Aus den Entscheidungsgründen:
Vorausgeschickt sei, daß die zum Problem der sogenannten Haftung bei alternativer Kausalität führende Frage, ob und inwieweit es in dem auf §§ 1325, 1327 ABGB. gestützten Schadenersatzprozeß nach einem rechtskräftigen Schuldspruch, bei dem es unklar war, wer von den mehreren Tätern dem Angegriffenen die schwere oder tödliche Verletzung zugefügt hat (§ 157 Abs. 2 bzw. § 143 Abs. 2 StG.), noch des Nachweises des Zusammenhanges zwischen der vom Strafgericht festgestellten Beteiligung des oder der Verurteilten an der Schlägerei oder Mißhandlung und der Verletzung selbst bedarf, eine Frage, die in Judikatur und Literatur umstritten ist (vgl. dazu Bydlinski in JBl. 1959 S. 1 ff.), im vorliegenden Fall unerörtert bleiben kann, weil der Erstrichter über die vom Kreisgericht Leoben im Urteil vom 24. Juni 1957, 9 a Vr 1448/57, bereits bindend getroffenen Feststellungen (§ 268 ZPO.) hinaus noch weitere Feststellungen gemacht hat, welche den Kausalzusammenhang eindeutig geklärt haben. Bei der vom Kreisgericht Leoben festgestellten Beteiligung des Beklagten an der Mißhandlung des W. handelte es sich, wie der Oberste Gerichtshof im Urteil 6 Os 321/57 selbst hervorgehoben hat, um einen Stoß beider Täter, durch den W. bei der Haustür hinausflog. Dazu hat nun der Erstrichter ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß W. infolgedessen zum Sturz kam, auf den Steinboden auffiel und sich dabei schwer verletzte. Abgesehen von weiteren Mißhandlungen beider Täter, hat der Erstrichter überdies noch festgestellt, daß W. den ihm vom Beklagten und S. zugefügten Verletzungen erlegen ist. Da der Beklagte alle diese Feststellungen unbekämpft gelassen hat, ist der mit dem Problem der Kausalität verbundene Fragenkomplex diesmal eindeutig geklärt.Vorausgeschickt sei, daß die zum Problem der sogenannten Haftung bei alternativer Kausalität führende Frage, ob und inwieweit es in dem auf Paragraphen 1325, 1327, ABGB. gestützten Schadenersatzprozeß nach einem rechtskräftigen Schuldspruch, bei dem es unklar war, wer von den mehreren Tätern dem Angegriffenen die schwere oder tödliche Verletzung zugefügt hat (Paragraph 157, Absatz 2, bzw. Paragraph 143, Absatz 2, StG.), noch des Nachweises des Zusammenhanges zwischen der vom Strafgericht festgestellten Beteiligung des oder der Verurteilten an der Schlägerei oder Mißhandlung und der Verletzung selbst bedarf, eine Frage, die in Judikatur und Literatur umstritten ist vergleiche dazu Bydlinski in JBl. 1959 S. 1 ff.), im vorliegenden Fall unerörtert bleiben kann, weil der Erstrichter über die vom Kreisgericht Leoben im Urteil vom 24. Juni 1957, 9 a römisch fünf r 1448/57, bereits bindend getroffenen Feststellungen (Paragraph 268, ZPO.) hinaus noch weitere Feststellungen gemacht hat, welche den Kausalzusammenhang eindeutig geklärt haben. Bei der vom Kreisgericht Leoben festgestellten Beteiligung des Beklagten an der Mißhandlung des W. handelte es sich, wie der Oberste Gerichtshof im Urteil 6 Os 321/57 selbst hervorgehoben hat, um einen Stoß beider Täter, durch den W. bei der Haustür hinausflog. Dazu hat nun der Erstrichter ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß W. infolgedessen zum Sturz kam, auf den Steinboden auffiel und sich dabei schwer verletzte. Abgesehen von weiteren Mißhandlungen beider Täter, hat der Erstrichter überdies noch festgestellt, daß W. den ihm vom Beklagten und S. zugefügten Verletzungen erlegen ist. Da der Beklagte alle diese Feststellungen unbekämpft gelassen hat, ist der mit dem Problem der Kausalität verbundene Fragenkomplex diesmal eindeutig geklärt.
