Aus der Begründung:
Die Ausführungen im Revisionsrekurs gehen im wesentlichen dahin, daß das Vermögen des Kuranden im Betrage von 1.450.000 S mit Rücksicht darauf, daß die Entmündigung noch nicht rechtskräftig sei, in analoger Anwendung der Bestimmung des § 219 AußStrG. in einem jederzeit realisierbaren Sparbuch der Creditanstalt-Bank-Verein mit einer 3 1/2%igen jährlichen Verzinsung angelegt sei, so daß die jährlichen Zinsen 50.750 S, sohin monatlich 4229.16 S, betragen. Zufolge der Bestimmung des § 220 ABGB. sei der Unterhalt des Kuranden aus den Einkünften seines Vermögens zu bestreiten, wobei eine Heranziehung des Hauptstammes nach Tunlichkeit zu vermeiden sei. Dagegen verstoße der angefochtene Beschluß, da nach Abzug der bewilligten monatlichen 4000 S nur mehr der in keiner Weise ausreichende Betrag von 229.16 S monatlich für die Bestreitung des Mietzinses und der Kosten für Gas, Licht, Telephon usw. verbleibe. Eine Ermächtigung, auch das Hauptvermögen anzugreifen, sei bis jetzt nicht erteilt worden und könne wohl, solange die Entmündigung nicht rechtskräftig sei, auch nicht erteilt werden. Da vor rechtskräftiger Beendigung des Entmündigungsverfahrens eine Anlage des Vermögens des Kuranden zu besseren Bedingungen nicht möglich sei, erweise sich der dem Kuranden mit dem angefochtenen Beschluß zur Bestreitung eines Teiles seines Unterhaltes zur Verfügung gestellte monatliche Betrag als seiner derzeitigen Einkommenslage nicht angepaßt.Die Ausführungen im Revisionsrekurs gehen im wesentlichen dahin, daß das Vermögen des Kuranden im Betrage von 1.450.000 S mit Rücksicht darauf, daß die Entmündigung noch nicht rechtskräftig sei, in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 219, AußStrG. in einem jederzeit realisierbaren Sparbuch der Creditanstalt-Bank-Verein mit einer 3 1/2%igen jährlichen Verzinsung angelegt sei, so daß die jährlichen Zinsen 50.750 S, sohin monatlich 4229.16 S, betragen. Zufolge der Bestimmung des Paragraph 220, ABGB. sei der Unterhalt des Kuranden aus den Einkünften seines Vermögens zu bestreiten, wobei eine Heranziehung des Hauptstammes nach Tunlichkeit zu vermeiden sei. Dagegen verstoße der angefochtene Beschluß, da nach Abzug der bewilligten monatlichen 4000 S nur mehr der in keiner Weise ausreichende Betrag von 229.16 S monatlich für die Bestreitung des Mietzinses und der Kosten für Gas, Licht, Telephon usw. verbleibe. Eine Ermächtigung, auch das Hauptvermögen anzugreifen, sei bis jetzt nicht erteilt worden und könne wohl, solange die Entmündigung nicht rechtskräftig sei, auch nicht erteilt werden. Da vor rechtskräftiger Beendigung des Entmündigungsverfahrens eine Anlage des Vermögens des Kuranden zu besseren Bedingungen nicht möglich sei, erweise sich der dem Kuranden mit dem angefochtenen Beschluß zur Bestreitung eines Teiles seines Unterhaltes zur Verfügung gestellte monatliche Betrag als seiner derzeitigen Einkommenslage nicht angepaßt.
