liquiden Mittel verschafft. Zu diesem Thema sei eine Ergänzung des Verfahrens nötig. Schließlich müsse auch die Gewährung eines Darlehens an die Bauträgerin durch ihren Geschäftsführer konkret geprüft werden. Wenn ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten angenommen werde, müsse noch die Höhe der Klageforderung geklärt werden. Die Höhe des Schadens sei weder außer Streit gestellt noch zugestanden worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Rechtssache wegen einer Vielzahl von Geschädigten eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse beider Parteien (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Die Kläger beantragen die Abänderung dahin, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Der Beklagte beantragt die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Entscheidung in der Sache durch das Berufungsgericht.
Die Parteien beantragen jeweils, dem Rekurs des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind zulässig (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO), aber nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat bei seiner gänzlichen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils übersehen, dass die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist aus Anlass der Rekurse wahrzunehmen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Spruchreife der Sache zutreffend verneint. Seine Begründung bedarf allerdings einer Ergänzung. Die Rekurse können in einem behandelt werden.

römisch eins. Mit dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang wurden einzelne Streitpunkte abschließend erledigt und den Vorinstanzen mehrere Rechtsansichten zur Auslegung der Treuhandvereinbarung überbunden:

  1. Ziffer eins
    Das Klagebegehren ist nicht verjährt.
  2. Ziffer 2
    Eine Treuhandverletzung wegen Verstoßes gegen die Klausel, Auszahlungen nur "nach Baufortschritt" vorzunehmen, liegt nicht vor, ebenso auch nicht ein Verstoß gegen das Auszahlungsverbot von Verdienstanteilen an die Bauträgerin.
  3. Ziffer 3
    Das Klagebegehren ist grundsätzlich als schlüssig anzusehen.
  4. Ziffer 4
    Der Beklagte hat keine Haftung für ein Veruntreuungsrisiko übernommen.
                  5.              Den Treuhänder traf nur eine eingeschränkte Prüfpflicht über eine sichergestellte Finanzierung des gesamten Bauvorhabens, nicht aber eine Prüfpflicht über die Verwendung der Gelder durch die Bauträgerin.
                  6.              Als Finanzierungsmittel durfte der Beklagte nicht nur die bei ihm eingelangten Kaufpreise, sondern auch ihm glaubhaft gemachte Eigenmittel der Bauträgerin ansehen.
    römisch zwei. Zur Höhe des Gesamtaufwandes des Bauprojektes, dessen Finanzierung sichergestellt sein sollte:
    Die Kläger kehren im zweiten Rechtsgang zu ihrer Argumentation zurück, dass von einem Gesamtaufwand von 250 Mio S und nicht von dem vom Beklagten angestrebten Betrag von 112,5 Mio S auszugehen sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend und keineswegs aktenwidrig darauf verwiesen, dass die im ersten Rechtsgang dem Grunde nach obsiegenden Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung selbst nur von dem vom Architekten bekanntgegebenen Aufwand (Beil 1) für die Errichtung der Wohnhausanlage (Bauteile römisch eins bis römisch vier) ausgingen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch dieser Punkt mit dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs abschließend erledigt worden war, weil der von den Klägern angestrebte höhere Aufwand nur das Werbeprospekt der Bauträgerin zur Grundlage hat, dieses aber dem Beklagten nicht bekannt war und nicht in die Treuhandvereinbarung Eingang gefunden hat. Den Beklagten trifft keine Prospekthaftung. Für die weitere Beurteilung der Sache im fortzusetzenden Verfahren ist von einem Bauaufwand von 112,5 Mio S auszugehen. Ob diesem Betrag noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist, wird noch zu erläutern sein (Pkt römisch sechs).
