Entscheidungsgründe:
Die Klägerin lieferte einer Bestellerin, deren Hausbank die Beklagte war, eine Laseranlage samt Zubehör. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 14,652.000 S. Die Vertragsbestimmung des Kaufvertrages vom 20.3.1995 (Beil 5) über die Zahlungsmodalitäten lautete:
"Zahlung: Zahlungsbankgarantie öS 3,600.000,-; 70 % bei Anlieferung im Werk Linz; 20 % nach Leistungsbearbeitung, positiver Abnahme im Werk Linz und gegengezeichnetem Übernahmeprotokoll.
Haftrücklaß: 10 % ablösbar durch eine Bankgarantie auf die Dauer der Garantiezeit, Stichtag ist das Datum des Übernahmeprotokolls, von welchem die 12-monatige Bankgarantiezeit zu laufen beginnt."
Über Auftrag der Bestellerin garantierte die beklagte Bank der Klägerin die Bezahlung eines Teilbetrags von 3,6 Mio S. Der mit 24.5.1995 datierte, der Klägerin übersandte Haftbrief hatte folgenden Wortlaut:
"Haftbrief
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Firma "N*****gesellschaft mbH, ***** kauft von Ihnen laut Kaufvertrag vom 20.3.1995 eine vollautomatische Laserschneidmaschine mit Be- und Entladevorgang, Stopa-Lager mit Wiegeeinrichtung und eine Abkantmaschine mit 320 Tonnen Preßkraft um einen Kaufpreis in Höhe von S 14,652.000,-. Zur Sicherstellung für die Bezahlung des Kaufpreises ist eine Bankgarantie per S 3,600.000,-- beizubringen.
Unter dieser Voraussetzung übernehmen wir zur Sicherstellung der Rechte, die Sie aus dem vorerwähnten Geschäftsfall gegen die Firma "N*****" *****gesellschaft mbH oder dessen/deren Rechtsnachfolger erworben haben, die Haftung bis zum Betrag von
S 3,600.000,--
(in Worten: dreimillionensechshunderttausend Schilling)
bis 22.Mai 1996.
Wir verpflichten uns, Zahlung im Rahmen dieser Haftung binnen drei Bankarbeitstagen nach Erhalt Ihrer Zahlungsaufforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes an Sie zu leisten.
Eine Inanspruchnahme dieser Haftung ist ausschließlich mittels spätestens am letzten Gültigkeitstag bei uns einlangenden eingeschriebenen Briefes möglich, zur Wahrung der oben angeführten Frist allerdings auch fernschriftlich oder mittels Telefax, wobei die schriftliche Zahlungsaufforderung gleichzeitig an uns abzusenden ist.
Diese Haftung erlischt, falls sie nicht fristgerecht in Anspruch genommen wird. Eine Rückzahlung bereits in Anspruch genommener Beträge durch Sie ist ausschließlich an uns möglich."
Am 29.2.1996 rief die Klägerin unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung der Bestellerin den Garantiebetrag ab. Die Bestellerin hatte gegenüber der Garantin Mängel des Werkes behauptet und sie angewiesen, den Garantiebetrag nicht auszuzahlen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung wegen offensichtlich rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme der Bankgarantie.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 25.3.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung des Garantiebetrages. Die Garantie sei zur Sicherstellung der Zahlung des Kaufpreises gegeben worden. Auf den Kaufpreis hafteten noch 4,500.000 S aus. Die Beklagte verweigere die Zahlung nicht aufgrund liquider Beweismittel, sondern aufgrund rechtswidriger Anweisung ihres Kunden.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach einem von der Klägerin selbst stammenden Textvorschlag hätte die Garantie nur der Sicherstellung einer Kaufpreisanzahlung dienen und nur bis zum 30.9.1995 gelten sollen. Infolge eines Versehens von Mitarbeitern der Bestellerin habe der Auftrag zur Ausstellung einer Bankgarantie mit einer Frist bis 22.5.1996 gelautet. Infolge des irrtümlich unrichtig ausgefüllten Auftrages sei die Bankgarantie mit einer Laufzeit bis 22.5.1996 ausgestellt worden. Die Beklagte habe sich hinsichtlich der Frist in einem wesentlichen Irrtum befunden, der der Klägerin offenbar hätte auffallen müssen. Die Inanspruchnahme der Bankgarantie sei rechtsmißbräuchlich erfolgt. Die Bestellerin habe nach Anlieferung der Anlage die vereinbarte Teilzahlung von 70 % der Rechnungssumme geleistet, die restlichen 30 % seien noch nicht fällig, weil wesentliche Mängel vorlägen. Der Bestellerin stünden gegenüber der Klägerin Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche von zumindest 30 % der Auftragssumme zu. Die Bestellerin habe auch eine Pönaleforderung von 1,285.500 S zuzüglich Umsatzsteuer. Der Bestellerin seien 15,442.320 S in Rechnung gestellt worden. Davon seien 11,244.888 S bezahlt worden. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Haftrücklasses von 10 % ergebe sich eine Rechnungssumme von 13,898.088 S. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen sei nur mehr ein Betrag von 2,653.200 S offen.
Die Klägerin replizierte, daß ein Haftrücklaß von 10 % vereinbart worden sei. Die für die Gewährleistungsfrist maßgebende Betriebsgrenze von 3000 Stunden sei überschritten worden, dementsprechend sei auch der Haftrücklaß freigeworden. Die Bestellerin verweigere ohne Grund die Zahlung. Die Klägerin habe daher an der Einbringlichkeit ihrer Forderung Zweifel gehabt und deshalb die zur Sicherstellung des Gesamtkaufpreises dienende Bankgarantie abgerufen.
Das Erstgericht gab der Klage in der Hauptsache statt und wies ein Zinsenmehrbegehren ab. Es stellte den auf den S 6 bis 14 in ON 6 ersichtlichen Sachverhalt fest, von dem folgende Feststellungen hervorzuheben sind:
Die von der Beklagten ausgestellte Bankgarantie sei auch der Bestellerin zugegangen. Erst Mitte Dezember 1995 habe die Bestellerin die Klägerin aufgefordert, die offensichtlich irrtümlich von der Bestellerin in Auftrag gegebene Bankgarantie herauszugeben. Nachdem die Klägerin dies verweigert habe, habe der Rechtsvertreter der Bestellerin an die Beklagte ein Schreiben gerichtet, in dem die Beklagte angewiesen worden sei, im Falle einer Inanspruchnahme der Bankgarantie keine Leistung zu erbringen. Aus den Urkunden sei es für die Beklagte ersichtlich gewesen, daß der ursprünglich von der Klägerin stammende Textentwurf für eine Bankgarantie nicht mit dem Auftrag der Bestellerin an die Beklagte übereingestimmt habe. Aus den Urkunden sei aber nicht ersichtlich gewesen, ob die Bankgarantie lediglich der Sicherstellung der Anzahlung oder der Sicherstellung des Gesamtkaufpreises dienen hätte sollen. Die Beklagte habe lediglich die von der Bestellerin getätigten Zahlungen und Überweisungen geprüft. Der Beklagten sei auch eine Besprechungsnotiz über die Fertigstellung der Anlage bekannt gewesen. Dort hätte es geheißen, daß die Anlage in einen vorläufigen Betrieb gehen könne. Zwischen der Inanspruchnahme der Bankgarantie am 29.2.1996 und dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 4.3.1996 habe sich der Vertreter der Beklagten bei der Bestellerin erkundigt, wie es mit den Mängeln der Anlage stehe. Es sei ihm mitgeteilt worden, daß noch immer Mängel bestünden. Schriftliche Unterlagen über die Mängel seien der Beklagten nicht vorgelegen. Aus dem Kaufvertrag habe der Vertreter der Beklagten gewußt, daß für den Haftrücklaß von 10 % eine Bankgarantie von der Klägerin beizubringen gewesen wäre. Daß diese Bankgarantie nicht übergeben worden sei, habe die Bestellerin der Beklagten nicht mitgeteilt. Am 29.2.1996 seien 4,197.432 S unberichtigt gewesen. Selbst nach Abzug des Haftrücklasses wären noch 2,653.200 S offen gewesen. Mit Schreiben vom 5.8.1996 habe die Bestellerin der Klägerin mitgeteilt, daß die für die Gewährleistung maßgebliche 3000-Stundengrenze bereits überschritten sei. Der Kaufvertrag habe hinsichtlich der Garantie folgendes vorgesehen:
"Gewährleistung der Laserschneidmaschine beträgt 12 Monate im Dreischichtbetrieb ab Endabnahme, längstens jedoch 24 Monate nach Lieferung (maximal 3000 Stunden)". Der Haftrücklaß sei für die Dauer der Garantiezeit vereinbart worden.