Aus den Entscheidungsgründen:
Der Ansicht der Untergerichte, daß die klagende Partei aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zur Einbringung der Eigentumsklage aktiv legitimiert ist, ist beizustimmen. Dieser Eigentumsklage steht entgegen, daß der Beklagte nach der Ansicht des Erstgerichtes an dem Flugzeug das Sicherungseigentum, nach der Ansicht des Berufungsgerichtes ein Pfandrecht erworben hat, wobei beide Instanzen den guten Glauben des Beklagten beim Erwerb seines Rechtes an dem Flugzeug bejahen.
Vor allem ist zu prüfen, welche gesetzlichen Bestimmungen auf den Fall zur Anwendung zu kommen haben. Ernst W. war nach den Feststellungen der Vorinstanzen vertretungsbefugter Vorstand der Fliegerschule S.-AG. in der Schweiz, die gemäß Art. 10 lit. a der Schweizer Verordnung über das Handelsregister vom 7. Juni 1937 in der Fassung vom 24. März 1947 als Aktiengesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden muß und - ebenso wie eine Aktiengesellschaft in Österreich gemäß § 34 AktG. - entsprechend der im dritten Teil des Schweizer Obligationenrechtes betreffend die Handelsgesellschaften enthaltenen Bestimmung des Art. 643 ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung ins Handelsregister erlangt hat. Da Ernst W. in seiner Eigenschaft als Vertreter der genannten Aktiengesellschaft dem Beklagten gegenüber als Verkäufer der Flugzeuge aufgetreten ist, ist zunächst die Überlassung und dann die Verpfändung des gegenständlichen Flugzeuges gemäß § 344 Abs. 1 HGB. als im Betrieb des Handelsgewerbes der genannten Aktiengesellschaft erfolgt anzusehen, so daß § 366 HGB. in Betracht kommt, wobei der gute Glaube des Beklagten in einem solchen Fall nur durch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen würde.Vor allem ist zu prüfen, welche gesetzlichen Bestimmungen auf den Fall zur Anwendung zu kommen haben. Ernst W. war nach den Feststellungen der Vorinstanzen vertretungsbefugter Vorstand der Fliegerschule S.-AG. in der Schweiz, die gemäß Artikel 10, Litera a, der Schweizer Verordnung über das Handelsregister vom 7. Juni 1937 in der Fassung vom 24. März 1947 als Aktiengesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden muß und - ebenso wie eine Aktiengesellschaft in Österreich gemäß Paragraph 34, AktG. - entsprechend der im dritten Teil des Schweizer Obligationenrechtes betreffend die Handelsgesellschaften enthaltenen Bestimmung des Artikel 643, ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung ins Handelsregister erlangt hat. Da Ernst W. in seiner Eigenschaft als Vertreter der genannten Aktiengesellschaft dem Beklagten gegenüber als Verkäufer der Flugzeuge aufgetreten ist, ist zunächst die Überlassung und dann die Verpfändung des gegenständlichen Flugzeuges gemäß Paragraph 344, Absatz eins, HGB. als im Betrieb des Handelsgewerbes der genannten Aktiengesellschaft erfolgt anzusehen, so daß Paragraph 366, HGB. in Betracht kommt, wobei der gute Glaube des Beklagten in einem solchen Fall nur durch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen würde.
