Begründung:
Der Erblasser ist am 6.August 1989 im 65.Lebensjahr als Witwer gestorben und wurde von fünf volljährigen ehelichen Kindern, drei Söhnen und zwei Töchtern, überlebt. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. Alle fünf Kinder erklärten sich auf Grund des Gesetzes zu Erben. Das Abhandlungsgericht nahm diese Erklärungen an und erklärte das Erbrecht der fünf Kinder als ausgewiesen (ON 23). Den mittleren der drei Brüder bestellte das Abhandlungsgericht "gemäß § 810 ABGB zum Nachlaßverwalter" (ON 25, AS 89).Der Erblasser ist am 6.August 1989 im 65.Lebensjahr als Witwer gestorben und wurde von fünf volljährigen ehelichen Kindern, drei Söhnen und zwei Töchtern, überlebt. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. Alle fünf Kinder erklärten sich auf Grund des Gesetzes zu Erben. Das Abhandlungsgericht nahm diese Erklärungen an und erklärte das Erbrecht der fünf Kinder als ausgewiesen (ON 23). Den mittleren der drei Brüder bestellte das Abhandlungsgericht "gemäß Paragraph 810, ABGB zum Nachlaßverwalter" (ON 25, AS 89).
In den Nachlaß fällt ein Tiroler geschlossener Hof. Zu diesem gehören ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude, rund 4,4 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen und rund 4 ha Wald. Nach der gutächtlichen Stellungnahme der Höfekommission kann dieser landwirtschaftliche Betrieb bei einem erzielbaren jährlichen Nettoertrag von weniger als 15.000,-- S nur von einem Nebenerwerbsbauern geführt werden. Als Übernahmswert des Hofes anerkannten sämtliche fünf Geschwister anläßlich der Abfassung des Inventars vor dem Gerichtskommissär am 20. Dezember 1989 den von den Schätzleuten vorgeschlagenen Betrag von 760.000,-- S (ON 21, AS 68).
Der am 21.Dezember 1958 geborene, ledige älteste Sohn Georg beansprucht als gesetzlich berufener Anerbe das Recht zur Hofübernahme.
Der am 14.Dezember 1966 geborene zweitälteste Sohn Sebastian erklärte, seinerseits die Hofübernahme anzustreben.
Während sich die älteste Schwester, die seit ihrer Eheschließung als einzige der Geschwister nicht mehr auf dem Hofe lebt, einer ausdrücklichen Stellungnahme zur Person des Anerben enthielt, sprachen sich die drei jüngsten Geschwister für eine Hofübernahme durch Sebastian aus.
Das Abhandlungsgericht leitete ein Verfahren zur Feststellung der Freiheit des ältesten Sohnes Georg vom Ausschließungsgrund nach § 17 Z 4 Buchstabe b aF TirHG ein, für dessen Vorliegen nach dem Verhalten des Berufenen im Verfahren selbst und verschiedenen Erhebungsergebnissen ernstliche Verdachtsmomente sprachen.Das Abhandlungsgericht leitete ein Verfahren zur Feststellung der Freiheit des ältesten Sohnes Georg vom Ausschließungsgrund nach Paragraph 17, Ziffer 4, Buchstabe b aF TirHG ein, für dessen Vorliegen nach dem Verhalten des Berufenen im Verfahren selbst und verschiedenen Erhebungsergebnissen ernstliche Verdachtsmomente sprachen.
Der Berufene erachtete seine psychiatrische Untersuchung als überflüssig und legte das "zur Vorlage beim Rechtsanwalt" ausgestellte Attest eines Facharztes für Nervenkrankheiten vor, demzufolge seine Untersuchung keine manifesten Hinweise für eine Geistesstörung ergeben hätte (AS 115).
