Entscheidung 6 Ob 285/05p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache der Christine T*****, als Antragstellerin zur Erlangung der Verfahrenshilfe in der Rechtssache gegen die Republik Österreich wegen Amtshaftung (62.333,78 EUR), AZ 1 Nc 31/04k des Landesgerichts St. Pölten, wegen Ablehnung des Richters des Landesgerichts St. Pölten Dr. Ludwig P*****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2005, GZ 14 R 136/05f-10, womit der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Juni 2005, GZ 10 Nc 50/05x-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Ablehnungssenats des Erstgerichts auf Zurückweisung des Ablehnungsantrags der Antragstellerin gegen den zur Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständigen Erstrichter mangels Vorliegens eines Befangenheitsgrundes bestätigt.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; Ballon in Fasching/Konecny ZPO² I § 24 JN Rz 8).Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; Ballon in Fasching/Konecny ZPO² I Paragraph 24, JN Rz 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00285.05P.1201.000
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20051201_OGH0002_0060OB00285_05P0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung