Entscheidung 6 Ob 285/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Ewald S*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei S***** Verlagsgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. Oktober 2003, GZ 3 R 96/03i-7, womit die Einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 28. März 2003, GZ 18 Cg 19/03p-4, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz hat den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb für nicht zulässig erklärt, weil die Frage, ob die Wiederholungsgefahr "nach den gesamten Umständen" weggefallen sei, sich nach den Umständen des Einzelfalles richte.
Rechtliche Beurteilung
Die im außerordentlichen Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO), ob nämlich eine Verletzung des Neuerungsverbotes durch das Rekursgericht mit Revisionsrekurs gerügt werden könne, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil sich das Rekursgericht zur Begründung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr auf ein konkretes, schon in erster Instanz erhobenes Sachvorbringen der Gegnerin der gefährdeten Partei betreffend den bereits erfolgten Abschluss eines Teilvergleiches auf Unterlassung stützte. Ob der solcherart von der Gegnerin vorgetragene Sachverhalt die Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichend dargetan hat, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar. Insoweit ist das Rekursgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die im außerordentlichen Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO), ob nämlich eine Verletzung des Neuerungsverbotes durch das Rekursgericht mit Revisionsrekurs gerügt werden könne, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil sich das Rekursgericht zur Begründung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr auf ein konkretes, schon in erster Instanz erhobenes Sachvorbringen der Gegnerin der gefährdeten Partei betreffend den bereits erfolgten Abschluss eines Teilvergleiches auf Unterlassung stützte. Ob der solcherart von der Gegnerin vorgetragene Sachverhalt die Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichend dargetan hat, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar. Insoweit ist das Rekursgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E71906
6Ob285.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00285.03K.1127.000
Dokumentnummer
JJT_20031127_OGH0002_0060OB00285_03K0000_000