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Entscheidung 6 Ob 301/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob301/03p

Entscheidungsdatum

19.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Katharina M*****, Silvia M*****, und Emanuel M*****, in Obsorge der Mutter Angelika M*****, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Mag. Josef M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Februar 2003, GZ 1 R 347/02k-118, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Weiz vom 6. November 2002, GZ 1 P 27/01h-102, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde am 10. 9. 2001 geschieden. Die Obsorge über die drei Kinder steht der Mutter zu. Die Vorinstanzen verpflichteten den ehelichen Vater zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 247 EUR für die mj Töchter Katharina und Silvia und von 203,48 EUR für den mj Sohn Emanuel, jeweils rückwirkend ab 1. 1. 2001. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Innerhalb der Rekursfrist beantragte der Vater die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwalts. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 17. 9. 2003 zugestellt.

Den am 22. 9. 2003 zur Post gegebenen, gegen die Rekursentscheidung ON 118 gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs verband der Vater mit einem Antrag auf "Aufhebung des Ausspruchs der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses". Der Vater verbesserte am 14. 10. 2003 seine Eingabe dahin, dass er gemäß Paragraph 14 a, AußStrG einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes stellte und sein Rechtsmittel als ordentlichen Revisionsrekurs bezeichnete. Für den Fall, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werde, erhebe er "einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof".

Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 21. 10. 2003 den auf die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gerichteten Antrag und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück (ON 164).

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters ist jedenfalls unzulässig.

Der für den weiteren Rechtszug maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes ist bei Unterhaltsansprüchen von Kindern jeweils getrennt zu ermitteln, eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; RS0112656). Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (RS0042366). Daraus folgt hier ein jeweils unter 20.000 EUR liegender Streitgegenstand. Zutreffend wurde das im Paragraph 14 a, AußStrG vorgesehene Verfahren durchgeführt. Wenn das Rekursgericht den Abänderungsantrag und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückweist, ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG) und ein Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E72528 6Ob301.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00301.03P.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20040219_OGH0002_0060OB00301_03P0000_000