Aus der Begründung:
Die Ausführungen gehen im wesentlichen dahin, es sei von der zweiten Instanz übersehen worden, daß nach dem klaren Wortlaut des vom Beklagten unterfertigten Bestellscheines für alle aus dem gegenständlichen Geschäft entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien vereinbart worden sei, wobei dies auch bezüglich Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit der aufgegebenen Bestellung zu gelten habe und daß der Kläger als selbständiger Handelsvertreter an dieser Vereinbarung mitgewirkt habe. Dazu komme, daß die Klagsforderung einen von der Firma R. & B. OHG. abgeleiteten Anspruch darstelle, weshalb auch aus diesem Grund die vorliegende Zuständigkeitsvereinbarung auch für den Kläger wirksam sei.
Hier wird zunächst übersehen, daß es sich bei einer Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN. um einen Tatbestand des Prozeßrechtes handelt und daß die Gerichtsstandvereinbarung ein Prozeßakt ist, der nur nach den Grundsätzen des Prozeßrechtes auszulegen ist, während ein Rückgriff auf das materielle Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zur Auslegung der Vereinbarung nicht zulässig ist. Ferner setzt die Begründung der Zuständigkeit im Wege der Vereinbarung voraus, daß sie durch die Parteien des Prozesses oder ihrer Rechtsvorgänger erfolgt ist (Fasching I, S. 496, 498, Neumann I, S. 255). Aus dem Bestellschein läßt sich aber in keiner Weise erkennen, daß die Vereinbarung nicht nur zwischen dem Beklagten und der Firma R. & B. OHG., sondern auch mit dem Kläger geschlossen wurde. Letzterer war auch nicht selbständiger Vertragspartner, sondern ist als Bevollmächtigter der Verkäuferin aufgetreten, die sich, wie aus dem Bestellschein hervorgeht, die Ausführung des im Bestellschein enthaltenen Auftrages vorbehalten hat. Soweit sich aber der Kläger darauf beruft, daß er als selbständiger Handelsvertreter bei der Vereinbarung mitgewirkt habe, läßt sich für ihn nichts gewinnen. Nach § 1 des Handelsvertretergesetzes (BGBl. 1921 Nr. 348, in der Fassung BGBl. 1960 Nr. 153) wird unter selbständigem Handelsvertreter eine Person verstanden, die von einem anderen (Geschäftsherrn) mit der Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften oder überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeiten in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Es gehört daher geradezu zum Wesen des selbständigen Handelsvertreters, daß er die Rechtsgeschäfte nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern für seinen Geschäftsherrn abschließt oder vermittelt. Es ergibt sich daher aus der im Bestellschein erhaltenen Gerichtsvereinbarung nur, daß für alle aus dem im Bestellschein beurkundeten Geschäft entstandenen Rechtsstreitigkeiten ... sowie Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit der aufgegebenen Bestellung zwischen dem Beklagten und der Firma R. & B. OHG. die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien vereinbart wurde. Insoweit aber im Revisionsrekurs ausgeführt wird, daß der Klageanspruch ein von der Firma R. & B. OHG. abgeleiteter Anspruch sei, läßt sich derartiges weder dem Bestellschein noch der Klagserzählung entnehmen, wozu noch kommt, daß eine derartige Abtretung oder Rechtsnachfolge hinsichtlich des Anspruches ebenso wie die Gerichtsstandsvereinbarung bei Klagseinbringung schriftlich nachzuweisen gewesen wäre (Fasching I, S. 498), was aber nicht geschehen ist.Hier wird zunächst übersehen, daß es sich bei einer Gerichtsstandvereinbarung nach Paragraph 104, JN. um einen Tatbestand des Prozeßrechtes handelt und daß die Gerichtsstandvereinbarung ein Prozeßakt ist, der nur nach den Grundsätzen des Prozeßrechtes auszulegen ist, während ein Rückgriff auf das materielle Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zur Auslegung der Vereinbarung nicht zulässig ist. Ferner setzt die Begründung der Zuständigkeit im Wege der Vereinbarung voraus, daß sie durch die Parteien des Prozesses oder ihrer Rechtsvorgänger erfolgt ist (Fasching römisch eins, S. 496, 498, Neumann römisch eins, S. 255). Aus dem Bestellschein läßt sich aber in keiner Weise erkennen, daß die Vereinbarung nicht nur zwischen dem Beklagten und der Firma R. & B. OHG., sondern auch mit dem Kläger geschlossen wurde. Letzterer war auch nicht selbständiger Vertragspartner, sondern ist als Bevollmächtigter der Verkäuferin aufgetreten, die sich, wie aus dem Bestellschein hervorgeht, die Ausführung des im Bestellschein enthaltenen Auftrages vorbehalten hat. Soweit sich aber der Kläger darauf beruft, daß er als selbständiger Handelsvertreter bei der Vereinbarung mitgewirkt habe, läßt sich für ihn nichts gewinnen. Nach Paragraph eins, des Handelsvertretergesetzes Bundesgesetzblatt 1921 Nr. 348, in der Fassung Bundesgesetzblatt 1960 Nr. 153) wird unter selbständigem Handelsvertreter eine Person verstanden, die von einem anderen (Geschäftsherrn) mit der Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften oder überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeiten in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Es gehört daher geradezu zum Wesen des selbständigen Handelsvertreters, daß er die Rechtsgeschäfte nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern für seinen Geschäftsherrn abschließt oder vermittelt. Es ergibt sich daher aus der im Bestellschein erhaltenen Gerichtsvereinbarung nur, daß für alle aus dem im Bestellschein beurkundeten Geschäft entstandenen Rechtsstreitigkeiten ... sowie Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit der aufgegebenen Bestellung zwischen dem Beklagten und der Firma R. & B. OHG. die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien vereinbart wurde. Insoweit aber im Revisionsrekurs ausgeführt wird, daß der Klageanspruch ein von der Firma R. & B. OHG. abgeleiteter Anspruch sei, läßt sich derartiges weder dem Bestellschein noch der Klagserzählung entnehmen, wozu noch kommt, daß eine derartige Abtretung oder Rechtsnachfolge hinsichtlich des Anspruches ebenso wie die Gerichtsstandsvereinbarung bei Klagseinbringung schriftlich nachzuweisen gewesen wäre (Fasching römisch eins, S. 498), was aber nicht geschehen ist.