Entscheidung 6 Ob 307/02v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Karl S*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 58.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2002, GZ 5 R 130/02b-10, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27. Mai 2002, GZ 18 Cg 84/02w-6, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung, der Beklagte habe den Inhalt des Artikels "ergänzt" und sich dadurch mit seinem Inhalt identifiziert, betrifft jenen Teil des Unterlassungsbegehrens, welcher der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung unterliegt. Diesbezüglich ist eine Anfechtung mangels einer Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig (§ 527 Abs 2 ZPO). Ansonsten wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Behauptung, der Beklagte habe den Inhalt des Artikels "ergänzt" und sich dadurch mit seinem Inhalt identifiziert, betrifft jenen Teil des Unterlassungsbegehrens, welcher der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung unterliegt. Diesbezüglich ist eine Anfechtung mangels einer Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Ansonsten wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E68604
6Ob307.02v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00307.02V.0123.000
Dokumentnummer
JJT_20030123_OGH0002_0060OB00307_02V0000_000