Die Anwendung des ersten Absatzes des § 366 HGB. würde aber durch dessen Abs. 4 dann ausgeschlossen, wenn das Flugzeug dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen (was hier nicht in Frage kommt) oder sonst abhandengekommen wäre. Deshalb ist zu klären, wer im Mai 1956 - als das Flugzeug in die Verfügungsgewalt des Beklagten kam - Eigentümer der Maschine war. Dies ist nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 26. Oktober 1955 zunächst im Sinne des § 37 ABGB. nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Zu der gemäß Art. 715 ZGB. im allgemeinen erforderlichen Registrierung des Eigentumsvorbehaltes konnte es freilich nicht kommen, weil die klagende Partei als Käuferin nicht in der Schweiz domiziliert war. Das bewirkte aber nicht etwa, daß sie durch die Übergabe des von ihr gekauften Flugzeuges bereits Eigentümerin wurde; vielmehr wurde der Eigentumsvorbehalt, da das österreichische Recht keine Publizierungserfordernisse für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes kennt, sofort rechtswirksam; ungeachtet der Übergabe des Flugzeuges an die klagende Partei blieb darum zunächst die Fliegerschule S.-AG. als Verkäuferin Eigentümerin. Zufolge der im Vertrag enthaltenen Zession ging das Eigentum aber an die F.-AG. in Genf über, welch letztere das Flugzeug der klagenden Partei anvertraute. Das Eigentum an dem gegenständlichen Flugzeug hat die klagende Partei ab dem 15. März 1957 erworben, so daß sie, wie bereits oben gesagt, zur Einbringung der vorliegenden Eigentumsklage jedenfalls aktiv legitimiert war.Die Anwendung des ersten Absatzes des Paragraph 366, HGB. würde aber durch dessen Absatz 4, dann ausgeschlossen, wenn das Flugzeug dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen (was hier nicht in Frage kommt) oder sonst abhandengekommen wäre. Deshalb ist zu klären, wer im Mai 1956 - als das Flugzeug in die Verfügungsgewalt des Beklagten kam - Eigentümer der Maschine war. Dies ist nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 26. Oktober 1955 zunächst im Sinne des Paragraph 37, ABGB. nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Zu der gemäß Artikel 715, ZGB. im allgemeinen erforderlichen Registrierung des Eigentumsvorbehaltes konnte es freilich nicht kommen, weil die klagende Partei als Käuferin nicht in der Schweiz domiziliert war. Das bewirkte aber nicht etwa, daß sie durch die Übergabe des von ihr gekauften Flugzeuges bereits Eigentümerin wurde; vielmehr wurde der Eigentumsvorbehalt, da das österreichische Recht keine Publizierungserfordernisse für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes kennt, sofort rechtswirksam; ungeachtet der Übergabe des Flugzeuges an die klagende Partei blieb darum zunächst die Fliegerschule S.-AG. als Verkäuferin Eigentümerin. Zufolge der im Vertrag enthaltenen Zession ging das Eigentum aber an die F.-AG. in Genf über, welch letztere das Flugzeug der klagenden Partei anvertraute. Das Eigentum an dem gegenständlichen Flugzeug hat die klagende Partei ab dem 15. März 1957 erworben, so daß sie, wie bereits oben gesagt, zur Einbringung der vorliegenden Eigentumsklage jedenfalls aktiv legitimiert war.
Ob die F.-AG. oder die klagende Partei - der die F.-AG. das Flugzeug mit Rücksicht auf den laut Vertrag vom 26. Oktober 1955 bestehenden Eigentumsvorbehalt zunächst nur anvertraut hatte und die erst später, jedenfalls ab 15. März 1957, Eigentümerin geworden war - das Flugzeug dem Ernst W. anvertraut hatte, ist mit Rücksicht darauf, daß auf den vorliegenden Fall nicht die §§ 367, 456 ABGB., sondern § 366 HGB. anzuwenden ist, nicht entscheidungswesentlich. Es erübrigt sich daher auch, ein Eingehen auf das Vorbringen der Revision in der Richtung, ob die klagende Partei dem Ernst W. die ausschließliche Gewahrsame über das Flugzeug übertragen hatte. Zu prüfen ist nur, ob das Flugzeug der klagenden Partei im Sinne des § 366 Abs. 4 HGB. abhandengekommen ist. Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der Eigentümer oder der ihm den Besitz vermittelnde unmittelbare Besitzer (im Sinne der Terminologie des DBGB.) ohne seinen Willen oder sein Zutun, z. B. durch Zwang, Unachtsamkeit, höhere Gewalt, den Besitz verloren hat (s. Palandt, BGB., 20. Aufl. S. 886 Anm. 4 zu § 935 DBGB., auf welche Gesetzesstelle die Vorschrift des § 366 Abs. 4 HGB. zurückgeht, so daß zu ihrem Verständnis diesbezüglich auch die entsprechende Terminologie des DBGB. angewendet werden muß;Ob die F.-AG. oder die klagende Partei - der die F.-AG. das Flugzeug mit Rücksicht auf den laut Vertrag vom 26. Oktober 1955 bestehenden Eigentumsvorbehalt zunächst nur anvertraut hatte und die erst später, jedenfalls ab 15. März 1957, Eigentümerin geworden war - das Flugzeug dem Ernst W. anvertraut hatte, ist mit Rücksicht darauf, daß auf den vorliegenden Fall nicht die Paragraphen 367, 456, ABGB., sondern Paragraph 366, HGB. anzuwenden ist, nicht entscheidungswesentlich. Es erübrigt sich daher auch, ein Eingehen auf das Vorbringen der Revision in der Richtung, ob die klagende Partei dem Ernst W. die ausschließliche Gewahrsame über das Flugzeug übertragen hatte. Zu prüfen ist nur, ob das Flugzeug der klagenden Partei im Sinne des Paragraph 366, Absatz 4, HGB. abhandengekommen ist. Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der Eigentümer oder der ihm den Besitz vermittelnde unmittelbare Besitzer (im Sinne der Terminologie des DBGB.) ohne seinen Willen oder sein Zutun, z. B. durch Zwang, Unachtsamkeit, höhere Gewalt, den Besitz verloren hat (s. Palandt, BGB., 20. Aufl. S. 886 Anmerkung 4 zu Paragraph 935, DBGB., auf welche Gesetzesstelle die Vorschrift des Paragraph 366, Absatz 4, HGB. zurückgeht, so daß zu ihrem Verständnis diesbezüglich auch die entsprechende Terminologie des DBGB. angewendet werden muß;
s. auch Soergel - Siebert, BGB., 9. Aufl. III S. 212 f. Anm. 2 zu § 935 DBGB.).s. auch Soergel - Siebert, BGB., 9. Aufl. römisch drei S. 212 f. Anmerkung 2 zu Paragraph 935, DBGB.).
Unter Abwägung der Schutzbedürfnisse einerseits des Eigentümers, andererseits des gutgläubigen Erwerbers schränkt das DBGB. nämlich den Verkehrsschutz auf die Fälle ein, in denen der Eigentümer selbst die Sache aus der Hand gegeben und so die Gelegenheit zu ihrer Veräußerung durch einen Dritten gegeben hat (s.
Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB., 11. Aufl. III 1 S. 473 Anm. 1 zu § 935 DBGB.).Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB., 11. Aufl. römisch drei 1 S. 473 Anmerkung 1 zu Paragraph 935, DBGB.).
Eigentümer war im Zeitpunkt der Verpfändung des Flugzeuges im Mai 1956 noch die F.-AG. Sie war aber damals nicht mehr unmittelbarer Besitzer im Sinne der Terminologie des DBGB. (s. Palandt a. a. O. S. 782 Anm. 3 vor § 854 DBGB.), weil sie das Flugzeug mit Rücksicht auf den bereits erwähnten Eigentumsvorbehalt damals der klagenden Partei anvertraut hatte. Ist aber der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer im Sinne des § 868 DBGB. (s. Palandt a. a. O. S. 795 ff. zu § 868 DBGB.; auch Soergel - Siebert a. a. O. S. 31 ff. zu § 868 DBGB.), so ist die Sache nur dann im Sinne des § 366 Abs. 4 HGB. abhandengekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer, also dem, der die faktische Sachherrschaft ausübt, ohne seinen Willen oder sein Zutun abhandengekommen ist.Eigentümer war im Zeitpunkt der Verpfändung des Flugzeuges im Mai 1956 noch die F.-AG. Sie war aber damals nicht mehr unmittelbarer Besitzer im Sinne der Terminologie des DBGB. (s. Palandt a. a. O. S. 782 Anmerkung 3 vor Paragraph 854, DBGB.), weil sie das Flugzeug mit Rücksicht auf den bereits erwähnten Eigentumsvorbehalt damals der klagenden Partei anvertraut hatte. Ist aber der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer im Sinne des Paragraph 868, DBGB. (s. Palandt a. a. O. S. 795 ff. zu Paragraph 868, DBGB.; auch Soergel - Siebert a. a. O. S. 31 ff. zu Paragraph 868, DBGB.), so ist die Sache nur dann im Sinne des Paragraph 366, Absatz 4, HGB. abhandengekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer, also dem, der die faktische Sachherrschaft ausübt, ohne seinen Willen oder sein Zutun abhandengekommen ist.
