Entscheidungsgründe:
In der "Kärntner Neue Krone" vom 16.11.1995, deren Medieninhaberin die zweitbeklagte Partei ist, erschien auf Seite 16 unter der Rubrik "Mein Standpunkt" ein vom Erstbeklagten verfaßter Artikel mit folgendem Inhalt:
"Spuk um Museum
Am Perschmannhof ist ein slowenisches Museum, in dem ist fast jedes Wort falsch.
Das Museum ist kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber, die 1945 im Mai mit dem britischen Ultimatum über die Grenze gefegt worden sind.
In dem Museum wird behauptet, die Waffen-SS hätte Menschen erschossen. In Kärnten stand gar keine Waffen-SS. Es war nur ein Polizeiregiment 13 da und das hatte mit dem Perschmannhof nichts zu tun. Erschossen haben die Bewohner die Partisanen (gemeint offenbar: die Partisanen die Bewohner). Das sagte nach gründlicher Untersuchung der Kommandant der Briten dem Partisanen-Capo direkt ins Gesicht. Die Tito-Partisanen waren offenbar schon entschlossen, für das Massaker das Polizeiregiment 13 verantwortlich zu machen. Das geschah mit einem riesigen Propagandaaufwand. Mit hysterischem Eifer wurde monate- und dann jahrelang nur vom Perschmannhof geschrieben und die deutsche Grausamkeit verdammt. Die zwei toten Slowenen wurden beklagt und die hunderttausend Opfer der Tito-Partisanen wurden vergessen. Man baute das Haus prächtig aus und machte schließlich ein Museum daraus.
Bis heute weiß man nicht, warum die Partisanen geschossen haben. Die Partisanen sind an Aufklärung nicht interessiert. Die Wahrheit über die Mörder soll weiterhin verschwiegen werden. Das Lügenmuseum wird so zu einem Fremdkörper in der Kärntner Landschaft.
Es ist Zeit, daß man dem Spuk um den Perschmannhof endlich ein Ende setzt."
Die Kläger begehrten gestützt auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes in der Kärntner Neuen Krone unter der Überschrift "Im Namen der Republik" in einem Kasten mit Fettdruckumrandung mit hervorgehobener Parteienbezeichnung der nachstehenden Behauptungen: Daß im Museum am Perschmannhof fast jedes Wort falsch sei, daß das Museum kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber und daß es ein Lügenmuseum sei. Diese Behauptungen seien teilweise objektiv unwahr, ehrenbeleidigend und rufschädigend. Der Erstkläger sei als Historiker wissenschaftlicher Betreuer bei der Errichtung des Museums gewesen, der Zweitkläger sei Rechtsträger des 1982 eröffneten Museums, das an die Widerstandsbewegung der Partisanen während des Zweiten Weltkrieges gegen das Naziregime erinnere. Der Perschmannhof sei von einer Spezialeinheit der SS gestürmt worden, die elf Bewohner getötet habe. Dem Erstbeklagten hätte die Unwahrheit seiner Behauptungen bekannt sein müssen.Die Kläger begehrten gestützt auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes in der Kärntner Neuen Krone unter der Überschrift "Im Namen der Republik" in einem Kasten mit Fettdruckumrandung mit hervorgehobener Parteienbezeichnung der nachstehenden Behauptungen: Daß im Museum am Perschmannhof fast jedes Wort falsch sei, daß das Museum kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber und daß es ein Lügenmuseum sei. Diese Behauptungen seien teilweise objektiv unwahr, ehrenbeleidigend und rufschädigend. Der Erstkläger sei als Historiker wissenschaftlicher Betreuer bei der Errichtung des Museums gewesen, der Zweitkläger sei Rechtsträger des 1982 eröffneten Museums, das an die Widerstandsbewegung der Partisanen während des Zweiten Weltkrieges gegen das Naziregime erinnere. Der Perschmannhof sei von einer Spezialeinheit der SS gestürmt worden, die elf Bewohner getötet habe. Dem Erstbeklagten hätte die Unwahrheit seiner Behauptungen bekannt sein müssen.
