Mit Urteil des Erstgerichtes vom 12. April 1966 wurde der Beklagte als der Vater des klagenden Kindes festgestellt und zur Bezahlung der Prozeßkosten verurteilt. Dieses Urteil wurde dem im Genuß des Armenrechtes stehenden Beklagten in der Männerstrafanstalt Garsten, wo er sich in Haft befindet, am 18. April 1966 zugestellt. Am 21. April 1966 langte beim Erstgericht ein mit 19. April 1966 datierter, als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneter und nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigter, sondern vom Beklagten geschriebener und unterschriebener Schriftsatz ein, mit welchem das Urteil des Erstgerichtes mit einer Reihe von Ausführungen teils rechtlicher, teils tatsächlicher Art bekämpft wird. Dieser Schriftsatz enthält aber weder konkrete Berufungsgrunde noch einen Berufungsantrag.
Das Erstgericht hat offenbar diesen Schriftsatz, der die Erfordernisse einer Berufungsschrift nicht erfüllt, als einen Antrag des im Genuß des Armenrechtes stehenden Beklagten auf Bestellung eines Armenanwaltes zwecks Erhebung der Berufung aufgefaßt, den Schriftsatz zum Akt genommen und mit Beschluß vom 3. Mai 1966, zugestellt am 5. Mai 1966, den Rechtsanwalt Dr. H. zum Armenvertreter bestellt. Dieser hat am 16. Mai 1966 eine Berufung eingebracht, mit welcher das Urteil des Erstgerichtes unter Geltendmachung der Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft und der Berufungsantrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens gestellt wird; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat eine Berufungsmitteilung erstattet und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Das Berufungsgericht hat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß die mit "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Berufung vom 19. April 1966 und den mit "Berufung" bezeichneten Schriftsatz vom 16. Mai 1966 zurückgewiesen.
Es vertrat die Auffassung, daß die Mängel des vom Beklagten eingebrachten Rechtsmittels, soweit diese im Fehlen eines Berufungsantrages und der Berufungsgrunde bestehen, keine bloß formalen, nach § 84 ZPO. behebbaren Mängel darstellen, sondern inhaltliche Mängel, welche die Verwerfung der Berufung zur Folge haben. Es sei deshalb diese vom Beklagten persönlich eingebrachte Rechtsmittelschrift zurückzuweisen gewesen. Durch ihre Einbringung habe aber der Beklagte, da das Gesetz im Berufungsverfahren sowohl dem Rechtsmittelwerber als auch seinem Gegner nicht mehr als die Überreichung eines Schriftsatzes gestatte, sein Berufungsrecht verbraucht, weshalb für die vom Armenvertreter verfaßte Berufungsschrift kein Raum mehr sei, diese sich daher als unzulässig erweise und gleichfalls zurückzuweisen sei.Es vertrat die Auffassung, daß die Mängel des vom Beklagten eingebrachten Rechtsmittels, soweit diese im Fehlen eines Berufungsantrages und der Berufungsgrunde bestehen, keine bloß formalen, nach Paragraph 84, ZPO. behebbaren Mängel darstellen, sondern inhaltliche Mängel, welche die Verwerfung der Berufung zur Folge haben. Es sei deshalb diese vom Beklagten persönlich eingebrachte Rechtsmittelschrift zurückzuweisen gewesen. Durch ihre Einbringung habe aber der Beklagte, da das Gesetz im Berufungsverfahren sowohl dem Rechtsmittelwerber als auch seinem Gegner nicht mehr als die Überreichung eines Schriftsatzes gestatte, sein Berufungsrecht verbraucht, weshalb für die vom Armenvertreter verfaßte Berufungsschrift kein Raum mehr sei, diese sich daher als unzulässig erweise und gleichfalls zurückzuweisen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Beklagten Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem die sachliche Entscheidung über die Berufung auf.