Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:
I. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Rekursergänzung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels zurückgewiesen.römisch eins. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Rekursergänzung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels zurückgewiesen.
II. 1. Mit dem Revisionsrekursvorbringen über die Ablehnung des Erstrichters wegen Befangenheit, dessen Absprache mit einem Mitglied des Rekurssenates sowie über die mangelnde Durchführung eines Beweisverfahrens (durch Zeugenvernehmungen) wird eine Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, die vom Rekursgericht bereits behandelt und verneint wurde, sodass diese Fragen nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (4 Ob 1611/94; 6 Ob 308/01i; RS0030748).römisch zwei. 1. Mit dem Revisionsrekursvorbringen über die Ablehnung des Erstrichters wegen Befangenheit, dessen Absprache mit einem Mitglied des Rekurssenates sowie über die mangelnde Durchführung eines Beweisverfahrens (durch Zeugenvernehmungen) wird eine Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, die vom Rekursgericht bereits behandelt und verneint wurde, sodass diese Fragen nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (4 Ob 1611/94; 6 Ob 308/01i; RS0030748).
2. Eine Bindung an die vom Rekurswerber behauptete Einstellung eines Sachwalterschaftsverfahrens durch das Bezirksgericht Salzburg vom 24. 11. 1999 liegt nicht vor, weil im vorliegenden Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auf die derzeitigen Verhältnisse abzustellen ist, also auf die jetzt zu prüfenden Voraussetzungen des § 273 ABGB.2. Eine Bindung an die vom Rekurswerber behauptete Einstellung eines Sachwalterschaftsverfahrens durch das Bezirksgericht Salzburg vom 24. 11. 1999 liegt nicht vor, weil im vorliegenden Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auf die derzeitigen Verhältnisse abzustellen ist, also auf die jetzt zu prüfenden Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB.
3. Schwerpunkt der Revisionsrekursausführungen ist das Thema der "Postumleitung" und das "Grundrecht auf Unversehrtheit des Briefverkehrs". Der Revisionsrekurswerber lässt dabei die schon ergangene Verfügung des Erstgerichtes vom 21. 8. 2001 und den festgestellten Umstand außer Acht, dass die Sachwalterin dem Gerichtauftrag nachgekommen ist, der Betroffene aber die Annahme der Postsendung ebenso verweigerte wie der von ihm gewählte Verfahrensvertreter. Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt die weitergehenden Anträge des Betroffenen, darunter auch denjenigen auf detaillierte Aufstellung der Poststücke, die die Sachwalterin erhalten hat, abwiesen, liegt darin weder eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erheblicher Bedeutung noch eine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Die weitwendigen Revisionsrekursausführungen laufen unzulässigerweise darauf hinaus, vom Obersten Gerichtshof ein Rechtsgutachten für einen allfälligen Schadenersatzprozess gegen die Sachwalterin oder andere beabsichtigte Klageführungen zu erhalten.
4. Die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen bekämpft der Rekurswerber mit der Behauptung, es stünde jetzt schon fest, dass die Voraussetzungen des § 273 ABGB nicht vorlägen. Dazu verweist er auf die von ihm vorgelegten Gutachten. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz und hat die Beweiskraft der Urkunden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen. Jedenfalls kommt es für das fortzusetzende Verfahren auf die derzeit vorliegenden Verhältnisse an, die der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht nur auf Grund einer persönlichen Untersuchung, sondern auch unter Berücksichtigung der Verhaltensweisen des Betroffenen in den Gerichtsverfahren - insbesondere auch im vorliegenden Sachwalterschaftsverfahren, zu prüfen haben wird, um über dessen Persönlichkeit ein verlässliches Bild zu erhalten. Die begründeten Anhaltspunkte für die Einleitung des Verfahrens über die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung (§ 236 AußStrG) sind nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Es ist den Vorinstanzen aber auch keine Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen, wenn sie diese Anhaltspunkte als nach wie vor für gegeben erachteten.4. Die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen bekämpft der Rekurswerber mit der Behauptung, es stünde jetzt schon fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB nicht vorlägen. Dazu verweist er auf die von ihm vorgelegten Gutachten. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz und hat die Beweiskraft der Urkunden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen. Jedenfalls kommt es für das fortzusetzende Verfahren auf die derzeit vorliegenden Verhältnisse an, die der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht nur auf Grund einer persönlichen Untersuchung, sondern auch unter Berücksichtigung der Verhaltensweisen des Betroffenen in den Gerichtsverfahren - insbesondere auch im vorliegenden Sachwalterschaftsverfahren, zu prüfen haben wird, um über dessen Persönlichkeit ein verlässliches Bild zu erhalten. Die begründeten Anhaltspunkte für die Einleitung des Verfahrens über die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung (Paragraph 236, AußStrG) sind nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Es ist den Vorinstanzen aber auch keine Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen, wenn sie diese Anhaltspunkte als nach wie vor für gegeben erachteten.
5. Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen ist die Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter (statt der Ehefrau des Betroffenen) im Hinblick auf die zahlreichen anhängigen Verfahren im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.