Unmittelbarer Besitzer des Flugzeuges war die klagende Partei nach der Übergabe dieses Flugzeuges an sie, die nach den Feststellungen der Vorinstanzen am 23. November 1955 ordnungsgemäß auf dem Flugplatz Schwechat erfolgte. Es kommt also nur darauf an, ob das Flugzeug der klagenden Partei als unmittelbarer Besitzerin ohne ihren Willen und ohne ihr Zutun abhandesgekommen ist. Dies ist aber auf Grund der Feststellungen der Untergerichte auszuschließen; denn Ernst W. unternahm jedenfalls mit Wissen der Vorstandsmitglieder und leitenden Funktionäre der klagenden Partei Flüge und traf auch verbindliche Anweisungen zur Durchführung der Arbeiten betreffend dieses Flugzeug auf dem Flughafen Schwechat. Da die klagende Partei dies zuließ, kann sie nicht mit Erfolg den Standpunkt vertreten, daß Ernst W. ohne ihren Willen und ohne ihr Zutun über das im Flughafen eingestellte Flugzeug Verfügungen treffen konnte, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob Ernst W. hiezu berechtigt war, und auch nicht darauf, ob ihm die ausschließliche Gewahrsame über das Flugzeug überlassen war, sondern nur darauf, ob ihm infolge des Verhaltens der klagenden Partei die Gelegenheit geboten war, über das Flugzeug tatsächlich zu verfügen (s. den bereits oben zitierten Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB. a. a. O.). Dies ist auf Grund des von den Untergerichten festgestellten Sachverhaltes zu bejahen, so daß das Flugzeug der klagenden Partei nicht im Sinne des § 366 Abs. 4 HGB. abhandengekommen ist.Unmittelbarer Besitzer des Flugzeuges war die klagende Partei nach der Übergabe dieses Flugzeuges an sie, die nach den Feststellungen der Vorinstanzen am 23. November 1955 ordnungsgemäß auf dem Flugplatz Schwechat erfolgte. Es kommt also nur darauf an, ob das Flugzeug der klagenden Partei als unmittelbarer Besitzerin ohne ihren Willen und ohne ihr Zutun abhandesgekommen ist. Dies ist aber auf Grund der Feststellungen der Untergerichte auszuschließen; denn Ernst W. unternahm jedenfalls mit Wissen der Vorstandsmitglieder und leitenden Funktionäre der klagenden Partei Flüge und traf auch verbindliche Anweisungen zur Durchführung der Arbeiten betreffend dieses Flugzeug auf dem Flughafen Schwechat. Da die klagende Partei dies zuließ, kann sie nicht mit Erfolg den Standpunkt vertreten, daß Ernst W. ohne ihren Willen und ohne ihr Zutun über das im Flughafen eingestellte Flugzeug Verfügungen treffen konnte, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob Ernst W. hiezu berechtigt war, und auch nicht darauf, ob ihm die ausschließliche Gewahrsame über das Flugzeug überlassen war, sondern nur darauf, ob ihm infolge des Verhaltens der klagenden Partei die Gelegenheit geboten war, über das Flugzeug tatsächlich zu verfügen (s. den bereits oben zitierten Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB. a. a. O.). Dies ist auf Grund des von den Untergerichten festgestellten Sachverhaltes zu bejahen, so daß das Flugzeug der klagenden Partei nicht im Sinne des Paragraph 366, Absatz 4, HGB. abhandengekommen ist.
