Es kann nämlich offen bleiben, ob die vereinbarte Zinsanpassungsklausel unter dem Blickwinkel des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in der vor der KSchG-Novelle 1997 geltenden Fassung, die im Hinblick auf den Kreditvertragsabschluss im Juni 1991 im vorliegenden Fall anzuwenden ist (§ 41 a Abs 4 Z 3 KSchG), mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig oder ob sie auch als die Kreditnehmer gröblich benachteiligend und sittenwidrig zu betrachten ist, weil die beklagte Bank nicht (ausdrücklich) auch die Verpflichtung zur Absenkung des Zinssatzes bei sinkendem Zinsniveau und Verbesserung der Refinanzierungskonditionen übernommen hat (Iro, Einseitige Kreditzinsenanpassung durch die Bank? RdW 1985, 266; Wilhelm, „Bei geänderten Geldmarktverhältnissen kann die Bank den Kreditzinssatz erhöhen" ecolex 2001, 198 mwN). Die beklagte Partei dürfte aber im hier strittigen Vertragsverhältnis ohnehin von einer solchen zweiseitigen Lesart der Klausel (was deren Wortlaut nicht ausschließt) ausgegangen sein, hat sie doch vorgetragen, Zinsanpassungen auch unter den Ausgangszinssatz vorgenommen zu haben. Die Unwirksamkeit der Klausel unterstellt, hätte dies nach dem Normzweck des § 6 KSchG Teilnichtigkeit des Vertrags ex tunc bewirkt:Es kann nämlich offen bleiben, ob die vereinbarte Zinsanpassungsklausel unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der vor der KSchG-Novelle 1997 geltenden Fassung, die im Hinblick auf den Kreditvertragsabschluss im Juni 1991 im vorliegenden Fall anzuwenden ist (Paragraph 41, a Absatz 4, Ziffer 3, KSchG), mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig oder ob sie auch als die Kreditnehmer gröblich benachteiligend und sittenwidrig zu betrachten ist, weil die beklagte Bank nicht (ausdrücklich) auch die Verpflichtung zur Absenkung des Zinssatzes bei sinkendem Zinsniveau und Verbesserung der Refinanzierungskonditionen übernommen hat (Iro, Einseitige Kreditzinsenanpassung durch die Bank? RdW 1985, 266; Wilhelm, „Bei geänderten Geldmarktverhältnissen kann die Bank den Kreditzinssatz erhöhen" ecolex 2001, 198 mwN). Die beklagte Partei dürfte aber im hier strittigen Vertragsverhältnis ohnehin von einer solchen zweiseitigen Lesart der Klausel (was deren Wortlaut nicht ausschließt) ausgegangen sein, hat sie doch vorgetragen, Zinsanpassungen auch unter den Ausgangszinssatz vorgenommen zu haben. Die Unwirksamkeit der Klausel unterstellt, hätte dies nach dem Normzweck des Paragraph 6, KSchG Teilnichtigkeit des Vertrags ex tunc bewirkt:
Es ist nicht der gesamte Vertrag, sondern nur die gesetzwidrige Klausel nichtig (Krejci in Rummel³, ABGB § 879 Rz 250 mwN; § 6 KSchG Rz 10). Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit der ersatzlose Wegfall der gesetzwidrigen Klausel, der vereinbarte Zinssatz also ein Fixzinssatz wäre, oder eine - da ein Fixzinssatz von den Parteien nicht gewollt - dem hypothetischen Parteiwillen und den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechende Zinsanpassungsklausel wäre. Das Klagebegehren ist allein darauf gestützt, dass die Kläger vom Mai 1993 bis April 1997 zuviel an Zinsen, also zum Teil eine Nichtschuld gezahlt hätten. Dies trifft aber nicht zu, worauf in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird. Der Kredit wurde im Juni 1991 ausgereicht. Erst im Jänner 1993 wurde - vereinbarungsgemäß - mit der ratenweisen Rückzahlung begonnen. Zwischen Krediteinräumung und Rückzahlungsbeginn - jedenfalls 18 Monate - sind Zinsen aufgelaufen. Die Kläger behaupten nicht, dass vor Mai 1993 der Zinssatz zu senken gewesen wäre. Daher kann der Zinsenberechnung jedenfalls der im Kreditvertrag genannte Zinssatz von 8,25 % p.a. zuzüglich der Kreditprovision von 1/8 % monatlich, dh insgesamt 9,75 % p.a., zu Grunde gelegt werden. Vernachlässigt man weiters zu Gunsten der Kläger die vereinbarte kontokorrentmäßige Berechnung, so sind vom 1. 7. 1991 bis 31. 12. 1992 zumindest 137.475 S Zinsen aufgelaufen (940.000 S x 0,0975 x 1,5). Den vertraglichen Abmachungen entsprechend wollten die Kläger mit jeder Ratenzahlung vom Jänner 1993 bis April 1997 Zinsen entrichten, daher auch die bis zum Beginn der Ratenzahlungen entstandenen. Da diese Zinsschuld den Klagsbetrag jedenfalls übersteigt, haben die Kläger in dem Zeitraum, in dem sie nach ihrem Standpunkt um den Klagsbetrag mehr an Zinsen entrichtet haben, tatsächlich nur geschuldete Zinsen gezahlt.Es ist nicht der gesamte Vertrag, sondern nur die gesetzwidrige Klausel nichtig (Krejci in Rummel³, ABGB Paragraph 879, Rz 250 mwN; Paragraph 6, KSchG Rz 10). Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit der ersatzlose Wegfall der gesetzwidrigen Klausel, der vereinbarte Zinssatz also ein Fixzinssatz wäre, oder eine - da ein Fixzinssatz von den Parteien nicht gewollt - dem hypothetischen Parteiwillen und den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG entsprechende Zinsanpassungsklausel wäre. Das Klagebegehren ist allein darauf gestützt, dass die Kläger vom Mai 1993 bis April 1997 zuviel an Zinsen, also zum Teil eine Nichtschuld gezahlt hätten. Dies trifft aber nicht zu, worauf in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird. Der Kredit wurde im Juni 1991 ausgereicht. Erst im Jänner 1993 wurde - vereinbarungsgemäß - mit der ratenweisen Rückzahlung begonnen. Zwischen Krediteinräumung und Rückzahlungsbeginn - jedenfalls 18 Monate - sind Zinsen aufgelaufen. Die Kläger behaupten nicht, dass vor Mai 1993 der Zinssatz zu senken gewesen wäre. Daher kann der Zinsenberechnung jedenfalls der im Kreditvertrag genannte Zinssatz von 8,25 % p.a. zuzüglich der Kreditprovision von 1/8 % monatlich, dh insgesamt 9,75 % p.a., zu Grunde gelegt werden. Vernachlässigt man weiters zu Gunsten der Kläger die vereinbarte kontokorrentmäßige Berechnung, so sind vom 1. 7. 1991 bis 31. 12. 1992 zumindest 137.475 S Zinsen aufgelaufen (940.000 S x 0,0975 x 1,5). Den vertraglichen Abmachungen entsprechend wollten die Kläger mit jeder Ratenzahlung vom Jänner 1993 bis April 1997 Zinsen entrichten, daher auch die bis zum Beginn der Ratenzahlungen entstandenen. Da diese Zinsschuld den Klagsbetrag jedenfalls übersteigt, haben die Kläger in dem Zeitraum, in dem sie nach ihrem Standpunkt um den Klagsbetrag mehr an Zinsen entrichtet haben, tatsächlich nur geschuldete Zinsen gezahlt.
Unbeachtlich ist die Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht behauptet. Angebliche in erster Instanz unterlaufene Verfahrensmängel, die - wie hier - in der Berufung nicht gerügt wurden, können mit Revision nicht geltend gemacht werden (stRsp zB SZ 68/195; RIS-Justiz RS0074223). Die Nichtberücksichtigung eines in der Berufung ungerügten Verfahrensfehlers durch das Gericht zweiter Instanz bildet keinen Mangel des Berufungsverfahrens (9 ObA 119/01t ua).
Einer weiteren Begründung bedurfte der Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Frage, ob das Klagebegehren nicht auch schon wegen Verjährung (vgl 4 Ob 73/03v) abzuweisen gewesen wäre, kann hier offen bleiben.Einer weiteren Begründung bedurfte der Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Die Frage, ob das Klagebegehren nicht auch schon wegen Verjährung vergleiche 4 Ob 73/03v) abzuweisen gewesen wäre, kann hier offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.