Auch wenn man davon ausgeht, daß S. zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz wegen des von ihm ebenfalls begangenen Verbrechens nach § 143 StG. noch nicht verurteilt war, ist doch schon auf Grund des dem Erstrichter vorliegenden Sachverhaltes erkennbar, daß es sich bei der vom Beklagten und S. an W. verübten Tat im Verhältnis nach außen um eine als Einheit zu wertende Schadenszufügung handelt. Das ergibt sich - abgesehen von strafrechtlichen Erwägungen - aus der Vorschrift des § 1302 ABGB. (vgl. dazu auch SZ. XXVII 103). Diese Einheit kann bei der im Revisionsverfahren allein strittigen Frage des Mitverschuldens des W. nicht in einzelne Phasen und Komponenten aufgespalten werden. Wer bei einer Schlägerei oder Mißhandlung im Sinne der §§ 143, 157 StG. von mehreren Tätern gemeinsam verletzt wurde, kann bezüglich seines Mitverschuldens am Ausbruch der Schlägerei oder Mißhandlung nicht besser gestellt sein, als wenn ihm seine Verletzung von einem Täter zugefügt worden wäre. Hat er provoziert, d. h. hat er ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet war, einen anderen so zu erregen, daß dieser tätlich werden konnte (SZ. XV 44, SZ. XVII 38, SZ. XXIV 214, 3 Ob 542/57 u. a.), dann muß er sein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB. gegen sich gelten lassen, gleichgültig, ob er von einem oder von mehreren, solidarisch haftenden Tätern (§ 1302 ABGB.) verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden entgegenhalten (vgl. auch dazu SZ. XVII 38) oder ob er zunächst nur einen der ihm solidarisch haftenden Täter klagt, wie im vorliegenden Fall.Auch wenn man davon ausgeht, daß S. zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz wegen des von ihm ebenfalls begangenen Verbrechens nach Paragraph 143, StG. noch nicht verurteilt war, ist doch schon auf Grund des dem Erstrichter vorliegenden Sachverhaltes erkennbar, daß es sich bei der vom Beklagten und S. an W. verübten Tat im Verhältnis nach außen um eine als Einheit zu wertende Schadenszufügung handelt. Das ergibt sich - abgesehen von strafrechtlichen Erwägungen - aus der Vorschrift des Paragraph 1302, ABGB. vergleiche dazu auch SZ. römisch 27 103). Diese Einheit kann bei der im Revisionsverfahren allein strittigen Frage des Mitverschuldens des W. nicht in einzelne Phasen und Komponenten aufgespalten werden. Wer bei einer Schlägerei oder Mißhandlung im Sinne der Paragraphen 143, 157, StG. von mehreren Tätern gemeinsam verletzt wurde, kann bezüglich seines Mitverschuldens am Ausbruch der Schlägerei oder Mißhandlung nicht besser gestellt sein, als wenn ihm seine Verletzung von einem Täter zugefügt worden wäre. Hat er provoziert, d. h. hat er ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet war, einen anderen so zu erregen, daß dieser tätlich werden konnte (SZ. römisch fünfzehn 44, SZ. römisch siebzehn 38, SZ. römisch 24 214, 3 Ob 542/57 u. a.), dann muß er sein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB. gegen sich gelten lassen, gleichgültig, ob er von einem oder von mehreren, solidarisch haftenden Tätern (Paragraph 1302, ABGB.) verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden entgegenhalten vergleiche auch dazu SZ. römisch siebzehn 38) oder ob er zunächst nur einen der ihm solidarisch haftenden Täter klagt, wie im vorliegenden Fall.
