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Entscheidung 6 Ob 291/05w×

Entscheidung 6 Ob 291/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob291/05w

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz M*****, 2. Gerlinde M*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Ortner und Mag. Alexander Ortner, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Clemens Grünzweig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 224.473,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2005, GZ 4 R 43/05f-69, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob das Prozessvorbringen einer Partei soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt auch für die Frage, ob hinreichend substanziiertes Vorbringen für eine prozessuale Gegenforderung erstattet wurde (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273; 2 Ob 136/03v).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Baumängel nicht konkretisiert und über die (bloße) Behauptung von Baumängel hinaus weder Preisminderung noch eine in irgendeiner Weise konkretisierte Gegenforderung geltend gemacht, bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der Hinweis im Schriftsatz der Beklagten auf den Inhalt einer von ihr vorgelegten Urkunde vermag ebenso wie die Ausführungen des Sachverständigen fehlendes Vorbringen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0017844).

Die Schlüssigkeit einer Klage ist anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall zu prüfen (RIS-Justiz RS0037780). Ob eine Klage schlüssig ist, sich demnach das gestellte Begehren aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sein (RIS-Justiz RS0037780). Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht von der Rechtsprechung zur Schlüssigkeit der Einklagung eines Saldos (RIS-Justiz RS0037955, 8 Ob 4/02z) nicht ab. Danach muss der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig vortragen. Dass den Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, wie sich der von ihm geltend gemachte Saldo errechnet, bedeutet aber nicht, dass die Beklagte Gegenforderungen, die in diesem Saldo nicht berücksichtigt wurden, nicht geltend machen müsste und diese - wie sie meint - von Amts wegen durch Klageabweisung zu berücksichtigen wären.

Die Anwendung des Paragraph 405, ZPO auch auf Gegenforderungen entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0037610).

Anmerkung

E79836 6Ob291.05w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.058 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00291.05W.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20060126_OGH0002_0060OB00291_05W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017844 Rechtssatz 18.12.1991Zivilrecht
Eine Urkunde kann auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens nur dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht, was auf Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im Hinblick auf deren Auslegungsbedürftigkeit unter Berü …
RS0037610 Rechtssatz 22.03.1950Zivilrecht
Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den …
RS0037780 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 …
RS0037955 Rechtssatz 19.01.1966Zivilrecht
Zur Schlüssigkeit der Einklagung eines Saldos aus einer beendeten Geschäftsverbindung (hier bürgerliche Erwerbsgesellschaft).
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0044273 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.