Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin macht geltend, die Klage, mit der sie lediglich die Feststellung anstrebe, Mitmieterin zu sein, tangiere die Rechtsposition ihrer ebenfalls in das Mietrecht eingetretenen Mutter nicht. Allfälligen übrigen Mitmietern sei es unbenommen, ihre Rechte geltend zu machen oder auch nicht. Sie bildeten keine einheitliche Streitpartei, weil die Wirkungen des (Feststellungs-)Urteiles sich nicht kraft Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses (oder kraft gesetzlicher Vorschrift) auf sie erstrecke.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung eine einheitliche Streitpartei auch dann vorliegt, wenn wegen Nichtbefassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht (SZ 51/4 = MietSlg 30.675/9; RIS-Justiz RS0035496; RS0035479; Fucik in Rechberger ZPO2 § 14 Rz 1). Nach Lehre und einhelliger Rechtsprechung bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO, weil sich die Wirkungen des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt (wobl 1998, 339/221; wobl 2000, 60/28; Gamerith in Rummel ABGB3 § 825 Rz 9). Zur Vermeidung unlösbarer Verwicklungen bei Ergehen einer nur einen Mitmieter betreffenden Entscheidung muss daher sowohl ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) als auch auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes von allen Mitmietern getragen sein (MietSlg 50.049 = wobl 1999, 28/17). Der Oberste Gerichtshof hat die Legitimation eines einzelnen Mitmieters zur Klage auf Feststellung seines Mitmietrechts ausnahmsweise dann bejaht, wenn nur das festzustellende Mitmietrecht (nicht jedoch eines des anderen Mitmieters) bestritten war (MietSlg 33.606). Gleichzeitig hat er aber die Auffassung bekräftigt, dass Mitmieter über ihr gemeinsames Mietrecht grundsätzlich nur gemeinsam verfügen können und daher notwendige Streitgenossen sind (MietSlg 33.606).Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung eine einheitliche Streitpartei auch dann vorliegt, wenn wegen Nichtbefassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht (SZ 51/4 = MietSlg 30.675/9; RIS-Justiz RS0035496; RS0035479; Fucik in Rechberger ZPO2 Paragraph 14, Rz 1). Nach Lehre und einhelliger Rechtsprechung bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des Paragraph 14, ZPO, weil sich die Wirkungen des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt (wobl 1998, 339/221; wobl 2000, 60/28; Gamerith in Rummel ABGB3 Paragraph 825, Rz 9). Zur Vermeidung unlösbarer Verwicklungen bei Ergehen einer nur einen Mitmieter betreffenden Entscheidung muss daher sowohl ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3, MRG) als auch auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes von allen Mitmietern getragen sein (MietSlg 50.049 = wobl 1999, 28/17). Der Oberste Gerichtshof hat die Legitimation eines einzelnen Mitmieters zur Klage auf Feststellung seines Mitmietrechts ausnahmsweise dann bejaht, wenn nur das festzustellende Mitmietrecht (nicht jedoch eines des anderen Mitmieters) bestritten war (MietSlg 33.606). Gleichzeitig hat er aber die Auffassung bekräftigt, dass Mitmieter über ihr gemeinsames Mietrecht grundsätzlich nur gemeinsam verfügen können und daher notwendige Streitgenossen sind (MietSlg 33.606).
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Besteht aufgrund der Umstände des zu beurteilenden Falles die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch miteinander nicht in Einklang zu bringende Einzelentscheidungen, muss auch die von einem von mehreren Mitmietern angestrebte Feststellung seiner Stellung als Mitmieter von allen übrigen Mitmietern als einheitlichen Streitgenossen getragen werden.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die begehrte Feststellung über den Bestand eines Mitmietrechts der Klägerin könnte unter den hier gegebenen Umständen zu unlösbaren Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen führen, wenn die am Verfahren nicht beteiligte Mutter - deren Mietrechte bestritten sind - in einem weiteren Verfahren Feststellung ihres alleinigen Mietrechts begehrte. Solange daher nicht bindend feststeht, dass auch die als Mitmieterin in Frage kommende Mutter der Klägerin tatsächlich nur die Eigenschaft als Mitmieterin in Anspruch nimmt, muss - zur Vermeidung miteinander nicht in Einklang zu bringender Einzelentscheidungen - auch die nur einen Mitmieter als Teilnehmer der Gemeinschaft bürgerlichen Rechts betreffende Entscheidung von allen Mitgliedern der Gemeinschaft getragen werden.
Der Revision der Klägerin wird somit nicht Folge gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Revision der Klägerin wird somit nicht Folge gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.