Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat. In einem solchen Fall gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum streitigen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 528 Rz 1 mwN; Zechner in Fasching/Konecny IV/1² § 528 Rz 170 mwN; zuletzt 1 Ob 26/06i; RIS-Justiz RS0112633, RS0044547 und RS0007047).Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat. In einem solchen Fall gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum streitigen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO nicht (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 528, Rz 1 mwN; Zechner in Fasching/Konecny IV/1² Paragraph 528, Rz 170 mwN; zuletzt 1 Ob 26/06i; RIS-Justiz RS0112633, RS0044547 und RS0007047).
Dieser Grundsatz hat auch im außerstreitigen Verfahren Geltung. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG gilt demnach nicht, wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat (RV 224 BlgNR 22. GP, abgedruckt in Fucik/ Kloiber Außerstreitgesetz zu § 62 ; Fucik/Kloiber aaO § 62 Rz 3; Klicka in Rechberger, Außerstreitgesetz § 62 Rz 1).Dieser Grundsatz hat auch im außerstreitigen Verfahren Geltung. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 62, AußStrG gilt demnach nicht, wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. GP, abgedruckt in Fucik/ Kloiber Außerstreitgesetz zu Paragraph 62, ; Fucik/Kloiber aaO Paragraph 62, Rz 3; Klicka in Rechberger, Außerstreitgesetz Paragraph 62, Rz 1).
Festzuhalten ist, dass absolute Anwaltspflicht nicht besteht, weil es sich bei dem Rechtsmittel des Gesellschafters um einen Rekurs gegen einen Beschluss im Firmenbuchverfahren handelt (§ 6 Abs 2 AußStrG). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt, weil die Bekämpfung des Kostenzuspruchs nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig ist.Festzuhalten ist, dass absolute Anwaltspflicht nicht besteht, weil es sich bei dem Rechtsmittel des Gesellschafters um einen Rekurs gegen einen Beschluss im Firmenbuchverfahren handelt (Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt, weil die Bekämpfung des Kostenzuspruchs nach Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig ist.
Der nachgereichte, als „Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Schriftsatz musste zurückgewiesen werden, weil auch im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz § 45 Rz 6; RIS-Justiz RS0007007).Der nachgereichte, als „Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Schriftsatz musste zurückgewiesen werden, weil auch im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz Paragraph 45, Rz 6; RIS-Justiz RS0007007).