Begründung:
Mit Beschluß des Kärntner Landtages vom 25.2.1993, veröffentlicht im Kärntner Landesgesetzblatt 1993/44 vom 10.5.1993 (Krankenanstalten-Betriebsgesetz) am 1.6.1993 in Kraft getreten, wurde zur Betriebsführung der Landeskrankenanstalten eine Anstalt öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechtes führt die Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" und ist im Firmenbuch einzutragen (§ 2). Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (folgend kurz Anstalt genannt) ist nicht auf Gewinn berechnet und hat ihre Aufgaben uneigennützig zu erfüllen. Allfällige Überschüsse der Gebarung hat die Landesanstalt zur Verwirklichung der Ziele des Gesetzes zu verwenden (§ 3 Abs 4). Als Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Aufsichtsrat berufen (§ 6). Der Vorstand besteht entweder aus einem oder aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre (§ 8). Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 9 Abs 2). Die Satzung darf vorsehen, daß im Fall der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern ein Mitglied des Vorstandes allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder, im Falle der Verhinderung des Vorstandes, ein Prokurist in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vertretung der Anstalt befugt ist (§ 9 Abs 3). Der Vorstand hat für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes den Leiter einer Abteilung der Anstalt zum Stellvertreter zu bestellen (§ 9 Abs 5). Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die diese in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren hat. Sie erlangen, soferne in der Satzung oder in deren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Verlautbarung folgenden Tag Rechtswirksamkeit (§ 23).Mit Beschluß des Kärntner Landtages vom 25.2.1993, veröffentlicht im Kärntner Landesgesetzblatt 1993/44 vom 10.5.1993 (Krankenanstalten-Betriebsgesetz) am 1.6.1993 in Kraft getreten, wurde zur Betriebsführung der Landeskrankenanstalten eine Anstalt öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechtes führt die Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" und ist im Firmenbuch einzutragen (Paragraph 2,). Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (folgend kurz Anstalt genannt) ist nicht auf Gewinn berechnet und hat ihre Aufgaben uneigennützig zu erfüllen. Allfällige Überschüsse der Gebarung hat die Landesanstalt zur Verwirklichung der Ziele des Gesetzes zu verwenden (Paragraph 3, Absatz 4,). Als Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Aufsichtsrat berufen (Paragraph 6,). Der Vorstand besteht entweder aus einem oder aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre (Paragraph 8,). Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (Paragraph 9, Absatz 2,). Die Satzung darf vorsehen, daß im Fall der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern ein Mitglied des Vorstandes allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder, im Falle der Verhinderung des Vorstandes, ein Prokurist in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vertretung der Anstalt befugt ist (Paragraph 9, Absatz 3,). Der Vorstand hat für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes den Leiter einer Abteilung der Anstalt zum Stellvertreter zu bestellen (Paragraph 9, Absatz 5,). Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die diese in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren hat. Sie erlangen, soferne in der Satzung oder in deren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Verlautbarung folgenden Tag Rechtswirksamkeit (Paragraph 23,).
Die am 7.10.1993 in der Kärntner Landeszeitung veröffentlichte Satzung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft sieht in § 1 vor: Die Anstalt führt den Namen "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft", ihr Sitz ist Klagenfurt. Gemäß § 3 der Satzung obliegt ihr die Führung der ihr übertragenen Landeskrankenanstalten des Landes im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung LGBl 1993/2 in der jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsführung der Krankenanstalten umfaßt die Verwaltung, den Betrieb und die Erhaltung der Landeskrankenanstalten einschließlich der diesen angeschlossenen Betriebe. Gemäß § 4 hat die Anstalt ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen. Organe der Anstalt sind gemäß § 6 der Vorstand und der Aufsichtsrat. Nach § 7 besteht der Vorstand aus einem Mitglied. Die Anstalt wird durch den Vorstand vertreten; dieser ist allein zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so kann sie auch durch einen Prokuristen entgegen genommen werden (§ 9 Abs 1). Der Vorstand hat für den Fall seiner Verhinderung den Leiter einer Abteilung der Anstalt zu seinem Stellvertreter zu bestellen (§ 9 Abs 2).Die am 7.10.1993 in der Kärntner Landeszeitung veröffentlichte Satzung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft sieht in Paragraph eins, vor: Die Anstalt führt den Namen "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft", ihr Sitz ist Klagenfurt. Gemäß Paragraph 3, der Satzung obliegt ihr die Führung der ihr übertragenen Landeskrankenanstalten des Landes im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung LGBl 1993/2 in der jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsführung der Krankenanstalten umfaßt die Verwaltung, den Betrieb und die Erhaltung der Landeskrankenanstalten einschließlich der diesen angeschlossenen Betriebe. Gemäß Paragraph 4, hat die Anstalt ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen. Organe der Anstalt sind gemäß Paragraph 6, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Nach Paragraph 7, besteht der Vorstand aus einem Mitglied. Die Anstalt wird durch den Vorstand vertreten; dieser ist allein zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so kann sie auch durch einen Prokuristen entgegen genommen werden (Paragraph 9, Absatz eins,). Der Vorstand hat für den Fall seiner Verhinderung den Leiter einer Abteilung der Anstalt zu seinem Stellvertreter zu bestellen (Paragraph 9, Absatz 2,).
