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Entscheidung 6 Ob 308/98g×

Entscheidung 6 Ob 308/98g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob308/98g

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Ernst Bosin, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen 100.000,-- S, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. August 1998, GZ 3 R 104/98h-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. März 1998, GZ 24 Cg 145/97y-6, teilweise bestätigt und abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 6. 11. 1998 vorgelegten Akten werden dem Erstgericht zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Klägerin dieses Urteil dahin ab, daß der Beklagte zur Zahlung von 53.275,80 S verurteilt und das Mehrbegehren von 46.724,20 S abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit seiner "außerordentlichen" Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß das Urteil erster Instanz wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen 4 Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Kläger wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E52130 06A03088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00308.98G.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0060OB00308_98G0000_000