Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Revision ist zulässig, weil das Urteil des Berufungsgerichts mit Nichtigkeit behaftet ist (1 Ob 295/02t mwN); das Gericht zweiter Instanz hat rechtlich unvertretbar ohne Beachtung der rechtzeitig erstatteten Berufungsbeantwortung entschieden; eine solche Vorgangsweise ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls zu korrigieren (SZ 70/260).
§ 468 Abs 2 ZPO räumt dem Berufungsgegner zwingend das rechtliche Gehör in Form einer Berufungsbeantwortung ein.Paragraph 468, Absatz 2, ZPO räumt dem Berufungsgegner zwingend das rechtliche Gehör in Form einer Berufungsbeantwortung ein.
Nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (§ 503 Z 1 ZPO) ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangenen Verfahren ergreift, auch dieses als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Die Nichtigkeit liegt in diesem Fall in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und wurde etwa auch dann angenommen, wenn das Berufungsgericht über eine Berufung ohne Kenntnis der Berufungsbeantwortung der Gegenpartei entschied (RIS-Justiz RS0041846; RS0042158; Kodek in Rechberger2, ZPO § 503 Rz 2), weil in diesem Fall durch einen ungesetzlichen Vorgang dem Berufungsgegner die Möglichkeit entzogen war, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen und ihm auf diese Weise das rechtliche Gehör verweigert wurde. Das Berufungsgericht hat dem Kläger sein Gehör im Berufungsverfahren dadurch entzogen, dass es dessen rechtzeitige Berufungsbeantwortung - offenbar aus einem Versehen - unbeachtet ließ.Nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangenen Verfahren ergreift, auch dieses als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Die Nichtigkeit liegt in diesem Fall in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und wurde etwa auch dann angenommen, wenn das Berufungsgericht über eine Berufung ohne Kenntnis der Berufungsbeantwortung der Gegenpartei entschied (RIS-Justiz RS0041846; RS0042158; Kodek in Rechberger2, ZPO Paragraph 503, Rz 2), weil in diesem Fall durch einen ungesetzlichen Vorgang dem Berufungsgegner die Möglichkeit entzogen war, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen und ihm auf diese Weise das rechtliche Gehör verweigert wurde. Das Berufungsgericht hat dem Kläger sein Gehör im Berufungsverfahren dadurch entzogen, dass es dessen rechtzeitige Berufungsbeantwortung - offenbar aus einem Versehen - unbeachtet ließ.
In Stattgebung der Revision ist daher das Urteil des Gerichts zweiter Instanz als nichtig aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO nicht Anwendung (1 Ob 295/02t mwN).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet Paragraph 51, ZPO nicht Anwendung (1 Ob 295/02t mwN).