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Entscheidung 6 Ob 3/10z×

Entscheidung 6 Ob 3/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob3/10z

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** D*****, vertreten durch Dr. Josef Toth, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer gegen die beklagte Partei M***** J*****, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2009, GZ 43 R 744/09v-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehepartners eine Eheverfehlung darstellt, ist eine typische Frage des konkreten Einzelfalls, die gewöhnlich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0118125, RS0110837). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Streitteile und ihrer konkreten Lebensumstände (RIS-Justiz RS0056171 [T5, T6, T7]) nach den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht gegeben ist, ist jedenfalls vertretbar. Inwieweit die Ansicht des Berufungsgerichts von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs abweicht, führt der Rechtsmittelwerber, der dies behauptet, nicht aus.

Textnummer

E93094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00003.10Z.0114.000

Im RIS seit

13.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20100114_OGH0002_0060OB00003_10Z0000_000

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