    römisch drei. Zu der vom Beklagten neuerlich bestrittenen Schlüssigkeit des Klagebegehrens:
    Die Kläger haben die Höhe ihres Schadenersatzbegehrens mit der Differenz zwischen dem erlegten Kaufpreis und dem übernommenen Sachwert (Miteigentumsanteil) beziffert. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass der Beklagte wegen nicht gesicherter Finanzierung des Bauvorhabens in keiner Phase des Geschehens bis zum Baustillstand den Kaufpreis auszahlen habe dürfen. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars wäre der Kaufpreis noch in seinen Händen. Diesem Parteivorbringen liegt implizit die weitere Behauptung zu Grunde, der Bau wäre bei Zurückhalten der Geldmittel durch den Beklagten schon früher zum Stillstand gekommen. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, er habe ohnehin wegen gesicherter Finanzierung auszahlen dürfen. Sollte er verfrüht ausgezahlt haben, wäre jedenfalls die Finanzierung zu einem späteren Zeitpunkt als sichergestellt anzusehen gewesen. Dann hätte er auszahlen dürfen und wegen der mit der Bauträgerin vereinbarten Treuhandschaft auch auszahlen müssen. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beklagte die Kausalität der verfrühten Auszahlung für den eingetretenen Schaden. Dieser wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten. Klagevorbringen und Gegenvorbringen des Beklagten sind schlüssig.
    römisch vier. Zu den Finanzierungsmitteln, die der Beklagte als gesichert im Sinne der Treuhandvereinbarung auffassen durfte:
                  1.              Die Summe der vom Erstgericht festgestellten Eigenmittel der Bauträgerin und der beim Beklagten eingelangten Kaufpreise erreichte nicht den für eine Auszahlung am 13. 12. 1990 erforderlichen Finanzbedarf. Der Beklagte führte weitere zur Verfügung stehende Finanzierungsmittel ins Treffen. Wenn das Berufungsgericht das Verfahren im Tatsachenbereich (dies betrifft die Zusage einer Sparkasse über 14,5 Mio S, aber auch den Umstand, ob und in welchem Umfang das Geschäftsführerdarlehen von 10,5 Mio S tatsächlich gewährt wurde) für ergänzungsbedürftig hält, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Die Verfahrensergänzung betrifft einen rechtlich relevanten Sachverhalt. Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Ergänzung der Feststellungen zur Schadenshöhe, wenn eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach feststeht.
    2. Der Beklagte strebt eine Qualifizierung der ihm schon bekannt gewesenen Gesamtvertragssumme aus Kaufverträgen und Zeichnungsscheinen an und geht dazu von als sicher zur Verfügung stehenden Finanzierungsmitteln aus, obwohl die Kaufpreise noch nicht erlegt waren. Dieser Ansicht sind die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten, dass vor dem tatsächlichen Erlag der Kaufpreise von einer für die Fortführung der Bautätigkeit erforderlichen sicheren Geldquelle noch nicht gesprochen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesamtprojekt offenkundig zur Gänze mit Fremdmitteln finanziert werden sollte, weil die Eigenmittel der Bauträgerin in der festgestellten Darlehenszusage der zweiten Nebenintervenientin und dem Darlehen des Geschäftsführers bestanden und der Rest sich aus Wohnungsverkäufen finanzieren sollte, sodass die Vollendung des Bauvorhabens entscheidend vom Verkauf der noch nicht existierenden Eigentumswohnungen abhing. Dieser Umstand spielt bei der Auslegung der Treuhandvereinbarung eine bedeutende Rolle. Die dort angesprochene gesicherte Finanzierung darf nicht restriktiv dahin eingeschränkt werden, dass schon mehr oder weniger berechtigte Aussichten über das Einlangen weiterer Geldmittel als gesicherte Finanzierung betrachtet werden darf. Die gegenteilige Ansicht reduzierte die Auszahlungsklausel auf ein mit dem Zweck der Treuhandvereinbarung unvereinbares Minimum an Sicherheit für die Treugeber. Im fortzusetzenden Verfahren werden daher nur die der Bauträgerin tatsächlich gewährten Darlehen oder verbindlichen Bankzusagen als sichere Finanzmittel anzuerkennen sein. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Beklagten können die von Professionisten im Wege der Gegenverrechnung mit Werklohnforderungen übernommenen Wohnungen nicht als Sicherheiten im Sinne der Treuhandvereinbarung behandelt werden. Dazu ist auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In diesem Zusammenhang ist ferner auf das Fehlen von Feststellungen, aber auch eines Parteivorbringens über die Gründe des Scheiterns des Bauprojektes hinzuweisen. Die Parteien legten nicht offen, ob der schon 1991 einsetzende Baustillstand und die 1992 erfolgte Baueinstellung ihre Ursachen beispielsweise in Veruntreuungshandlungen, in groben Architektenfehlern bei der Schätzung des Finanzbedarfs, in einer unvorhergesehenen Explosion der Baukosten, in einer vorzeitigen Fälligstellung der Darlehen oder in Vertragsverletzungen der bauausführenden Professionisten haben. Nur ansatzweise wurde vorgebracht, dass Geldmittel in eine Projekterweiterung geflossen seien. Jedenfalls sollte die Treuhandvereinbarung gerade gegen solche durchaus mögliche, das Bauprojekt gefährdende Ereignisse den Wohnungskäufern einen gewissen Schutz bieten, damit nicht bei unsicherer Finanzierung ein schon begonnenes Bauprojekt nur mit den Mitteln der Käufer und auf ihr Risiko fortgesetzt wird. Ein Schaden der Kläger wäre jedenfalls dann durch die vereinbarungswidrige Auszahlung der Geldmittel durch den Beklagten verursacht worden, wenn ohne diese Auszahlung das Bauprojekt nicht mehr fortgesetzt hätte werden können oder jedenfalls deshalb zum Stillstand gekommen wäre.
    römisch fünf. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem der Beklagte als Treuhänder von einer gesicherten Finanzierung ausgehen durfte:
    Es kann nicht nur auf den vom Berufungsgericht für relevant erachteten Zeitpunkt der Auszahlung (Überweisung auf das Konto der Bauträgerin) des Kaufpreises der Kläger ankommen. Zunächst wird auf den Zeitpunkt der ersten Auszahlung von Kaufpreisgeldern durch den Beklagten abzustellen sein. Wenn schon damals im Sinne seines Vorbringens das Bauvolumen als gedeckt angesehen werden durfte, wird das Klagebegehren abzuweisen sein. Im gegenteiligen Fall wird zu prüfen sein, ob die Annahme einer Deckung des Bauaufwands mit vorhandenen Mitteln zu irgendeinem späteren Zeitpunkt bis zur Baueinstellung gerechtfertigt war, weil in diesem Fall der Beklagte jedenfalls berechtigt gewesen wäre, die Mittel freizugeben. Ob damit allein schon der Nachweis fehlender Kausalität der Pflichtverletzung als gelungen anzusehen wäre oder dies nur prima facie Geltung hätte, braucht vor der Erörterung der Ursachen des Scheiterns des Bauprojekts an dieser Stelle noch nicht untersucht zu werden, weil die Parteien nicht zu einem für sie günstigen Prozessvorbringen (etwa zu einer Klageänderung) anzuleiten sind.
    römisch sechs. Zur Mehrwertsteuer als Teil des gesamten Bauaufwandes:
    In dem vom Architekten (dem dritten Nebenintervenienten) bekanntgegebenen Bauaufwand von 112,5 Mio S ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Die Kläger streben eine Erhöhung dieses Betrages um die Steuer an. Der Beklagte verweist auf den Vorsteuerabzug der Bauträgerin. An dieser Argumentation ist zwar richtig, dass die Bauträgerin die Steuer nicht endgültig zu tragen gehabt hätte, weil sie auf die Kunden überwälzt werden konnte. Hier geht es aber um die Beurteilung eines Finanzbedarfs zur Deckung der Forderungen von Werkunternehmern im Rahmen eines Bauprojektes. Zumindest kurzfristig ist von einem Finanzbedarf inklusive der Steuer auszugehen, weil die Bauträgerin die von ihr beauftragten Unternehmen mit den Bruttobeträgen auszuzahlen hatte. Wenn es also um die Sicherheit der finanziellen Deckung eines Bauprojektes geht, ist von Bruttobeträgen auszugehen, die zur Verfügung stehen müssen, damit es zu keinen Bauverzögerungen oder gar zu einem Baustillstand infolge Zahlungsverzuges der Bauträgerin kommt. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher in der Frage der Finanzdeckung von 112,5 Mio S zuzüglich Umsatzsteuer auszugehen sein.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E64250 6Ob284.01k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00284.01K.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20011220_OGH0002_0060OB00284_01K0000_000