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagte einen Irrtum aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihr und der begünstigten Klägerin nicht nachgewiesen habe. Die Beklagte habe in ihrem Haftbrief genau das erklärt, worum sie von der Bestellerin ersucht worden sei. Ein von der Klägerin listig herbeigeführter Irrtum liege nicht vor. Einwendungen aus dem Valutaverhältnis stünden dem Garanten nur innerhalb der engen Grenzen der rechtsmißbräuchlichen Abrufung der Bankgarantie zu. Die Beklagte hätte beweisen müssen, daß sie von ihrer Auftraggeberin zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie eindeutige und durchschlagende Beweise darüber erhalten habe, daß der Anspruch im Valutaverhältnis nicht bestehe. Derartige liquide Beweise seien der Beklagten nicht vorgelegen. Die Durchführung von Beweisen hinsichtlich des Vorliegens von Mängeln der Anlage widerspreche dem Sinn und Zweck der Bankgarantie. Daß die Voraussetzungen für die Freilassung des Haftrücklasses zum Zeitpunkt der Abrufung der Bankgarantie noch nicht vorgelegen seien, sei der Beklagten durch keinerlei durchschlagende Beweismittel bekannt gewesen. Wegen der Abstraktheit der Bankgarantie sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß das Mehrbegehren von 946.800 S abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und beurteilte die Sache rechtlich im wesentlichen dahin, daß das Nichtvorliegen eines Irrtums (über die Laufzeit der Bankgarantie) sich schon aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten ableiten ließe. Der Einwand der rechtsmißbräuchlichen Abrufung der Bankgarantie stehe nur bei liquider Beweisbarkeit zu. Der Abruf einer Garantie bloß vor Fälligkeit des Anspruchs aus dem Grundverhältnis sei nicht sittenwidrig. Das Vorliegen wesentlicher Mängel der gelieferten Anlage sei nicht liquid erweisbar. Beweise über die behaupteten Mängel seien nicht aufzunehmen gewesen, weil sonst der mit der abstrakten Garantie verfolgte Zweck nicht erreichbar sei. Aus den Bestimmungen über die Zahlung, den Haftrücklaß und die Garantie im Kaufvertrag ergebe sich, daß der Haftrücklaß erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Bankgarantie freiwerden sollte. Der Haftrücklaß von 10 % hätte der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen der Bestellerin dienen sollen. Daraus folge, daß die Bankgarantie über 3,6 Mio S nur der Sicherung von Zahlungsansprüchen der Klägerin im Umfang von bis zu 90 % des Kaufpreises beizubringen gewesen sei. Nach Abzug des Haftrücklasses bestehe nur eine offene Forderung von 2,653.200 S. Die Voraussetzungen für die Freilassung des Haftrücklasses seien zum Zeitpunkt der Abrufung der Garantie noch nicht vorgelegen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes müsse in diesem Umfang der Vorwurf des Rechtsmißbrauches gemacht werden. Das Beharren auf die Erbringung der Garantieleistung sei auch dann rechtsmißbräuchlich, wenn dem Begünstigten völlig eindeutig nachgewiesen werde, daß ihm aus dem Valutaverhältnis kein Anspruch zustehe. Hier sei der Beklagten der eindeutige Nachweis gelungen, daß sowohl zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie als auch noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Haftungszeit am 22.5.1996 die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung des dem Haftrücklaß entsprechenden Betrages gehabt habe. Die Klägerin versuche die Garantie für Zwecke zu nutzen, für die sie nicht begünstigt werden sollte. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten gehe über den Einwand der mangelnden Fälligkeit hinaus.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels Rechtsfragen mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung nicht zulässig sei.
Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 16.10.1997 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 16.10.1997 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.