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Entscheidung 6 Ob 29/95×

Entscheidung 6 Ob 29/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob29/95

Entscheidungsdatum

07.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Ewald S*****, vertreten durch Dr.Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Erich W*****, vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert S 150.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.Mai 1995, AZ 2 R 44/95(ON 15), womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.November 1994, GZ 8 Cg 272/94s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird der Akt mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO durch einen Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht einen mit S 150.000 bewerteten Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB geltend. Das Berufungsgericht hat das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Aus diesem Ausspruch ist zwar zu schließen, daß das Berufungsgericht offenbar einen Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 50.000 vor Augen hatte. Da die Bewertung eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes jedoch für den Obersten Gerichtshof bindend und die Revision bei einer S 50.000 nicht übersteigenden Bewertung gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig wäre, kann von einem ausdrücklichen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht abgesehen werden. Dieser ist daher nachzuholen.

Anmerkung

E40894 06A00295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00029.95.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19951207_OGH0002_0060OB00029_9500000_000