Die Beklagten wandten ein, der Artikel gebe im wesentlichen nur die persönliche Wertung des Autors wieder. Es handle sich um einen Meinungsdisput über historisch nicht einwandfrei geklärte Vorgänge auf dem Perschmannhof. Die Äußerungen seien durch Art 10 MRK gedeckt. Der Erstkläger sei als bloßer Berater des Museums nicht betroffen. Mit der "Landräuber-Behauptung" sei nur ein historisch unbestimmter Personenkreis gemeint.Die Beklagten wandten ein, der Artikel gebe im wesentlichen nur die persönliche Wertung des Autors wieder. Es handle sich um einen Meinungsdisput über historisch nicht einwandfrei geklärte Vorgänge auf dem Perschmannhof. Die Äußerungen seien durch Artikel 10, MRK gedeckt. Der Erstkläger sei als bloßer Berater des Museums nicht betroffen. Mit der "Landräuber-Behauptung" sei nur ein historisch unbestimmter Personenkreis gemeint.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte nach Einvernahme von Augenzeugen und einer wissenschaftlichen Veröffentlichung des Heeresgeschichtlichen Museums fest, daß am 24.4.1945 die 4.Kompanie des Polizeiregimentes 13 eine bewaffnete Aktion gegen eine Partisaneneinheit durchführte, die sich auf dem Perschmannhof aufgehalten hatte. Nach einem Gefecht hatten sich die Partisanen zurückgezogen, der Perschmannhof wurde von der Polizeieinheit in Brand gesteckt. 11 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, wurden ohne weiteres Verfahren getötet. Die Gedenkstätte Perschmann/Persmano spominski dom wurde vom Zweitkläger im Jahr 1982 als Museum, das an die Widerstandsbewegung der Partisanen während des Zweiten Weltkrieges erinnert, eingerichtet. Der Zweitkläger ist Rechtsträger des Museums und führt jährlich in der Gedenkstätte Veranstaltungen durch. In einem für Besucher käuflichen Museumsführer wird der Erstkläger als historischer und wissenschaftlicher Betreuer genannt. Die Ausstellung stellt den Versuch dar, die Ereignisse in Südkärnten in der Zeit zwischen 1938 und 1945 anhand von Texten, Fotos und Dokumenten darzustellen; den Vorfällen auf dem Perschmannhof ist nur ein kleiner Teil gewidmet.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, beiden Klägern komme wegen ihrer Betroffenheit Klagslegitimation zu. Die inkriminierten Äußerungen seien rufschädigende Tatsachenbehauptungen. Die Beklagten hätten den Beweis der Richtigkeit nicht erbracht. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige nicht die Herabsetzung eines anderen durch unwahre Behauptungen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, bestätigte das Ersturteil hinsichtlich des Zweitklägers und wies das Begehren des Erstklägers ab. Dieser sei durch die Äußerungen nicht betroffen und werde - namentlich gar nicht genannt - von den Lesern mit dem Artikel nicht in Verbindung gebracht. Auch Werturteile könnten unter § 1330 Abs 2 ABGB subsumiert werden, soweit sie objektiv nachprüfbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hätten und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser in diesem Sinne aufgefaßt würden. Es stehe fest, daß der Kern der Behauptungen des Erstbeklagten, die Bewohner des Perschmannhofes seien nicht von Angehörigen der Waffen-SS, sondern von Tito-Partisanen erschossen worden, falsch sei. Dem Durchschnittsleser werde der Eindruck vermittelt, der Zweitkläger betreibe ein Museum, das bewußt die Unwahrheit dokumentiere. Auch der "Landräuber-Vorwurf" erwecke im Gesamtzusammenhang den Eindruck, das Museum werde als ein Museum der Landräuber diffamiert.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, bestätigte das Ersturteil hinsichtlich des Zweitklägers und wies das Begehren des Erstklägers ab. Dieser sei durch die Äußerungen nicht betroffen und werde - namentlich gar nicht genannt - von den Lesern mit dem Artikel nicht in Verbindung gebracht. Auch Werturteile könnten unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB subsumiert werden, soweit sie objektiv nachprüfbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hätten und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser in diesem Sinne aufgefaßt würden. Es stehe fest, daß der Kern der Behauptungen des Erstbeklagten, die Bewohner des Perschmannhofes seien nicht von Angehörigen der Waffen-SS, sondern von Tito-Partisanen erschossen worden, falsch sei. Dem Durchschnittsleser werde der Eindruck vermittelt, der Zweitkläger betreibe ein Museum, das bewußt die Unwahrheit dokumentiere. Auch der "Landräuber-Vorwurf" erwecke im Gesamtzusammenhang den Eindruck, das Museum werde als ein Museum der Landräuber diffamiert.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitwert 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitwert 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.