Entscheidung 6 Ob 286/98x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Helmut S*****, wegen Beendigung der Sachwalterschaft, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 18. September 1998, GZ 17 R 79/98h-126, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 11. März 1998, GZ 1 P 1032/95h-121, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Nach Einschränkung der Sachwalterschaft auf die Vertretung des Betroffenen vor Gericht, Ämtern und Behörden beantragte der Betroffene neuerlich die (gänzliche) Aufhebung der Sachwalterschaft. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren im 3.Rechtsgang teilweise - durch weitere Einschränkung der Sachwalterschaft auf die obgenannte Vertretung, deren Gegenstand jedoch nur wie immer geartete Ansprüche des Betroffenen gegen seinen Nachbarn Johann H***** bilden - statt und wiesen es im übrigen ab. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Die Vorlage der Akten durch das Erstgericht mit der als außerordentlichem Revisionsrekurs des Betroffenen zu wertenden Eingabe ON 128 ist verfrüht, weil dieser in seiner Eingabe - wie im übrigen bereits in seinem Rekurs an die zweite Instanz ON 122 - auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebt. Das Erstgericht wird daher zuerst über den in der Eingabe enthaltenen Verfahrenshilfeantrag des Betroffenen zu entscheiden und schließlich die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.
Demnach müssen die Akten vorerst dem Erstgericht zurückgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00286.98X.1126.000
Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0060OB00286_98X0000_000