Der Kläger stellte das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Betrag von 535 S samt 5% Zinsen seit 26. Juni 1962 sowie die Prozeßkosten in die Konkursmasse der protokollierten Firma Anna Sch. binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Er brachte vor, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 13. September 1962 der Konkurs über das Vermögen der protokollierten Firma Anna Sch. eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt wurde. Die Firma Sch. sei bereits früher, mindestens seit März bis April 1962, zahlungsunfähig gewesen. Die beklagte Partei habe aus länger zurückliegenden Warenlieferungen eine Anzahl von Forderungen gehabt, die sie trotz Mahnung, Klags- und Exekutionsführung nicht habe hereinbringen können. Da die Gemeinschuldnerin die von der beklagten Partei erzeugten Waren dringend benötigte, eine Barzahlung aber wegen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei, zumal zahlreiche andere Gläubiger gleichfalls die Zahlung ihrer Forderungen begehrt hätten, habe die Gemeinschuldnerin die Firma Ö. ersucht, ihr einen Vorschuß auf Provisionen und Regiebeiträge von 25.000 S zu gewähren. Am 26. Juni 1962 habe die Firma Ö. von dem gewährten Vorschuß im Betrage von 25.000 S an die beklagte Partei eine Zahlung von 535 S überwiesen. Der beklagten Partei habe bei gehöriger Aufmerksamkeit, die ihr als Kaufmann obliege, die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt sein müssen, zumal für sie in der Dentalbranche zahlreiche Informationsmöglichkeiten über die Gemeinschuldnerin bestanden hätten. Die am 26. Juni 1962 erfolgte Zahlung an die beklagte Partei werde daher gemäß §§ 30 (1) Z. 1 und 31 (1) KO. angefochten, da hiedurch zahlreiche andere Gläubiger der Gemeinschuldnerin benachteiligt worden seien und durch die Rückzahlung des eingeklagten Betrages im Konkursverfahren eine erhöhte Befriedigungsaussicht für sämtliche Konkursgläubiger bestehe.Der Kläger stellte das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Betrag von 535 S samt 5% Zinsen seit 26. Juni 1962 sowie die Prozeßkosten in die Konkursmasse der protokollierten Firma Anna Sch. binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Er brachte vor, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 13. September 1962 der Konkurs über das Vermögen der protokollierten Firma Anna Sch. eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt wurde. Die Firma Sch. sei bereits früher, mindestens seit März bis April 1962, zahlungsunfähig gewesen. Die beklagte Partei habe aus länger zurückliegenden Warenlieferungen eine Anzahl von Forderungen gehabt, die sie trotz Mahnung, Klags- und Exekutionsführung nicht habe hereinbringen können. Da die Gemeinschuldnerin die von der beklagten Partei erzeugten Waren dringend benötigte, eine Barzahlung aber wegen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei, zumal zahlreiche andere Gläubiger gleichfalls die Zahlung ihrer Forderungen begehrt hätten, habe die Gemeinschuldnerin die Firma Ö. ersucht, ihr einen Vorschuß auf Provisionen und Regiebeiträge von 25.000 S zu gewähren. Am 26. Juni 1962 habe die Firma Ö. von dem gewährten Vorschuß im Betrage von 25.000 S an die beklagte Partei eine Zahlung von 535 S überwiesen. Der beklagten Partei habe bei gehöriger Aufmerksamkeit, die ihr als Kaufmann obliege, die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt sein müssen, zumal für sie in der Dentalbranche zahlreiche Informationsmöglichkeiten über die Gemeinschuldnerin bestanden hätten. Die am 26. Juni 1962 erfolgte Zahlung an die beklagte Partei werde daher gemäß Paragraphen 30, (1) Ziffer eins und 31 (1) KO. angefochten, da hiedurch zahlreiche andere Gläubiger der Gemeinschuldnerin benachteiligt worden seien und durch die Rückzahlung des eingeklagten Betrages im Konkursverfahren eine erhöhte Befriedigungsaussicht für sämtliche Konkursgläubiger bestehe.