Die Rekurslegitimation des vorläufigen Beistandes ergibt sich daraus, daß die Rechte und Pflichten eines vorläufigen Beistandes die gleichen wie die eines Vormundes sind (§§ 9 und 4 (3) EntmO., § 282 ABGB.) und darin bestehen, vorzüglich für die Person des Kuranden zu sorgen, zugleich aber auch sein Vermögen zu verwalten (§ 188 ABGB., § 5 EntmO.). Die Unterhaltsfürsorge des Beistandes bildet dann, wenn zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kuranden der Ertrag aus dem Vermögen des Kuranden oder dieses selbst herangezogen wird, einen Teil der dem Beistand obliegenden Vermögensverwaltung (Wentzel, Piegler im Klang-Komm.[2] I/2; 376, Vorbemerkungen zu §§ 219 - 221 ABGB.) Er hat darüber zu wachen, daß das Vermögen bzw. dessen Ertrag nur in einem solchen Umfang zur Bestreitung des Unterhaltes des Kuranden herangezogen wird, wie es der Vermögensverwaltung eines redlichen und fleißigen Hausvaters (§ 228 ABGB.) entspricht.Die Rekurslegitimation des vorläufigen Beistandes ergibt sich daraus, daß die Rechte und Pflichten eines vorläufigen Beistandes die gleichen wie die eines Vormundes sind (Paragraphen 9 und 4 (3) EntmO., Paragraph 282, ABGB.) und darin bestehen, vorzüglich für die Person des Kuranden zu sorgen, zugleich aber auch sein Vermögen zu verwalten (Paragraph 188, ABGB., Paragraph 5, EntmO.). Die Unterhaltsfürsorge des Beistandes bildet dann, wenn zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kuranden der Ertrag aus dem Vermögen des Kuranden oder dieses selbst herangezogen wird, einen Teil der dem Beistand obliegenden Vermögensverwaltung (Wentzel, Piegler im Klang-Komm.[2] I/2; 376, Vorbemerkungen zu Paragraphen 219, - 221 ABGB.) Er hat darüber zu wachen, daß das Vermögen bzw. dessen Ertrag nur in einem solchen Umfang zur Bestreitung des Unterhaltes des Kuranden herangezogen wird, wie es der Vermögensverwaltung eines redlichen und fleißigen Hausvaters (Paragraph 228, ABGB.) entspricht.
Ferner ist zu prüfen, ob der Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 (2) AußStrG. (Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche) entgegensteht. Im Revisionsrekurs wird darauf hingewiesen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches handle, sondern nur um die Frage, welche Beträge an den Kuranden aus seinem Vermögen zur Bestreitung der Kosten seines Lebensunterhaltes zur Verfügung zu stellen seien. Diese Frage sei aber begrifflich gänzlich verschieden von der Bemessung eines Unterhaltsanspruches, den der Kurand auf Grund des Gesetzes gegenüber bestimmten Personen habe.Ferner ist zu prüfen, ob der Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, (2) AußStrG. (Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche) entgegensteht. Im Revisionsrekurs wird darauf hingewiesen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches handle, sondern nur um die Frage, welche Beträge an den Kuranden aus seinem Vermögen zur Bestreitung der Kosten seines Lebensunterhaltes zur Verfügung zu stellen seien. Diese Frage sei aber begrifflich gänzlich verschieden von der Bemessung eines Unterhaltsanspruches, den der Kurand auf Grund des Gesetzes gegenüber bestimmten Personen habe.
Diese Argumentation ist im wesentlichen richtig. Es wurde zwar nach dem Wortlaut der untergerichtlichen Beschlüsse ausdrücklich der Unterhalt des Kuranden bemessen (Punkt 1) und gleichzeitig angeordnet (Punkt 2 a), daß der zur Bestreitung dieser Unterhaltskosten in der Höhe von monatlich 3000 S (erste Instanz) bzw. 4000 S (zweite Instanz) erforderliche Betrag aus dem Vermögen des Kuranden an diesen ausbezahlt wird, weshalb nicht schlechthin gesagt werden kann, es gehe nur darum, welche Beträge dem Kuranden aus den Erträgnissen seines eigenen Vermögens zur Verfügung zu stellen seien, doch handelt es sich trotz der im Punkt 1 vorgenommenen Unterhaltsbemessung aus folgenden Gründen nicht um die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche des § 14 (2) AußStrG. Im Revisionsrekurs wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß unter dem im § 14 (2) AußStrG. gebrauchten Ausdruck "Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche" nur die Bemessung solcher Unterhaltsansprüche zu verstehen ist, die der Unterhaltsberechtigte auf Grund des Gesetzes gegenüber bestimmten Personen (§§ 141, 143 ABGB.) hat. Dafür spricht auch Judikat 60 neu (= SZ. XXVII 177), das den im Gesetz gebrauchten Ausdruck "Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche" (§ 14 (2) AußStrG.) bzw. "Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes" (§ 502 (2) ZPO.) nur in diesem Sinne versteht, was sich insbesondere aus den in diesem Judikat unter den im Punkt II 1 - 3 angeführten Voraussetzungen für die Höhe eines Alimentationsanspruches ergibt (siehe Judikat 60 neu = SZ. XXVII 177, S. 429). Hingegen wird mit einem Beschluß nach §§ 219, 220 ABGB. keine Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches im Sinne des § 14 (2) AußStrG. vorgenommen, vielmehr der vom Kuranden aus seinem Vermögen zu bestreitende Unterhalt bestimmt. Wenn dabei auch Bemessungsfragen zu lösen sind, bei der Bestimmung der "Unterhaltskosten" nach § 219 ABGB. ist unter anderem auf das Vermögen, den Stand und auf andere Verhältnisse des Minderjährigen (Kuranden) Rücksicht zu nehmen, so hat dies die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 (2) AußStrG. nicht zur Folge, weil diese sich nicht schlechthin auf die Frage der Unterhaltsbemessung bezieht, sondern nur auf die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, worunter aber aus den dargelegten Gründen eine Beschlußfassung nach §§ 219, 220 ABGB. nicht fällt.Diese Argumentation ist im wesentlichen richtig. Es wurde zwar nach dem Wortlaut der untergerichtlichen Beschlüsse ausdrücklich der Unterhalt des Kuranden bemessen (Punkt 1) und gleichzeitig angeordnet (Punkt 2 a), daß der zur Bestreitung dieser Unterhaltskosten in der Höhe von monatlich 3000 S (erste Instanz) bzw. 4000 S (zweite Instanz) erforderliche Betrag aus dem Vermögen des Kuranden an diesen ausbezahlt wird, weshalb nicht schlechthin gesagt werden kann, es gehe nur darum, welche Beträge dem Kuranden aus den Erträgnissen seines eigenen Vermögens zur Verfügung zu stellen seien, doch handelt es sich trotz der im Punkt 1 vorgenommenen Unterhaltsbemessung aus folgenden Gründen nicht um die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Paragraph 14, (2) AußStrG. Im Revisionsrekurs wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß unter dem im Paragraph 14, (2) AußStrG. gebrauchten Ausdruck "Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche" nur die Bemessung solcher Unterhaltsansprüche zu verstehen ist, die der Unterhaltsberechtigte auf Grund des Gesetzes gegenüber bestimmten Personen (Paragraphen 141, 143, ABGB.) hat. Dafür spricht auch Judikat 60 neu (= SZ. römisch 27 177), das den im Gesetz gebrauchten Ausdruck "Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche" (Paragraph 14, (2) AußStrG.) bzw. "Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes" (Paragraph 502, (2) ZPO.) nur in diesem Sinne versteht, was sich insbesondere aus den in diesem Judikat unter den im Punkt römisch zwei 1 - 3 angeführten Voraussetzungen für die Höhe eines Alimentationsanspruches ergibt (siehe Judikat 60 neu = SZ. römisch 27 177, S. 429). Hingegen wird mit einem Beschluß nach Paragraphen 219, 220, ABGB. keine Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches im Sinne des Paragraph 14, (2) AußStrG. vorgenommen, vielmehr der vom Kuranden aus seinem Vermögen zu bestreitende Unterhalt bestimmt. Wenn dabei auch Bemessungsfragen zu lösen sind, bei der Bestimmung der "Unterhaltskosten" nach Paragraph 219, ABGB. ist unter anderem auf das Vermögen, den Stand und auf andere Verhältnisse des Minderjährigen (Kuranden) Rücksicht zu nehmen, so hat dies die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, (2) AußStrG. nicht zur Folge, weil diese sich nicht schlechthin auf die Frage der Unterhaltsbemessung bezieht, sondern nur auf die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, worunter aber aus den dargelegten Gründen eine Beschlußfassung nach Paragraphen 219, 220, ABGB. nicht fällt.
Der Revisionsrekurs ist daher zulässig und es kommt ihm auch Berechtigung zu.
Nach der Aktenlage besteht derzeit das Vermögen des Kuranden aus einem Bargeldbetrag von rund 1.460.000 S, welcher gegen eine jährliche Verzinsung von 3 1/2% auf einem jederzeit realisierbaren Sparbuch angelegt ist. Diese Verzinsung ergibt im Jahr einen Betrag von rund 51.000 S, sohin im Monat rund 4258 S. Es ist daher davon auszugehen, daß bis auf weiteres das Vermögen des Kuranden Erträgnisse von monatlich rund 4258 S abwirft.
