Aus der Begründung:
Gemäß § 111 (3) WRG. 1959 hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Darüber, daß der Rechtsstreit über die Auslegung eines im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens geführt werden soll, besteht kein Zweifel. Es ist aber aus den nachstehenden Gründen auch die Frage zu bejahen, ob den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre.Gemäß Paragraph 111, (3) WRG. 1959 hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Darüber, daß der Rechtsstreit über die Auslegung eines im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens geführt werden soll, besteht kein Zweifel. Es ist aber aus den nachstehenden Gründen auch die Frage zu bejahen, ob den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre.
Gemäß § 26 WRG. 1959 entscheiden über Schadenersatzansprüche, die aus dem Bestande oder Betriebe einer Wasserbenützungsanlage entstehen, die ordentlichen Gerichte, soweit das WRG. nichts anderes bestimmt. Eine solche Ausnahmebestimmung stellt die Bestimmung des § 117 WRG. 1959 hinsichtlich der Entschädigung für die Begründung von Zwangsrechten nach § 60 (1) und (2) WRG. 1959 dar (Krzizek, Kommentar zum WRG. S. 123). Als Entschädigung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sind Leistungen zu verstehen, durch die ein vermögensrechtlicher Nachteil ausgeglichen werden soll, den jemand dadurch erleidet, daß ihm ein Recht entzogen oder beschränkt wird (Krzizek a. a. O. S. 469). Über das Begehren auf Zuerkennung solcher Entschädigungen, Beiträge, Ersätze usw., die mit dem wasserrechtlichen Verfahren bzw. mit der wasserrechtlichen Erledigung eng zusammenhängen, spricht die Wasserrechtsbehörde ab (Anm. 1 zu § 117 WRG. 1959 Staatsdruckereiausgabe). Die Frage, ob das Entstehen der Verpflichtung zur Leistung von Abgaben und Gebühren im allgemeinen und von Einkommensteuer im besonderen als mittelbarer oder unmittelbarer Schaden nach den Grundsätzen des ABGB. angesehen werden kann, ist für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, daß die Kläger selbst in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung vorgebracht haben, sie hätten im Rahmen ihres Begehrens auf Zahlung einer Entschädigung verlangt, daß alle Gebühren und Abgaben die Beklagte zu tragen habe und daß ihnen der zu zahlende Entschädigungsbetrag rein zukommen müsse. Das Begehren auf Zahlung der Gebühren und Abgaben war daher ein Teil des Begehrens auf Zahlung einer Entschädigung, denn je nachdem, ob die Beklagte die Leistung der Abgaben übernahm oder nicht, mußte sich der Gesamtbetrag der aus dem Titel der Enteignung zu leistenden Entschädigung erhöhen oder vermindern. Über dieses Begehren hätte daher, wenn es zu einer Einigung nicht gekommen wäre, die Wasserrechtsbehörde meritorisch unter Ausschluß des Rechtsweges (Anm. 1 zu § 117 WRG. 1959 Staatsdruckereiausgabe) entscheiden müssen. Sie hat daher auch gemäß § 111 (1) WRG. 1959 über die Auslegung des Übereinkommens zu entscheiden, in dessen Ermangelung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung hätte ergehen müssen, nämlich über die Frage, ob unter den im Übereinkommen genannten Gebühren und Abgaben auch die Leistung von Einkommensteuer zu verstehen ist.Gemäß Paragraph 26, WRG. 1959 entscheiden über Schadenersatzansprüche, die aus dem Bestande oder Betriebe einer Wasserbenützungsanlage entstehen, die ordentlichen Gerichte, soweit das WRG. nichts anderes bestimmt. Eine solche Ausnahmebestimmung stellt die Bestimmung des Paragraph 117, WRG. 1959 hinsichtlich der Entschädigung für die Begründung von Zwangsrechten nach Paragraph 60, (1) und (2) WRG. 1959 dar (Krzizek, Kommentar zum WRG. S. 123). Als Entschädigung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sind Leistungen zu verstehen, durch die ein vermögensrechtlicher Nachteil ausgeglichen werden soll, den jemand dadurch erleidet, daß ihm ein Recht entzogen oder beschränkt wird (Krzizek a. a. O. S. 469). Über das Begehren auf Zuerkennung solcher Entschädigungen, Beiträge, Ersätze usw., die mit dem wasserrechtlichen Verfahren bzw. mit der wasserrechtlichen Erledigung eng zusammenhängen, spricht die Wasserrechtsbehörde ab Anmerkung 1 zu Paragraph 117, WRG. 1959 Staatsdruckereiausgabe). Die Frage, ob das Entstehen der Verpflichtung zur Leistung von Abgaben und Gebühren im allgemeinen und von Einkommensteuer im besonderen als mittelbarer oder unmittelbarer Schaden nach den Grundsätzen des ABGB. angesehen werden kann, ist für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, daß die Kläger selbst in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung vorgebracht haben, sie hätten im Rahmen ihres Begehrens auf Zahlung einer Entschädigung verlangt, daß alle Gebühren und Abgaben die Beklagte zu tragen habe und daß ihnen der zu zahlende Entschädigungsbetrag rein zukommen müsse. Das Begehren auf Zahlung der Gebühren und Abgaben war daher ein Teil des Begehrens auf Zahlung einer Entschädigung, denn je nachdem, ob die Beklagte die Leistung der Abgaben übernahm oder nicht, mußte sich der Gesamtbetrag der aus dem Titel der Enteignung zu leistenden Entschädigung erhöhen oder vermindern. Über dieses Begehren hätte daher, wenn es zu einer Einigung nicht gekommen wäre, die Wasserrechtsbehörde meritorisch unter Ausschluß des Rechtsweges Anmerkung 1 zu Paragraph 117, WRG. 1959 Staatsdruckereiausgabe) entscheiden müssen. Sie hat daher auch gemäß Paragraph 111, (1) WRG. 1959 über die Auslegung des Übereinkommens zu entscheiden, in dessen Ermangelung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung hätte ergehen müssen, nämlich über die Frage, ob unter den im Übereinkommen genannten Gebühren und Abgaben auch die Leistung von Einkommensteuer zu verstehen ist.