Aber auch wenn man im Sinne der Revisionsausführungen annehmen wollte, daß deshalb, weil das Flugzeug auf dem Flughafen Schwechat eingestellt war, die Flughafenbetriebsgesellschaft Inhaberin und daher unmittelbare Besitzerin im Sinne der Terminologie des DBGB. (s. hiezu auch Palandt a. a. O. S. 799 zu § 871 DBGB., sogenannter "Staffelbesitz"; auch Soergel - Siebert a. a. O. S. 39 f.) war, so hätte die klagende Partei - die es zuließ, daß Ernst W. mit dem Flugzeug wiederholt Flüge unternahm - hiemit dem Ernst W. Gelegenheit geboten, über das Flugzeug tatsächlich zu verfügen, so daß es ihr auch unter diesem Gesichtspunkt nicht abhandengekommen wäre. Es wäre aber auch der Flughafenbetriebsgesellschaft deshalb nicht abhandengekommen, weil sie das Flugzeug ja dem Ernst W. mit Duldung der klagenden Partei überlassen hatte.Aber auch wenn man im Sinne der Revisionsausführungen annehmen wollte, daß deshalb, weil das Flugzeug auf dem Flughafen Schwechat eingestellt war, die Flughafenbetriebsgesellschaft Inhaberin und daher unmittelbare Besitzerin im Sinne der Terminologie des DBGB. (s. hiezu auch Palandt a. a. O. S. 799 zu Paragraph 871, DBGB., sogenannter "Staffelbesitz"; auch Soergel - Siebert a. a. O. S. 39 f.) war, so hätte die klagende Partei - die es zuließ, daß Ernst W. mit dem Flugzeug wiederholt Flüge unternahm - hiemit dem Ernst W. Gelegenheit geboten, über das Flugzeug tatsächlich zu verfügen, so daß es ihr auch unter diesem Gesichtspunkt nicht abhandengekommen wäre. Es wäre aber auch der Flughafenbetriebsgesellschaft deshalb nicht abhandengekommen, weil sie das Flugzeug ja dem Ernst W. mit Duldung der klagenden Partei überlassen hatte.
Da im Falle des § 366 HGB. gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle nur grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben des Erwerbers ausschließt, wurde die Redlichkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Verpfändung des Flugzeuges von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum bejaht. Denn eine ungewöhnliche,auffallende Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 58), kann auf Grund des von den Tatsachengerichten festgestellten Sachverhaltes nicht angenommen werden. Der Beklagte konnte insbesondere deshalb mit Grund der Meinung sein, daß Ernst W. über das Flugzeug verfügungsberechtigt sei, weil es im letzten Absatz des dem Beklagten von W. diktierten Schreibens vom 15. Mai 1956 hieß, daß die Bestätigung der klagenden Partei über die Übertragung der Versicherung an den Beklagten dem Ansuchen an das Amt für Luftfahrt beiliege. Daher konnte der Beklagte mit Grund annehmen, daß Ernst W. über das Flugzeug namens der klagenden Partei jedenfalls verfügungsberechtigt sei, und es kann auch darin, daß es der Beklagte unterließ, die Vollmacht des W. noch besonders zu prüfen, bei der gegebenen Sachlage zumindest keine grobe Fahrlässigkeit erblickt werden.Da im Falle des Paragraph 366, HGB. gemäß Absatz eins, dieser Gesetzesstelle nur grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben des Erwerbers ausschließt, wurde die Redlichkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Verpfändung des Flugzeuges von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum bejaht. Denn eine ungewöhnliche,auffallende Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 58), kann auf Grund des von den Tatsachengerichten festgestellten Sachverhaltes nicht angenommen werden. Der Beklagte konnte insbesondere deshalb mit Grund der Meinung sein, daß Ernst W. über das Flugzeug verfügungsberechtigt sei, weil es im letzten Absatz des dem Beklagten von W. diktierten Schreibens vom 15. Mai 1956 hieß, daß die Bestätigung der klagenden Partei über die Übertragung der Versicherung an den Beklagten dem Ansuchen an das Amt für Luftfahrt beiliege. Daher konnte der Beklagte mit Grund annehmen, daß Ernst W. über das Flugzeug namens der klagenden Partei jedenfalls verfügungsberechtigt sei, und es kann auch darin, daß es der Beklagte unterließ, die Vollmacht des W. noch besonders zu prüfen, bei der gegebenen Sachlage zumindest keine grobe Fahrlässigkeit erblickt werden.