Der zum Sachverständigen bestellte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie stellte nach persönlicher Untersuchung des Berufenen, Aktenstudium und telefonisch eingeholten Auskünften der behandelnden Ärzte sowie der drei jüngsten Geschwister in einem schriftlichen Gutachten (ON 50) einen intellektuellen Entwicklungsrückstand bei einem IQ von 80 bis 90, eine schwerwiegende Störung der sozialen Anpassungsfähigkeit sowie eine verminderte Antriebslage des Berufenen fest. Der Gutachter sah bei der fallweise an den Tag gelegten "schon paranoiden Grundhaltung" des Betroffenen Symptome einer Pfropfpsychose dokumentiert. Eine ausdrückliche Stellungnahme zu dem fachärztlichen Attest (AS 115) unterblieb. Der Berufene beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, schlug als Gutachter einen Universitätsprofessor vor, weigerte sich dann aber, dessen Einladung zur Untersuchung nachzukommen.
Die Höfekommission wies in ihrer gutächtlichen Stellungnahme (ON 63) unter anderem darauf hin, daß bei einem Richtwert für den durchschnittlichen Verbrauch einer bäuerlichen Familie ein Betrag von 200.000,-- S jährlich anzusetzen sei, der ermittelte Jahresnettoertrag des in den Nachlaß gefallenen Hofes aber nur 14.619,-- S betrage und ein Übernehmer den Hof langfristig daher nur erhalten könne, wenn er über ein geregeltes Einkommen aus einem Zu- oder Nebenerwerb verfüge. Eine solche Form der Betriebsführung werde bei nahezu 2/3 aller Tiroler landwirtschaftlichen Betriebe angewendet. Daraus folgerte die Höfekommission, daß der in die Verlassenschaft gefallene Hof mit seinen fast ausschließlich nur erschwert bewirtschaftbaren Flächen einen hohen Arbeitsaufwand erfordere und beim Übernehmer (der den Hof ja nur als Nebenerwerbsbauer erhalten könne) "ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Verantwortungsbewußtsein" erfordere. Der Übernehmer müsse in der Lage sein, alternative Produktsparten zu beurteilen und sich neue Fähigkeiten für neue Betriebszweige anzueignen (Schlagwort: "geistige Mobilität und Flexibilität").
Das Abhandlungsgericht erkannte im zweiten Rechtsgang wie schon zuvor im ersten Rechtsgang, daß Georg gemäß § 17 Z 4 Buchstabe b aF TirHG von der Hofübernahme ausgeschlossen sei, und bestellte Sebastian als Anerben.Das Abhandlungsgericht erkannte im zweiten Rechtsgang wie schon zuvor im ersten Rechtsgang, daß Georg gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, Buchstabe b aF TirHG von der Hofübernahme ausgeschlossen sei, und bestellte Sebastian als Anerben.
Das Rekursgericht faßte abermals einen Aufhebungsbeschluß. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Das Rekursgericht erachtete die erstinstanzliche Stoffsammlung auch nach der Verfahrensergänzung im zweiten Rechtsgang noch immer nicht zu einer erschöpfenden Beurteilung der Umstände für hinreichend, die zur Beurteilung eines Ausschlusses von Georg, dem ältesten Sohn des Erblassers, zu berücksichtigen seien. Bei seinem neuerlichen Verfahrensergänzungsauftrag ging das Rekursgericht von folgenden Ansichten aus:
Es sei darauf abzustellen, ob Georg körperlich und geistig in der Lage sei, den Hof unabhängig von dessen Eignung zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie, wohl aber unter Bedachtnahme auf die berechtigten Abfindungsansprüche der weichenden Erben fortzuführen. Mangels einer bisher zustandegekommenen Einigung unter den Erben müsse der Übernahmswert bestimmt werden. Als erheblich erachtete das Rekursgericht die für die Entscheidung wesentliche Frage, ob bei der Übernahme eines nicht mehr "lebensfähigen" Hofes der Übernehmer auch jene Voraussetzungen mit sich bringen müsse, die zur Übernahme eines "lebensfähigen" Hofes erforderlich seien.
Sebastian, der zweitälteste Sohn des Erblassers, ficht den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzielenden Abänderungsantrag, hilfsweise mit dem Antrag auf Bindung der Vorinstanzen an andere als im Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansichten an.