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Entscheidung 6 Ob 293/02k×

Entscheidung 6 Ob 293/02k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob293/02k (6Ob294/02g)

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am ***** geborenen Peter E*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Betroffenen 1. gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. August 2002, GZ 45 R 361/02z, 45 R 362/02x, 45 R 363/02v-282, womit über den Rekurs des Betroffenen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Meidling vom 21. Dezember 2001, 10. April 2002 und 17. April 2002, GZ 1 P 28/00m-182, 231 und 234, bestätigt wurden, und 2. gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. September 2002, GZ 45 R 361/02z-281, womit die Rekursergänzung des Betroffenen vom 17. August 2002 zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über Anregung eines Prozessgerichtes hat das Pflegschaftsgericht das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und mit Beschluss vom 2. 2. 2001 ua eine Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin zur Vertretung des Betroffenen vor Gerichten bestellt (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG). Der Betroffene ist Verfahrenspartei in zahlreichen anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Der Sachwalterin wurden von der Post nicht nur Schriftstücke von Gerichten, sondern auch andere für den Betroffenen bestimmte Post zugestellt. Das Erstgericht verfügte am 21. 8. 2001, dass die Sachwalterin "sämtliche an den Betroffenen Peter E***** gerichteten und bei ihr eingegangenen Schriftstücke im Original, versehen mit einem Eingangsvermerk, sowie Kopien sämtlicher von ihr in Erfüllung ihrer Pflicht als Sachwalter für den Betroffenen verfassten Schriftstücke an Peter E***** zu übermitteln" habe (ON 103). Im Zuge des vom Betroffenen und seinen gewählten Vertreter intensiv geführten Verfahrens (Ablehnung von Richtern und den bisher bestellten drei einstweiligen Sachwaltern; Strafanzeigen, Disziplinaranzeigen, Klagen gegen Sachwalter und Richter; Fristsetzungsanträge) stellte der Betroffene im Zusammenhang mit dem von ihm als "Postunterschlagung" bezeichneten Sachverhalts verschiedene Anträge (gerichtet ua auf die Verfassung einer Aufstellung der der Sachwalterin zugestellten Post, Hausdurchsuchung bei der Sachwalterin, Verhängung einer Ordnungsstrafe von 30.000 S über die Sachwalterin, Anweisung an die Post, sämtliche an den Betroffenen adressierten Postsendungen ihm, also nicht der Sachwalterin, zuzustellen).

Das Erstgericht wies mit seinem Beschluss vom 21. 12. 2001 sämtliche Anträge des Betroffenen ab bzw zurück (ON 182). Mit dem weiteren Beschluss vom 10. 4. 2002 wurde ein Antrag des einstweiligen Sachwalters auf Ermächtigung, eine Exekutionsbewilligung gegen den Betroffenen in Rechtskraft erwachsen zu lassen, zurückgewiesen (ON 231). Schließlich verfügte das Erstgericht am 17. 4. 2001 ua eine Umbestellung des einstweiligen Sachwalters und bestellte einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum Sachverständigen (ON 234).

Das Rekursgericht gab den Rekursen des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig und dass im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit dem weiters ergangenen Beschluss des Rekursgerichtes vom 2. 9. 2002 wies es die Rekursergänzung des Betroffenen vom 17. 8. 2002 (ON 280) zurück.

Mit seinen außerordentlichen Revisionsrekursen beantragt der Betroffene die Aufhebung der Rekursentscheidung "wegen Nullität". Dem Revisionsrekurs kann entnommen werden, dass der Rekurswerber eine Abänderung im Sinne der von ihm im Verfahren erster Instanz gestellten Anträge anstrebt.

Weiters beantragt der Betroffene, den Beschluss vom 2. 9. 2002 "zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit und Nullität zu kassieren".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:

römisch eins. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Rekursergänzung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels zurückgewiesen.

römisch zwei. 1. Mit dem Revisionsrekursvorbringen über die Ablehnung des Erstrichters wegen Befangenheit, dessen Absprache mit einem Mitglied des Rekurssenates sowie über die mangelnde Durchführung eines Beweisverfahrens (durch Zeugenvernehmungen) wird eine Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, die vom Rekursgericht bereits behandelt und verneint wurde, sodass diese Fragen nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (4 Ob 1611/94; 6 Ob 308/01i; RS0030748).

2. Eine Bindung an die vom Rekurswerber behauptete Einstellung eines Sachwalterschaftsverfahrens durch das Bezirksgericht Salzburg vom 24. 11. 1999 liegt nicht vor, weil im vorliegenden Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auf die derzeitigen Verhältnisse abzustellen ist, also auf die jetzt zu prüfenden Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB.

3. Schwerpunkt der Revisionsrekursausführungen ist das Thema der "Postumleitung" und das "Grundrecht auf Unversehrtheit des Briefverkehrs". Der Revisionsrekurswerber lässt dabei die schon ergangene Verfügung des Erstgerichtes vom 21. 8. 2001 und den festgestellten Umstand außer Acht, dass die Sachwalterin dem Gerichtauftrag nachgekommen ist, der Betroffene aber die Annahme der Postsendung ebenso verweigerte wie der von ihm gewählte Verfahrensvertreter. Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt die weitergehenden Anträge des Betroffenen, darunter auch denjenigen auf detaillierte Aufstellung der Poststücke, die die Sachwalterin erhalten hat, abwiesen, liegt darin weder eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erheblicher Bedeutung noch eine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Die weitwendigen Revisionsrekursausführungen laufen unzulässigerweise darauf hinaus, vom Obersten Gerichtshof ein Rechtsgutachten für einen allfälligen Schadenersatzprozess gegen die Sachwalterin oder andere beabsichtigte Klageführungen zu erhalten.

4. Die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen bekämpft der Rekurswerber mit der Behauptung, es stünde jetzt schon fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB nicht vorlägen. Dazu verweist er auf die von ihm vorgelegten Gutachten. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz und hat die Beweiskraft der Urkunden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen. Jedenfalls kommt es für das fortzusetzende Verfahren auf die derzeit vorliegenden Verhältnisse an, die der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht nur auf Grund einer persönlichen Untersuchung, sondern auch unter Berücksichtigung der Verhaltensweisen des Betroffenen in den Gerichtsverfahren - insbesondere auch im vorliegenden Sachwalterschaftsverfahren, zu prüfen haben wird, um über dessen Persönlichkeit ein verlässliches Bild zu erhalten. Die begründeten Anhaltspunkte für die Einleitung des Verfahrens über die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung (Paragraph 236, AußStrG) sind nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Es ist den Vorinstanzen aber auch keine Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen, wenn sie diese Anhaltspunkte als nach wie vor für gegeben erachteten.

5. Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen ist die Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter (statt der Ehefrau des Betroffenen) im Hinblick auf die zahlreichen anhängigen Verfahren im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Anmerkung

E69012 6Ob293.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00293.02K.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20021212_OGH0002_0060OB00293_02K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung