Entscheidung 6 Ob 29/17h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei M***** B*****, vertreten durch Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 134.460,52 EUR sA (Revisionsinteresse 95.195,20 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2016, GZ 1 R 116/16p-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 2. Mai 2016, GZ 2 C 45/12w, 2 C 554/12y, 2 C 510/14f, 2 C 15/16i-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision im Verfahren 2 C 554/12y wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die außerordentliche Revision im Verfahren 2 C 554/12y wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. In den Verfahren 2 C 45/12w, 2 C 510/14f und 2 C 15/16i werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren betrug in allen Verfahren zwar mehr als 5.000 EUR, außer im Verfahren 2 C 554/12y jedoch nicht mehr als 30.000 EUR. Das Berufungsgericht hat in allen Verfahren die Revision nicht zugelassen. Da die Streitwerte der Verfahren nicht gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind, ist die Vorlage der außerordentlichen Revision der Beklagten in den Verfahren 2 C 45/12w, 2 C 510/14f und 2 C 15/16i verfrüht. Über einen Antrag nach § 508 ZPO hat das Berufungsgericht zu entscheiden (RIS-Justiz RS0109623).Der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren betrug in allen Verfahren zwar mehr als 5.000 EUR, außer im Verfahren 2 C 554/12y jedoch nicht mehr als 30.000 EUR. Das Berufungsgericht hat in allen Verfahren die Revision nicht zugelassen. Da die Streitwerte der Verfahren nicht gemäß Paragraph 55, JN zusammenzurechnen sind, ist die Vorlage der außerordentlichen Revision der Beklagten in den Verfahren 2 C 45/12w, 2 C 510/14f und 2 C 15/16i verfrüht. Über einen Antrag nach Paragraph 508, ZPO hat das Berufungsgericht zu entscheiden (RIS-Justiz RS0109623).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00029.17H.0707.000
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170707_OGH0002_0060OB00029_17H0000_000