Aus diesen Erwägungen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das Mitverschulden des W. auch im vorliegenden Prozeß zu berücksichtigen ist. Es kann ihm aber nicht darin gefolgt werden, daß mangels näherer Bestimmbarkeit der Verschuldensrelation eine Schadensteilung zur Hälfte erfolgen müßte. Das Verschulden des Beklagten und des S. ist gegenüber dem des W. eindeutig größer. Wohl hat dieser das Kind des Beklagten unmotiviert so heftig nach vorne gestoßen, daß es stürzte und aus der Nase blutete; daß er es aber vorsätzlich verletzen wollte, ist eine Annahme des Berufungsgerichtes, die durch Feststellungen des Erstrichters nicht untermauert ist. In Anbetracht der starken Alkoholisierung des W. ist es nämlich auch möglich, daß es sich nur um ein dem § 431 StG. zu unterstellendes Verhalten handelte. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Beklagte in seinem Gasthaus Ruhe schaffen wollte und daß er und wohl auch S. durch W. provoziert worden waren, bleibt doch bestehen, daß sie offensichtlich dem W. einen Denkzettel geben wollten und dabei vor einem Verbrechen nicht zurückgescheut haben. Demgegenüber kann auch der Griff des W. zur rückwärtigen Hosentasche, den übrigens der Beklagte gar nicht gesehen hat, der also nur bei S. den Eindruck eines Griffes nach dem Messer hervorrufen konnte, nicht wesentlich ins Gewicht fallen, weil sich diese Einzelheit erst abspielte, als der Beklagte und S. mit ihren Tätlichkeiten gegen W. schon begonnen hatten, und auch völlig harmlos gewesen sein kann; W. hat jedenfalls kein Messer gezogen. Der Oberste Gerichtshof erachtet daher eine Verschuldensrelation von 3/4 : 1/4 den Umständen des Falles für angemessen, was zum Zuspruch von insgesamt 2873 S 55 g und zur Abweisung des Mehrbegehrens von 957 S 85 g führt.Aus diesen Erwägungen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das Mitverschulden des W. auch im vorliegenden Prozeß zu berücksichtigen ist. Es kann ihm aber nicht darin gefolgt werden, daß mangels näherer Bestimmbarkeit der Verschuldensrelation eine Schadensteilung zur Hälfte erfolgen müßte. Das Verschulden des Beklagten und des S. ist gegenüber dem des W. eindeutig größer. Wohl hat dieser das Kind des Beklagten unmotiviert so heftig nach vorne gestoßen, daß es stürzte und aus der Nase blutete; daß er es aber vorsätzlich verletzen wollte, ist eine Annahme des Berufungsgerichtes, die durch Feststellungen des Erstrichters nicht untermauert ist. In Anbetracht der starken Alkoholisierung des W. ist es nämlich auch möglich, daß es sich nur um ein dem Paragraph 431, StG. zu unterstellendes Verhalten handelte. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Beklagte in seinem Gasthaus Ruhe schaffen wollte und daß er und wohl auch S. durch W. provoziert worden waren, bleibt doch bestehen, daß sie offensichtlich dem W. einen Denkzettel geben wollten und dabei vor einem Verbrechen nicht zurückgescheut haben. Demgegenüber kann auch der Griff des W. zur rückwärtigen Hosentasche, den übrigens der Beklagte gar nicht gesehen hat, der also nur bei S. den Eindruck eines Griffes nach dem Messer hervorrufen konnte, nicht wesentlich ins Gewicht fallen, weil sich diese Einzelheit erst abspielte, als der Beklagte und S. mit ihren Tätlichkeiten gegen W. schon begonnen hatten, und auch völlig harmlos gewesen sein kann; W. hat jedenfalls kein Messer gezogen. Der Oberste Gerichtshof erachtet daher eine Verschuldensrelation von 3/4 : 1/4 den Umständen des Falles für angemessen, was zum Zuspruch von insgesamt 2873 S 55 g und zur Abweisung des Mehrbegehrens von 957 S 85 g führt.