Aus der Begründung:
Bei einer Vollmachtskündigung als einer rechtsgeschäftlichen Handlung ist zwischen den materiellrechtlichen Wirkungen im Verhältnis zwischen dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und dem Machtgeber - diesfalls der klagenden Partei - und den prozessualen Wirkungen gegenüber dem Prozeßgegner - diesfalls der beklagten Partei - und dem Gericht zu unterscheiden.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht wird die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Anwaltsprozeß nach dem klaren Wortlaut des § 36 Abs. 1 ZPO. gegenüber dem Prozeßgegner - und nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. in der Manzschen Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr, 12. Aufl. S. 401 E. Nr. 2 zu § 36 ZPO.) auch gegenüber dem Gericht - erst dann wirksam, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes von der Partei, der das Vollmachtsverhältnis aufgekundigt wurde, angezeigt wird.Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht wird die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Anwaltsprozeß nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO. gegenüber dem Prozeßgegner - und nach der ständigen Rechtsprechung vergleiche in der Manzschen Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr, 12. Aufl. S. 401 E. Nr. 2 zu Paragraph 36, ZPO.) auch gegenüber dem Gericht - erst dann wirksam, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes von der Partei, der das Vollmachtsverhältnis aufgekundigt wurde, angezeigt wird.
Daraus ergibt sich, daß das Erstgericht die gegenständliche Vollmachtskündigung, mit der die Anzeige von der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes nicht verbunden war, überhaupt nicht zu berücksichtigen hatte; ein Beschluß des Inhaltes, daß diese Vollmachtskündigung nicht zur Kenntnis genommen werde, war überflüssig.
Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizustimmen, daß eine Zustellung von Ausfertigungen bzw. einer Halbschrift des Schriftsatzes, der die prozessual gegenüber dem Gegner und dem Gericht wirkungslose Vollmachtskündigung bekanntgab, nicht zu erfolgen hatte. Denn eine Zustellung an den Prozeßgegner wäre zwecklos, weil die gegenständliche Vollmachtskündigung ihm gegenüber entsprechend der eindeutigen Bestimmung des § 36 ZPO. prozessual wirkungslos ist; eine Zustellung an die vom Klagevertreter bisher vertretene klagende Partei war aber deshalb abzulehnen, weil es sich hier um einen rechtsgeschäftlichen Akt zwischen dem Klagevertreter und seinem bisherigen Mandanten handelt und es nicht Sache des Gerichtes ist, diesen Akt der Vollmachtskündigung zwischen dem Anwalt und seiner Partei zu vermitteln (vgl. Stagel - Michlmayr a. a. O. E. Nr. 4).Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizustimmen, daß eine Zustellung von Ausfertigungen bzw. einer Halbschrift des Schriftsatzes, der die prozessual gegenüber dem Gegner und dem Gericht wirkungslose Vollmachtskündigung bekanntgab, nicht zu erfolgen hatte. Denn eine Zustellung an den Prozeßgegner wäre zwecklos, weil die gegenständliche Vollmachtskündigung ihm gegenüber entsprechend der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 36, ZPO. prozessual wirkungslos ist; eine Zustellung an die vom Klagevertreter bisher vertretene klagende Partei war aber deshalb abzulehnen, weil es sich hier um einen rechtsgeschäftlichen Akt zwischen dem Klagevertreter und seinem bisherigen Mandanten handelt und es nicht Sache des Gerichtes ist, diesen Akt der Vollmachtskündigung zwischen dem Anwalt und seiner Partei zu vermitteln vergleiche Stagel - Michlmayr a. a. O. E. Nr. 4).
Auch die Anmerkung 1 zu § 537 Abs. 2 Geo. stellt nicht in Abrede, daß Kündigung und Widerruf einer Vollmacht als rechtsgeschäftliche Handlungen die Mitwirkung des Gerichtes ebensowenig erfordern wie die Erteilung einer Vollmacht; der weiters dort vertretenen Ansicht, daß dennoch die Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes zu empfehlen sei", weil dies größere Klarheit verschaffe, kann zumindest dann, wenn im Anwaltsprozeß lediglich die Vollmachtskündigung angezeigt und nicht gleichzeitig die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes dem Gericht zur Kenntnis gebracht wird, nicht beigestimmt werden. Die Zustellung eines Schriftsatzes an den Prozeßgegner über eine ihm gegenüber prozessual wirkungslose Erklärung würde eher Unklarheit schaffen, weil der Gegner unter Umständen dann annehmen könnte, daß die Vollmachtskündigung ihm gegenüber trotz der Bestimmung des § 36 Abs. 1 ZPO. doch irgendwelche Wirkungen haben könnte. Die Zustellung an den eigenen Mandanten des Rechtsanwaltes, der die Vollmacht gekundigt hat, wäre aber eine überflüssige Einschaltung des Gerichtes in die internen rechtlichen Beziehungen zwischen diesen beiden Personen, die schon deshalb untunlich wäre, weil das Gericht in deren Innenverhältnis gar keinen Einblick hat.Auch die Anmerkung 1 zu Paragraph 537, Absatz 2, Geo. stellt nicht in Abrede, daß Kündigung und Widerruf einer Vollmacht als rechtsgeschäftliche Handlungen die Mitwirkung des Gerichtes ebensowenig erfordern wie die Erteilung einer Vollmacht; der weiters dort vertretenen Ansicht, daß dennoch die Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes zu empfehlen sei", weil dies größere Klarheit verschaffe, kann zumindest dann, wenn im Anwaltsprozeß lediglich die Vollmachtskündigung angezeigt und nicht gleichzeitig die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes dem Gericht zur Kenntnis gebracht wird, nicht beigestimmt werden. Die Zustellung eines Schriftsatzes an den Prozeßgegner über eine ihm gegenüber prozessual wirkungslose Erklärung würde eher Unklarheit schaffen, weil der Gegner unter Umständen dann annehmen könnte, daß die Vollmachtskündigung ihm gegenüber trotz der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO. doch irgendwelche Wirkungen haben könnte. Die Zustellung an den eigenen Mandanten des Rechtsanwaltes, der die Vollmacht gekundigt hat, wäre aber eine überflüssige Einschaltung des Gerichtes in die internen rechtlichen Beziehungen zwischen diesen beiden Personen, die schon deshalb untunlich wäre, weil das Gericht in deren Innenverhältnis gar keinen Einblick hat.