Die Revision der viert- und fünftbeklagten Parteien ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.
Nach dem Wortlaut des § 1364 zweiter Satz ABGB ist auch der Gläubiger dem Bürgen insoweit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an "Erholung des Ersatzes" zu Schaden kommt. Die Rechtsprechung versteht § 1364 zweiter Satz ABGB als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger sowohl in Ansehung von Bürgen als auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, obliegenden Sorgfaltspflicht (SZ 65/70; ecolex 1996, 744; RIS-Justiz RS0032130 und RS0032306). Unter welchen Voraussetzungen eine zum Schadenersatz führende Sorgfaltspflichtverletzung des Gläubigers anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Sorgfaltspflicht verneint, die die Revision darin erblickt, dass die Klägerin die viert- und fünftbeklagten Solidarschuldner nicht schon vom Verzug des Mitschuldners mit nur einer Rate verständigt hatte. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal die von den Beklagten behauptete Vereinbarung einer sofortigen Verständigungspflicht nicht bewiesen werden konnte und es der Klägerin nach ihren Geschäftsbedingungen freistand, Abrechnung nur an einen der Solidarschuldner zu legen (Punkt XI der AGB). Anders als in dem der Entscheidung SZ 65/70 zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin auch nicht zugesagt, das Fahrzeug im Fall eines Zahlungsverzugs unverzüglich zu verwerten, sodass die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Verwertung nach einem halben Jahr ab Auftreten des ersten Zahlungsverzugs sei nicht sorgfaltswidrig, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung bedeutet. Die Revision der Viert- und Fünftbeklagten wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 508a ZPO).Nach dem Wortlaut des Paragraph 1364, zweiter Satz ABGB ist auch der Gläubiger dem Bürgen insoweit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an "Erholung des Ersatzes" zu Schaden kommt. Die Rechtsprechung versteht Paragraph 1364, zweiter Satz ABGB als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger sowohl in Ansehung von Bürgen als auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, obliegenden Sorgfaltspflicht (SZ 65/70; ecolex 1996, 744; RIS-Justiz RS0032130 und RS0032306). Unter welchen Voraussetzungen eine zum Schadenersatz führende Sorgfaltspflichtverletzung des Gläubigers anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Sorgfaltspflicht verneint, die die Revision darin erblickt, dass die Klägerin die viert- und fünftbeklagten Solidarschuldner nicht schon vom Verzug des Mitschuldners mit nur einer Rate verständigt hatte. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal die von den Beklagten behauptete Vereinbarung einer sofortigen Verständigungspflicht nicht bewiesen werden konnte und es der Klägerin nach ihren Geschäftsbedingungen freistand, Abrechnung nur an einen der Solidarschuldner zu legen (Punkt römisch elf der AGB). Anders als in dem der Entscheidung SZ 65/70 zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin auch nicht zugesagt, das Fahrzeug im Fall eines Zahlungsverzugs unverzüglich zu verwerten, sodass die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Verwertung nach einem halben Jahr ab Auftreten des ersten Zahlungsverzugs sei nicht sorgfaltswidrig, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung bedeutet. Die Revision der Viert- und Fünftbeklagten wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 508 a, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.