§ 5 Abs 2 Satz 1 GmbHG wurde in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 8. 2. 1911, AC 3002, und vom 23. 9. 1920, ZBl 1921/38 (S 223), sowie in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. 2. 1950, NZ 1951, 112, dahin ausgelegt, dass der Rechtsformzusatz den Schluss des Firmenwortlauts bilden müsse, weil nur dann der Vorschrift des Gesetzes, das die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" fordere, entsprochen sei. Hiezu wurde jeweils auf die Motive zu § 5 der Regierungsvorlage verwiesen. In 236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Session 904, Seite 57, wird hiezu ausgeführt: ".... In dem Begriffe des Zusatzes ist es von selbst gelegen, dass die Formel den stehenden Schluss jeder solcher Firma zu bilden hat. Auch macht dieser Zusatz einen weiteren, das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz überflüssig..."Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 GmbHG wurde in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 8. 2. 1911, AC 3002, und vom 23. 9. 1920, ZBl 1921/38 (S 223), sowie in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. 2. 1950, NZ 1951, 112, dahin ausgelegt, dass der Rechtsformzusatz den Schluss des Firmenwortlauts bilden müsse, weil nur dann der Vorschrift des Gesetzes, das die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" fordere, entsprochen sei. Hiezu wurde jeweils auf die Motive zu Paragraph 5, der Regierungsvorlage verwiesen. In 236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch siebzehn. Session 904, Seite 57, wird hiezu ausgeführt: ".... In dem Begriffe des Zusatzes ist es von selbst gelegen, dass die Formel den stehenden Schluss jeder solcher Firma zu bilden hat. Auch macht dieser Zusatz einen weiteren, das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz überflüssig..."
Auf diese drei Entscheidungen berufen sich letztlich jene Meinungen in der Lehre (s die Nachweise in SZ 73/12), wonach der Rechtsformzusatz am Schluss des Firmenwortlauts einer Gesellschaft mbH stehen müsse. Koppensteiner, GmbHG² Rz 11 zu § 5 GmbHG vertritt unter Hinweis auf die deutsche Lehre (Hachenburg, GmbHG8 I Rz 57 zu § 4 dGmbHG [aF] mwN) die Auffassung, dass sich der Rechtsformzusatz nicht am Ende der Firma befinden müsse, sodass etwa auch der Firmenwortlaut "Müller GmbH Apparatebau" zulässig sei.Auf diese drei Entscheidungen berufen sich letztlich jene Meinungen in der Lehre (s die Nachweise in SZ 73/12), wonach der Rechtsformzusatz am Schluss des Firmenwortlauts einer Gesellschaft mbH stehen müsse. Koppensteiner, GmbHG² Rz 11 zu Paragraph 5, GmbHG vertritt unter Hinweis auf die deutsche Lehre (Hachenburg, GmbHG8 römisch eins Rz 57 zu Paragraph 4, dGmbHG [aF] mwN) die Auffassung, dass sich der Rechtsformzusatz nicht am Ende der Firma befinden müsse, sodass etwa auch der Firmenwortlaut "Müller GmbH Apparatebau" zulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung SZ 73/12 ausgeführt, die Auffassung, dass bei der GmbH der Rechtsformzusatz am Schluss der Firmenbezeichnung stehen müsse, lasse sich nur mit dem Wort "zusätzlich" im Text des § 5 Abs 2 GmbHG begründen. Ob der Wortlaut zu einer solchen Auslegung zwingt, muss hier nicht entschieden werden, weil der zur Eintragung angemeldete Firmenwortlaut § 18 Abs 2 HGB widerspricht, der auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0059807).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung SZ 73/12 ausgeführt, die Auffassung, dass bei der GmbH der Rechtsformzusatz am Schluss der Firmenbezeichnung stehen müsse, lasse sich nur mit dem Wort "zusätzlich" im Text des Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG begründen. Ob der Wortlaut zu einer solchen Auslegung zwingt, muss hier nicht entschieden werden, weil der zur Eintragung angemeldete Firmenwortlaut Paragraph 18, Absatz 2, HGB widerspricht, der auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0059807).
Gemäß § 18 Abs 2 HGB darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Der Zweck der Regelung, dass die Firma einer GmbH die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird (SZ 73/12 mwN). In dieser zuletzt genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits festgehalten, dass dieser Zweck etwa dann nicht erreicht wäre, würde der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil einer Firma trennen, weil hieraus auf die Firma einer OHG oder einer KG mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin geschlossen werden könnte. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die zur Eintragung angemeldete Firma ist zumindest doppeldeutig: Es kann sich um eine GmbH handeln, deren Gründungsgesellschafter oder Gesellschafter zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens in die Firma K***** ist; es kann aber auch eine OHG vorliegen, deren Gesellschafter neben K***** die "Steuerberatungsgesellschaft mbH" ist. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kann hingegen eine Firma "K***** Steuerberatungsgesellschaft mbH" eindeutig nur die Firma einer GmbH sein, weil hier der Rechtsformzusatz den Firmenwortlaut abschließt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, HGB darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Der Zweck der Regelung, dass die Firma einer GmbH die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird (SZ 73/12 mwN). In dieser zuletzt genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits festgehalten, dass dieser Zweck etwa dann nicht erreicht wäre, würde der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil einer Firma trennen, weil hieraus auf die Firma einer OHG oder einer KG mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin geschlossen werden könnte. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die zur Eintragung angemeldete Firma ist zumindest doppeldeutig: Es kann sich um eine GmbH handeln, deren Gründungsgesellschafter oder Gesellschafter zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens in die Firma K***** ist; es kann aber auch eine OHG vorliegen, deren Gesellschafter neben K***** die "Steuerberatungsgesellschaft mbH" ist. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kann hingegen eine Firma "K***** Steuerberatungsgesellschaft mbH" eindeutig nur die Firma einer GmbH sein, weil hier der Rechtsformzusatz den Firmenwortlaut abschließt.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Eintragung des geänderten Firmenwortlauts in das Firmenbuch abgelehnt.