Aus den Entscheidungsgründen:
Strittig ist nur die Höhe des Mitverschuldensanteiles des Klägers und der Zuspruch des Betrages von 300 DM, d. s. - zu 6 S 20 g umgerechnet - 1860 S, für den Selbstbehalt bei der Kaskoversicherung.
Bei der gegebenen Sachlage erscheint dem Revisionsgericht eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln zum Nachteil der Beklagten im Sinne des § 1304 ABGB. angemessen.Bei der gegebenen Sachlage erscheint dem Revisionsgericht eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln zum Nachteil der Beklagten im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. angemessen.
Was den Zuspruch von 300 DM - 1860 S als Ersatz des vom Kläger wegen des Selbstbehaltes bei der Kaskoversicherung getragenen Schadensteiles anlangt, so ist der Revision darin beizustimmen, daß Grundlage des Schadenersatzanspruches des Klägers nur der tatsächlich erlittene Schaden sein kann. Was der Kläger vom Versicherer erhalten hat, muß er sich mit Rücksicht auf § 67 Abs. 1 VersVG. 1958 anrechnen lassen (s. hiezu auch Wolff in Klang 2. Aufl. VI 6). Der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, zu verhindern, daß der Versicherungsnehmer mehr als seinen tatsächlich erlittenen Schaden erhält, somit eine Überentschädigung des Versicherungsnehmers auszuschließen (s. hiezu Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 238 Anm. 6 zu § 67; Albert Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 287). Daraus ist abzuleiten, daß der Versicherungsnehmer jedenfalls nur den tatsächlich erlittenen Schaden ersetzt verlangen kann. Wenn dieser tatsächlich erlittene Schaden durch den Versicherer voll gedeckt wurde, kann der Versicherungsnehmer vom Schädiger nichts begehren, wenn der Schaden durch den Versicherer teilweise gedeckt wurde, nur mehr den Differenzbetrag. Ob und welcher Betrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer als Selbstbehalt vereinbart wurde, ist hiebei ebenso unwesentlich wie die Höhe des Betrages, mit dem im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer der Schäden festgelegt wurde, schließlich auch, welchen Betrag der Versicherer allenfalls im Regreßweg vom Schädiger verlangen kann. Entscheidend ist nur, daß der Versicherungsnehmer sich anrechnen lassen muß, was er vom Versicherer tatsächlich ersetzt erhalten hat, und daß er nicht mehr erhalten darf als den wirklich eingetretenen Schaden.Was den Zuspruch von 300 DM - 1860 S als Ersatz des vom Kläger wegen des Selbstbehaltes bei der Kaskoversicherung getragenen Schadensteiles anlangt, so ist der Revision darin beizustimmen, daß Grundlage des Schadenersatzanspruches des Klägers nur der tatsächlich erlittene Schaden sein kann. Was der Kläger vom Versicherer erhalten hat, muß er sich mit Rücksicht auf Paragraph 67, Absatz eins, VersVG. 1958 anrechnen lassen (s. hiezu auch Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 6). Der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, zu verhindern, daß der Versicherungsnehmer mehr als seinen tatsächlich erlittenen Schaden erhält, somit eine Überentschädigung des Versicherungsnehmers auszuschließen (s. hiezu Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 238 Anmerkung 6 zu Paragraph 67,; Albert Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 287). Daraus ist abzuleiten, daß der Versicherungsnehmer jedenfalls nur den tatsächlich erlittenen Schaden ersetzt verlangen kann. Wenn dieser tatsächlich erlittene Schaden durch den Versicherer voll gedeckt wurde, kann der Versicherungsnehmer vom Schädiger nichts begehren, wenn der Schaden durch den Versicherer teilweise gedeckt wurde, nur mehr den Differenzbetrag. Ob und welcher Betrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer als Selbstbehalt vereinbart wurde, ist hiebei ebenso unwesentlich wie die Höhe des Betrages, mit dem im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer der Schäden festgelegt wurde, schließlich auch, welchen Betrag der Versicherer allenfalls im Regreßweg vom Schädiger verlangen kann. Entscheidend ist nur, daß der Versicherungsnehmer sich anrechnen lassen muß, was er vom Versicherer tatsächlich ersetzt erhalten hat, und daß er nicht mehr erhalten darf als den wirklich eingetretenen Schaden.
Da im vorliegenden Fall dieser Schaden 13.786 S ausmachte, der Kläger aber vom Versicherer einen Betrag von 2200.50 DM, das sind umgerechnet zum Kurs von 6 S 20 g für 1 DM 13.643 S, ausgezahlt erhielt, beträgt der Schaden, den der Kläger tatsächlich erlitten hat, nur 143 S.
Auf der ausgeführten Grundlage waren dem Kläger somit zwei Drittel des im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen Schmerzengeldes und ferner für den Schaden am PKW. zwei Drittel von 143 S, d. s. 95 S 33 g, zuzusprechen, dagegen das Mehrbegehren abzuweisen.