Außer Streit gestellt wurde, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 13. September 1962 über das Vermögen der protokollierten Firma Anna Sch. der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt wurde, und daß die Firma Ö. am 26. Juni 1962 der beklagten Partei zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderungen einen Betrag von 535 S für Rechnung der Gemeinschuldnerin überwiesen hat.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Die beklagte Partei sei seit dem Jahre 1926 mit der Firma Sch. in Geschäftsverbindung gestanden. Seit zwei bis drei Jahren habe die Firma Sch. die aus den Warenlieferungen der Beklagten resultierenden Zahlungen öfter nicht fristgerecht geleistet, so daß die Beklagte im Jahre 1961 einmal die Hilfe des Kreditschutzverbandes zum Inkasso ihrer Forderungen in Anspruch nehmen mußte. Diese Forderung sei dann bezahlt worden. Mit Ende des Jahres 1961 habe die Beklagte gegen die Firma Sch. für Warenlieferungen lediglich 126 S 84 g zu fordern gehabt. Im Jänner 1962 habe der damalige Inhaber der Firma Sch. bei der Beklagten vorgesprochen und erklärt, daß er das Geschäft von seiner Großmutter übernommen habe, es weiterführen wolle und um ein Zahlungsziel von vier Monaten bitte. Die beklagte Partei habe dieses Ersuchen abgelehnt und lediglich ein Zahlungsziel von zwei Monaten unter der Bedingung zugestanden, daß die Termine genau einzuhalten seien. Der Inhaber der Firma Sch. habe der beklagten Partei damals mitgeteilt, daß er auch andere Gläubiger habe, mit denen er sich auseinandersetzen müsse. Über die Höhe seiner Schulden und seine finanzielle Leistungsfähigkeit sei aber im einzelnen nichts gesprochen worden. Im Jahre 1962 habe die Beklagte an die Firma Sch. neuerlich Waren geliefert, und zwar am 8. Februar um 535 S, am 22. März um 210 S 20 g, am 7. März um 420 S 50 g und am 26. März um 760 S 50 g. Die Firma Sch. sei seit mindestens März 1962 zahlungsunfähig geworden, da seit dieser Zeit jedenfalls mehrere gleichzeitig andringende Gläubiger vorhanden gewesen seien, deren Forderungen nicht mehr berichtigt werden konnten. Als die Firma Sch. nach Verstreichen des gewährten Zieles der Beklagten keine Zahlung leistete, habe diese im April 1962, und später nochmals ohne Ergebnis gemahnt. Am 3. Mai 1962 habe sie den Kreditschutzverband mit dem Inkasso ihrer Forderung beauftragt, aber noch im Juni eine Verständigung des Kreditschutzverbandes erhalten, daß ein Inkassoversuch ergebnislos geblieben sei. Darauf habe sie am 25. Juni 1962 dem Kreditschutzverband einen Kontoauszug übermittelt und um Klagseinbringung gegen die Firma Sch. ersucht. Im Juni 1962 habe die Firma Sch. die Firma Ö. ersucht, ihr einen Vorschuß auf Provisionen und Regiebeiträge von 25.000 S zu gewähren. Diesem Ersuchen sei die Firma Ö. nachgekommen und habe der Firma Sch. diesen Betrag in der Weise zur Verfügung gestellt, daß sie über deren Anweisung an verschiedene Gläubiger Beträge überwies, darunter am 26. Juni 1962 einen Betrag von 535 S an die beklagte Partei. Daß diese Überweisung für die Rechnung der Firma Sch. erfolgte, sei der beklagten Partei durch den Vermerk "Faktura der Firma Sch." am Erlagscheinabschnitt erkenntlich gewesen. Nicht als erwiesen anzunehmen sei, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung durch die Firma Ö. eine über den geschilderten Sachverhalt hinausgehende Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Firma Sch. gehabt habe.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 30 (1) Z. 1 KO. schon deswegen nicht gegeben sei, weil in der Zahlung durch die Firma Ö. keine inkongruente Deckung erblickt werden könne. Aber auch der Anfechtungstatbestand nach § 31 (1) Z. 2 KO. sei nicht gegeben. Daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt des Erhaltes der Zahlung nicht bekannt war, ergebe sich aus den Feststellungen. Die Zahlungsunfähigkeit hätte ihr aber auch nicht bekannt sein müssen. Auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte die Beklagte keine Veranlassung gehabt, vor dem 26. Juni 1962 besondere Erkündigungen über die Zahlungsfähigkeit der Firma Sch. einzuholen, da hiefür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden waren. Es fehle also jedenfalls das für den Anfechtungstatbestand notwendige Kennen oder Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. Im übrigen sei aber die Anfechtung schon deswegen nicht möglich, weil sich aus dem Vorbringen der klagenden Partei ergebe, daß die Zahlung an die Beklagte aus einem der Gemeinschuldnerin von der Firma Ö. eingeräumten Kredit erfolgt sei. Die teilweise Befriedigung der Beklagten sei also mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Dalehen bzw. durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner der Gemeinschuldnerin war, vorgenommen worden. Das ergebe sich schon aus dem Vorbringen der klagenden Partei. In diesem Fall sei aber die teilweise Befriedigung der Beklagten mangels einer Gläubigerbenachteiligung unanfechtbar, weil hier nur ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattgefunden habe. