Entscheidungsgründe:
Die am 10.10.1967 verstorbene Theresia A***** war Mitglied der klagenden Genossenschaft und bewohnte als solches die aufgekündigte Wohnung Nr. 9 in dem der Klägerin gehörigen Hause in V*****. Die Beklagte ist die Erbin der Theresia A*****, hat aber mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Mit Schreiben vom 15. 12. 1967 teilte sie der klagenden Partei diesen Sachverhalt mit sowie dass sie die Wohnung für sich und ihre beiden Töchter benötige und um Übertragung der Mitgliedschaft ersuche. Die klagende Partei antwortete mit Schreiben vom 14. 2. 1968, dass ihr Vorstand die Übertragung der Mitgliedschaft wie auch die Überlassung der Wohnung wegen Nichterfüllung der notwendigen Bedingungen abgelehnt habe und dass die Beklagte die Wohnung bis 15. 3. 1968 räumen solle. Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren der Klägerin statt. Es führte hiezu aus:
Die zur Zeit der Vergebung der Wohnung an Theresia A***** geltende Satzung der klagenden Partei sei in der Folge geändert worden. Da diese Änderung richtig zustande gekommen sei, habe zur Zeit des Todes der Theresia A*****die neue Satzung gegolten, deren § 9 Abs 1 Folgendes bestimme:Die zur Zeit der Vergebung der Wohnung an Theresia A***** geltende Satzung der klagenden Partei sei in der Folge geändert worden. Da diese Änderung richtig zustande gekommen sei, habe zur Zeit des Todes der Theresia A*****die neue Satzung gegolten, deren Paragraph 9, Absatz eins, Folgendes bestimme:
"Stirbt ein Mitglied vor dem 30. September erlischt die Mitgliedschaft am Ende des laufenden, sonst am Ende des darauffolgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Erben bei sonstigem Verlust der Mitgliedschaft des Erblassers bzw. der Verlassenschaft eine Person namhaft zu machen, welche an Stelle des Erblassers dessen Geschäftsanteil übernimmt und Mitglied wird. Dieser von den Erben bezeichnete Übernehmer tritt auf Grund einer schriftlich abgegebenen Übernahmserklärung in die Rechte und Pflichten des Erblassers, an dessen Stelle als Mitglied in die Genossenschaft ein, wenn der Vorstand ihn als Mitglied aufnimmt...". Nach dieser Bestimmung brauche im Gegensatz zur alten Satzung eine Ablehnung nicht mehr begründet zu werden. Selbst wenn die von der Beklagten behauptete Gefahr ihrer Obdachlosigkeit zuträfe, wäre die Ablehnung nicht sittenwidrig, da sie in der Satzung vorgesehen, die Klägerin der Beklagten vertraglich nicht verpflichtet sei und die Ablehnung nicht gegen oberste Rechtsgrundsätze verstoße, nicht offenbar rechtswidrig, sondern sachlich (etwa im Hinblick auf andere, nicht wohnversorgte Mitglieder oder auf § 19 Abs 2 Z 13 MietG) begründet sei."Stirbt ein Mitglied vor dem 30. September erlischt die Mitgliedschaft am Ende des laufenden, sonst am Ende des darauffolgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Erben bei sonstigem Verlust der Mitgliedschaft des Erblassers bzw. der Verlassenschaft eine Person namhaft zu machen, welche an Stelle des Erblassers dessen Geschäftsanteil übernimmt und Mitglied wird. Dieser von den Erben bezeichnete Übernehmer tritt auf Grund einer schriftlich abgegebenen Übernahmserklärung in die Rechte und Pflichten des Erblassers, an dessen Stelle als Mitglied in die Genossenschaft ein, wenn der Vorstand ihn als Mitglied aufnimmt...". Nach dieser Bestimmung brauche im Gegensatz zur alten Satzung eine Ablehnung nicht mehr begründet zu werden. Selbst wenn die von der Beklagten behauptete Gefahr ihrer Obdachlosigkeit zuträfe, wäre die Ablehnung nicht sittenwidrig, da sie in der Satzung vorgesehen, die Klägerin der Beklagten vertraglich nicht verpflichtet sei und die Ablehnung nicht gegen oberste Rechtsgrundsätze verstoße, nicht offenbar rechtswidrig, sondern sachlich (etwa im Hinblick auf andere, nicht wohnversorgte Mitglieder oder auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG) begründet sei.