Mit Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 6.10.1992 wurde Dr.Eckhardt Westphal zum Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft bestellt. Dieser bestellte seinerseits am 11.10.1993 Dr.Dieter Errath zum Vorstand der Abteilung Personal/Fortbildungszentrum und gemäß § 9 Abs 5 LGBl 1993/44 zum Stellvertreter des Vorstandes der Anstalt.Mit Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 6.10.1992 wurde Dr.Eckhardt Westphal zum Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft bestellt. Dieser bestellte seinerseits am 11.10.1993 Dr.Dieter Errath zum Vorstand der Abteilung Personal/Fortbildungszentrum und gemäß Paragraph 9, Absatz 5, LGBl 1993/44 zum Stellvertreter des Vorstandes der Anstalt.
Unter Anschluß unter anderem der notariell beglaubigten Musterzeichnungserklärungen des Vorstandes, des Stellvertreters des Vorstandes sowie des Dr.Johann M***** als Prokurist der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft beantragte der Vorstand, diese mit folgenden Angaben in das Firmenbuch einzutragen
"Firma: Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft.
Rechtsform: Anstalt öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Krankenanstalten-Betriebsgesetz vom 10.5.1993 (LGBl NR 44/93), mit Wirkung vom 1.6.1993 gegründet.
Sitz: Klagenfurt.
für Zustellungen maßgebliche
Geschäftsanschrift: 9020 Klagenfurt, St.Veiter Straße 34.
Geschäftszweck: Landeskrankenanstaltenbetriebsführung.
Satzung: Veröffentlicht in der Kärnter Landeszeitung vom 7.10.1993.
Vorstand: Dr.Eckhardt W*****, geboren 3.1.1948. Er vertritt die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft im vollen Umfang ab 1.6.1993 alleine.
Stellvertreter des Vorstandes (§ 9 Abs 5 Krankenanstalten-Betriebsgesetz BGBl 1993/44: Dr.Dieter E*****, geboren 9.6.1950. Er vertritt die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft im vollem Umfang ab 1.10.1993 alleine.Stellvertreter des Vorstandes (Paragraph 9, Absatz 5, Krankenanstalten-Betriebsgesetz BGBl 1993/44: Dr.Dieter E*****, geboren 9.6.1950. Er vertritt die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft im vollem Umfang ab 1.10.1993 alleine.
Prokurist: Mag.Dr.Johann M*****, geboren 30.4.1956. Er ist gemäß § 9 der Satzung befugt, Willenserklärungen, die gegenüber der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft abzugeben sind, entgegenzunehmen. Die Prokura wurde am 2.11.1993 durch Aufsichtsratbeschluß erteilt."Prokurist: Mag.Dr.Johann M*****, geboren 30.4.1956. Er ist gemäß Paragraph 9, der Satzung befugt, Willenserklärungen, die gegenüber der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft abzugeben sind, entgegenzunehmen. Die Prokura wurde am 2.11.1993 durch Aufsichtsratbeschluß erteilt."
Das Erstgericht lehnte die begehrten Eintragungen im Firmenbuch ab. Es führte aus, die Eintragung der juristischen Person habe mit Rücksicht auf den Gegenstand oder die Art und den Umfang des Gewerbebetriebes gemäß § 33 HGB zu erfolgen. Nach § 18 Abs 2 HGB dürfe auch der Firma einer juristischen Person kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeute oder sonst geeignet sei, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäfsinhabers herbeizuführen. Der Zusatz zur Firma dürfe nicht irreführend sein, im geschäftlichen Verkehr keine Zweifel über die Wahrheit hervorrufen. Im gegenständlichen Fall sei zur Bildung der Firma zum Sachbegriff "Betriebs-" die Bezeichnung "Gesellschaft" aufgenommen worden. Eine Gesellschaft bestehe nach der üblichen Definition aus einer durch Rechtsgeschäft begründeten Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dies treffe hier nicht zu. Überdies werde durch den Zusatz "Gesellschaft" der Anschein erweckt, es könne sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft in der Rechtsform einer OHG, KG, GesmbH usw handeln. Der Firmenwortlaut sei daher zur Täuschung geeignet.Das Erstgericht lehnte die begehrten Eintragungen im Firmenbuch ab. Es führte aus, die Eintragung der juristischen Person habe mit Rücksicht auf den Gegenstand oder die Art und den Umfang des Gewerbebetriebes gemäß Paragraph 33, HGB zu erfolgen. Nach Paragraph 18, Absatz 2, HGB dürfe auch der Firma einer juristischen Person kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeute oder sonst geeignet sei, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäfsinhabers herbeizuführen. Der Zusatz zur Firma dürfe nicht irreführend sein, im geschäftlichen Verkehr keine Zweifel über die Wahrheit hervorrufen. Im gegenständlichen Fall sei zur Bildung der Firma zum Sachbegriff "Betriebs-" die Bezeichnung "Gesellschaft" aufgenommen worden. Eine Gesellschaft bestehe nach der üblichen Definition aus einer durch Rechtsgeschäft begründeten Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dies treffe hier nicht zu. Überdies werde durch den Zusatz "Gesellschaft" der Anschein erweckt, es könne sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft in der Rechtsform einer OHG, KG, GesmbH usw handeln. Der Firmenwortlaut sei daher zur Täuschung geeignet.
