Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagebehauptungen auszugehen. Maßgeblich ist die Natur des behaupteten Anspruches, es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte entscheiden. Ob der behauptete Anspruch auch begründet ist, ist erst anlässlich der Sachentscheidung zu klären (stRspr RIS-Justiz RS0045718; RS0005896).
Im vorliegenden Fall verweist der Kläger zur Begründung des Feststellungs- und Unterlassungsbegehrens auf seine Rechtsstellung als Berechtigter eines von der Verwaltungsbehörde eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechts. Er vertritt die Auffassung, ihm als Bringungsberechtigten stehe das Recht zu, andere Berechtigte und Dritte an einer über das Bringungsrecht hinausgehenden Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks zu hindern. Damit stützt der Kläger seinen mit der Klage verfolgten Anspruch aber gerade nicht auf einen privatrechtlichen Titel (RS0012079, RS0045639), sondern auf das ihm von der Agrarbehörde eingeräumte Bringungsrecht. Ein Bringungsrecht im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, nö LGBl 6620, ist nach der im § 1 Abs 1 enthaltenen Begriffsbestimmung das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle können Bringungsrechte ua auch die Berechtigung umfassen, 1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten, 2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten oder 3. die zu bringenden Sachen auf fremden Grundstücken zu lagern. Der im III. Hauptstück "Behörden und Verfahren" enthaltene § 20 Abs 1 des zitierten Landesgesetzes lautet unter der Überschrift "Zuständigkeit" wörtlich:Im vorliegenden Fall verweist der Kläger zur Begründung des Feststellungs- und Unterlassungsbegehrens auf seine Rechtsstellung als Berechtigter eines von der Verwaltungsbehörde eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechts. Er vertritt die Auffassung, ihm als Bringungsberechtigten stehe das Recht zu, andere Berechtigte und Dritte an einer über das Bringungsrecht hinausgehenden Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks zu hindern. Damit stützt der Kläger seinen mit der Klage verfolgten Anspruch aber gerade nicht auf einen privatrechtlichen Titel (RS0012079, RS0045639), sondern auf das ihm von der Agrarbehörde eingeräumte Bringungsrecht. Ein Bringungsrecht im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, nö Landesgesetzblatt 6620, ist nach der im Paragraph eins, Absatz eins, enthaltenen Begriffsbestimmung das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Bringungsrechte ua auch die Berechtigung umfassen, 1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten, 2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten oder 3. die zu bringenden Sachen auf fremden Grundstücken zu lagern. Der im römisch drei. Hauptstück "Behörden und Verfahren" enthaltene Paragraph 20, Absatz eins, des zitierten Landesgesetzes lautet unter der Überschrift "Zuständigkeit" wörtlich:
"Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluss des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die 1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; 2. Entschädigungen oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen; 3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 16 Abs 1 Z 8 beigelegt werden konnten.""Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluss des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die 1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; 2. Entschädigungen oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen; 3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, beigelegt werden konnten."
Die Auffassung der Vorinstanzen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch falle nach dieser landesgesetzlichen Bestimmung in die Zuständigkeit der Agrarbehörden, ist daher nicht zu beanstanden; der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).Die Auffassung der Vorinstanzen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch falle nach dieser landesgesetzlichen Bestimmung in die Zuständigkeit der Agrarbehörden, ist daher nicht zu beanstanden; der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).