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben. Im vorliegenden Fall einer Anweisung auf Kredit wäre eine Anfechtungsmöglichkeit nur denkbar, wenn die Rückleistung für die Masse einen besonderen Vorteil bieten würde. Dies habe aber die klagende Partei nicht einmal behauptet. Es fehle überhaupt an dem Anfechtungserfordernis einer Gläubigerbenachteiligung.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß eine Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 30, (1) Ziffer eins, KO. schon deswegen nicht gegeben sei, weil in der Zahlung durch die Firma Ö. keine inkongruente Deckung erblickt werden könne. Aber auch der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, (1) Ziffer 2, KO. sei nicht gegeben. Daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt des Erhaltes der Zahlung nicht bekannt war, ergebe sich aus den Feststellungen. Die Zahlungsunfähigkeit hätte ihr aber auch nicht bekannt sein müssen. Auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte die Beklagte keine Veranlassung gehabt, vor dem 26. Juni 1962 besondere Erkündigungen über die Zahlungsfähigkeit der Firma Sch. einzuholen, da hiefür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden waren. Es fehle also jedenfalls das für den Anfechtungstatbestand notwendige Kennen oder Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. Im übrigen sei aber die Anfechtung schon deswegen nicht möglich, weil sich aus dem Vorbringen der klagenden Partei ergebe, daß die Zahlung an die Beklagte aus einem der Gemeinschuldnerin von der Firma Ö. eingeräumten Kredit erfolgt sei. Die teilweise Befriedigung der Beklagten sei also mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Dalehen bzw. durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner der Gemeinschuldnerin war, vorgenommen worden. Das ergebe sich schon aus dem Vorbringen der klagenden Partei. In diesem Fall sei aber die teilweise Befriedigung der Beklagten mangels einer Gläubigerbenachteiligung unanfechtbar, weil hier nur ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattgefunden habe. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben. Im vorliegenden Fall einer Anweisung auf Kredit wäre eine Anfechtungsmöglichkeit nur denkbar, wenn die Rückleistung für die Masse einen besonderen Vorteil bieten würde. Dies habe aber die klagende Partei nicht einmal behauptet. Es fehle überhaupt an dem Anfechtungserfordernis einer Gläubigerbenachteiligung.
Der dagegen seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung wurde Folge gegeben und das Ersturteil im Sinne der Klagsstattgebung abgeändert. Das Berufungsgericht bejahte sowohl die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung anzunehmen sei und die Zahlung der Firma Ö. an die beklagte Partei demnach einen Anfechtungstatbestand nach § 31 KO. bilden könne, als auch die Frage des Vorliegens der Erfordernisse des subjektiven Tatbestandes (Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit). Zur ersteren Frage vertrat es die Auffassung, es sei davon auszugehen, daß die Firma Ö. der Gemeinschuldnerin einen Vorschuß und nicht ein Darlehen gewährt habe, also Vorausleistungen aus einem Vertrag erbracht habe, der nach Maßgabe entsprechender Gegenleistungen der Gemeinschuldnerin die Zahlung von Provisionen und Regiebeiträgen seitens der Firma Ö. vorsieht. Es sei also die Firma Ö. als Schuldnerin der Gemeinschuldnerin anzusehen. Überdies sei eine Deckung ihrer Leistung auch durch die zu erwartenden Provisionen und Regiebeiträge für die Gemeinschuldnerin gegeben. Daraus folge, daß entgegen der Auffassung des Erstgerichtes die Zahlung der Firma Ö. an die beklagte Partei einen Anfechtungstatbestand bilden könne.Der dagegen seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung wurde Folge gegeben und das Ersturteil im Sinne der Klagsstattgebung abgeändert. Das Berufungsgericht bejahte sowohl die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung anzunehmen sei und die Zahlung der Firma Ö. an die beklagte Partei demnach einen Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, KO. bilden könne, als auch die Frage des Vorliegens der Erfordernisse des subjektiven Tatbestandes (Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit). Zur ersteren Frage vertrat es die Auffassung, es sei davon auszugehen, daß die Firma Ö. der Gemeinschuldnerin einen Vorschuß und nicht ein Darlehen gewährt habe, also Vorausleistungen aus einem Vertrag erbracht habe, der nach Maßgabe entsprechender Gegenleistungen der Gemeinschuldnerin die Zahlung von Provisionen und Regiebeiträgen seitens der Firma Ö. vorsieht. Es sei also die Firma Ö. als Schuldnerin der Gemeinschuldnerin anzusehen. Überdies sei eine Deckung ihrer Leistung auch durch die zu erwartenden Provisionen und Regiebeiträge für die Gemeinschuldnerin gegeben. Daraus folge, daß entgegen der Auffassung des Erstgerichtes die Zahlung der Firma Ö. an die beklagte Partei einen Anfechtungstatbestand bilden könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.