Nach § 12 Abs 1 HGB bedürfe die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch der öffentlich beglaubigten Form. Die Anmeldung sei nicht von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes erfolgt. Während § 7 Abs 1 der Satzung bestimme, daß der Vorstand aus einem Mitglied bestehe, bestimme deren § 9 Abs 2, daß der Vorstand für den Fall der Verhinderung den Leiter einer Abteilung der Anstalt zu seinem Stellvertreter zu bestellen habe. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder seien aber auch für deren Stellvertreter anzuwenden, die echte Organmitglieder seien; damit sei die Bestellung eines Stellvertreters des Vorstandes durch diesen selbst nicht möglich. Schließlich widerspreche die begehrte Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Prokuristen § 49 Abs 1 HGB. Es fehle auch die Angabe über den Beginn und die Art seiner Vertretungsbefugnis, welche zusammen mit einem Aufsichtsratmitglied und nicht mit dem Vorstand nicht eintragungsfähig sei.Nach Paragraph 12, Absatz eins, HGB bedürfe die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch der öffentlich beglaubigten Form. Die Anmeldung sei nicht von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes erfolgt. Während Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung bestimme, daß der Vorstand aus einem Mitglied bestehe, bestimme deren Paragraph 9, Absatz 2,, daß der Vorstand für den Fall der Verhinderung den Leiter einer Abteilung der Anstalt zu seinem Stellvertreter zu bestellen habe. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder seien aber auch für deren Stellvertreter anzuwenden, die echte Organmitglieder seien; damit sei die Bestellung eines Stellvertreters des Vorstandes durch diesen selbst nicht möglich. Schließlich widerspreche die begehrte Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Prokuristen Paragraph 49, Absatz eins, HGB. Es fehle auch die Angabe über den Beginn und die Art seiner Vertretungsbefugnis, welche zusammen mit einem Aufsichtsratmitglied und nicht mit dem Vorstand nicht eintragungsfähig sei.
Das Rekurs gab dem Rekurs des Vorstandes (richtig der Anstalt) keine Folge: Nach § 2 Z 11 FBG (nunmehr Z 12) seien sonstige Rechtsträger einzutragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen sei. Dazu gehörten die bisher in § 3 Abs 2 HRV aufgezählten und die in § 33 HGB näher bezeichneten juristischen Personen, die im Hinblick auf ihren Unternehmensgegenstand Vollkaufleute seien. Nach der Satzung betreibe die Anmeldewerberin (auch) ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 2 HGB, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, sodaß an ihrer Vollkaufmannseigenschaft kein Zweifel bestehe. Bei der Eintragung einer juristischen Person im Sinne des § 33 Abs 1 HGB, deren Anmeldung durch sämtliche Vorstandsmitglieder zu erfolgen habe, seien die §§ 18 Abs 2, 30 HGB zu beachten; die Vorschrift des § 33 Abs 1 HGB gelte auch für die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes. Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß der Firmenbestandteil "Gesellschaft" täuschungsfähig sei, weil ein Gesellschaftsverhältnis angedeutet werde, das in Wahrheit nicht bestehe. Schon aus diesem Grund sei die Eintragung abzulehnen.Das Rekurs gab dem Rekurs des Vorstandes (richtig der Anstalt) keine Folge: Nach Paragraph 2, Ziffer 11, FBG (nunmehr Ziffer 12,) seien sonstige Rechtsträger einzutragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen sei. Dazu gehörten die bisher in Paragraph 3, Absatz 2, HRV aufgezählten und die in Paragraph 33, HGB näher bezeichneten juristischen Personen, die im Hinblick auf ihren Unternehmensgegenstand Vollkaufleute seien. Nach der Satzung betreibe die Anmeldewerberin (auch) ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, HGB, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, sodaß an ihrer Vollkaufmannseigenschaft kein Zweifel bestehe. Bei der Eintragung einer juristischen Person im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, HGB, deren Anmeldung durch sämtliche Vorstandsmitglieder zu erfolgen habe, seien die Paragraphen 18, Absatz 2, 30, HGB zu beachten; die Vorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, HGB gelte auch für die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes. Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß der Firmenbestandteil "Gesellschaft" täuschungsfähig sei, weil ein Gesellschaftsverhältnis angedeutet werde, das in Wahrheit nicht bestehe. Schon aus diesem Grund sei die Eintragung abzulehnen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß "mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG" der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß "mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, AußStrG" der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.