Da der Vorstand somit die Aufnahme der Beklagten ohne nähere Begründung, nach freiem Ermessen ablehnen könne, brauche auf die Behauptung der Beklagten, eine ihrer Töchter wohne schon in der Wohnung und sie selbst werde die Wohnung in absehbarer Zeit benötigen, nicht eingegangen zu werden.
Zufolge Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies.
Es begründete dies folgendermaßen:
Gemäß § 31 der Satzung könne die Generalversammlung Satzungsänderungen beschließen. Die neue Satzung gelte daher für alle Mitglieder, gleichgültig, ob sie dafür oder dagegen gestimmt haben. Die Bestimmung des § 6 der Satzung, dass die Mitgliedschaft durch den Tod erlösche, und jene des § 9 Abs 1, dass die Mitgliedschaft im Falle des Todes vor dem 30. September mit dem Ende des laufenden Jahres, sonst mit dem Ende des darauffolgenden Jahres erlösche, seien so zu vereinbaren, dass sich hieraus eine Mitgliedschaft über den Tod hinaus bis zum Ende des laufenden oder des nächsten Jahres ergebe. Hiedurch sei ein befristeter Schwebezustand geschaffen worden, um die allfällige Rechtsnachfolge herbeizuführen oder die finanzielle Abwicklung zu ermöglichen. Innerhalb dieser Frist könne der von den Erben namhaft gemachte Übernehmer - die Zustimmung des Vorstandes vorausgesetzt - an Stelle des verstorbenen Mitglieds in dessen Rechte und Pflichten eintreten, es wäre aber auch denkbar, dass im Falle der Ablehnung der von den Erben zunächst bezeichneten Person innerhalb der Frist weitere Eintrittswerber namhaft gemacht werden. Da Theresia A***** am 10. 10. 1967 gestorben ist, erlösche ihre Mitgliedschaft erst mit Ende 1968. Bis dahin gebe es keine Räumungsklage gegen die Verlassenschaft nach Theresia A*****, aber auch nicht gegen die an ihre Stelle getretene Universalerbin. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird von der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wieder hergestellt werde. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Gemäß Paragraph 31, der Satzung könne die Generalversammlung Satzungsänderungen beschließen. Die neue Satzung gelte daher für alle Mitglieder, gleichgültig, ob sie dafür oder dagegen gestimmt haben. Die Bestimmung des Paragraph 6, der Satzung, dass die Mitgliedschaft durch den Tod erlösche, und jene des Paragraph 9, Absatz eins,, dass die Mitgliedschaft im Falle des Todes vor dem 30. September mit dem Ende des laufenden Jahres, sonst mit dem Ende des darauffolgenden Jahres erlösche, seien so zu vereinbaren, dass sich hieraus eine Mitgliedschaft über den Tod hinaus bis zum Ende des laufenden oder des nächsten Jahres ergebe. Hiedurch sei ein befristeter Schwebezustand geschaffen worden, um die allfällige Rechtsnachfolge herbeizuführen oder die finanzielle Abwicklung zu ermöglichen. Innerhalb dieser Frist könne der von den Erben namhaft gemachte Übernehmer - die Zustimmung des Vorstandes vorausgesetzt - an Stelle des verstorbenen Mitglieds in dessen Rechte und Pflichten eintreten, es wäre aber auch denkbar, dass im Falle der Ablehnung der von den Erben zunächst bezeichneten Person innerhalb der Frist weitere Eintrittswerber namhaft gemacht werden. Da Theresia A***** am 10. 10. 1967 gestorben ist, erlösche ihre Mitgliedschaft erst mit Ende 1968. Bis dahin gebe es keine Räumungsklage gegen die Verlassenschaft nach Theresia A*****, aber auch nicht gegen die an ihre Stelle getretene Universalerbin. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird von der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wieder hergestellt werde. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.