Aus den Bestimmungen des § 228 ABGB. im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 220 ABGB. (§ 150 ABGB) ergibt sich, daß das Vermögen des Kuranden mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und aufmerksamen Hausvaters zu verwalten ist und daß ohne Not das Kapital nicht angegriffen werden soll.Aus den Bestimmungen des Paragraph 228, ABGB. im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 220, ABGB. (Paragraph 150, ABGB) ergibt sich, daß das Vermögen des Kuranden mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und aufmerksamen Hausvaters zu verwalten ist und daß ohne Not das Kapital nicht angegriffen werden soll.
Dieser Sinn und Zweck der Verwaltung des Vermögens des beschränkt Entmundigten durch den (vorläufigen) Beistand ist neben den im § 219 ABGB. für die Bemessung der Unterhaltskosten angeführten Umstände zu berücksichtigen. Wird nun bedacht, daß mit dem erstgerichtlichen Beschluß nicht etwa mit dem Betrag von 3000 S monatlich die gesamten Unterhaltskosten des Kuranden bestimmt wurden, sondern mit diesem Betrag die Unterhaltskosten nur insoweit zu decken sind, als sie nicht den Mietzins, die Kosten für Gas, Licht, Telephon und sonstige Spesen betreffen, nach dem Bericht des vorläufigen Beistandes allein der Untermietzins für die Unterkunft des Kuranden monatlich 1800 S beträgt, ferner Kosten für zahnärztliche Behandlung in der Höhe von 5000 S und verschiedene Ärztekosten zu bestreiten sind, dann stellt der vom Erstgericht zur freien Verfügung des Kuranden zwecks teilweiser Bestreitung seines Unterhaltes bestimmte Betrag von 3000 S bei den derzeitigen Erträgnissen des Vermögens des Kuranden und den persönlichen Verhältnissen des Kuranden den gerade noch vertretbaren Höchstbetrag dar. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung kommt bei dieser derzeitigen Sach- u Rechtslage eine Erhöhung des Betrages von 3000 S auf 4000 S monatlich nicht in Betracht. Das Erstgericht wird allerdings zu prüfen haben, ob trotz der im übrigen nur sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 219 AußStrG., nicht eine günstigere mundelsichere Anlegung wenigstens eines Teiles des Vermögens des Kuranden ohne langjährige Bindung möglich ist.Dieser Sinn und Zweck der Verwaltung des Vermögens des beschränkt Entmundigten durch den (vorläufigen) Beistand ist neben den im Paragraph 219, ABGB. für die Bemessung der Unterhaltskosten angeführten Umstände zu berücksichtigen. Wird nun bedacht, daß mit dem erstgerichtlichen Beschluß nicht etwa mit dem Betrag von 3000 S monatlich die gesamten Unterhaltskosten des Kuranden bestimmt wurden, sondern mit diesem Betrag die Unterhaltskosten nur insoweit zu decken sind, als sie nicht den Mietzins, die Kosten für Gas, Licht, Telephon und sonstige Spesen betreffen, nach dem Bericht des vorläufigen Beistandes allein der Untermietzins für die Unterkunft des Kuranden monatlich 1800 S beträgt, ferner Kosten für zahnärztliche Behandlung in der Höhe von 5000 S und verschiedene Ärztekosten zu bestreiten sind, dann stellt der vom Erstgericht zur freien Verfügung des Kuranden zwecks teilweiser Bestreitung seines Unterhaltes bestimmte Betrag von 3000 S bei den derzeitigen Erträgnissen des Vermögens des Kuranden und den persönlichen Verhältnissen des Kuranden den gerade noch vertretbaren Höchstbetrag dar. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung kommt bei dieser derzeitigen Sach- u Rechtslage eine Erhöhung des Betrages von 3000 S auf 4000 S monatlich nicht in Betracht. Das Erstgericht wird allerdings zu prüfen haben, ob trotz der im übrigen nur sinngemäß anwendbaren Bestimmung des Paragraph 219, AußStrG., nicht eine günstigere mundelsichere Anlegung wenigstens eines Teiles des Vermögens des Kuranden ohne langjährige Bindung möglich ist.