[1] Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen werden kann (6 Ob 220/20a, 4 Ob 164/20a, 4 Ob 209/20v, 9 Ob 49/20a und 9 Ob 58/20z).
[2] Dass eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt (4 Ob 164/20a Rz 14 ff; 9 Ob 49/20a Rz 14 ff).
[3] Nach den zitierten Entscheidungen ist bereits geklärt, dass auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist.
[4] Das Argument, § 14 Z 3 KMG aF sei nicht auf das Treuhandverhältnis anzuwenden, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a (ErwGr 4.5) verworfen. Im Übrigen hat die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Bestätigung mit den von § 14 Z 3 KMG aF geforderten Inhalten erhalten. [4] Das Argument, Paragraph 14, Ziffer 3, KMG aF sei nicht auf das Treuhandverhältnis anzuwenden, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a (ErwGr 4.5) verworfen. Im Übrigen hat die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Bestätigung mit den von Paragraph 14, Ziffer 3, KMG aF geforderten Inhalten erhalten.
[5] Mit der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob 60/19t hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a auseinandergesetzt. In letzterer Entscheidung hat der erkennende Senat auch ausgesprochen, dass gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin der Klägerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 5 Abs 2 KMG aF besteht. [5] Mit der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob 60/19t hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a auseinandergesetzt. In letzterer Entscheidung hat der erkennende Senat auch ausgesprochen, dass gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin der Klägerin ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KMG aF besteht.
[6] Das Vorliegen senkundärer Feststellungsmängel in Bezug auf die Unterfertigung der „Beitrittserkärung Österreich“ wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso bereits verworfen wie die weitere Argumentation der Beklagten, die Beklagte sei nach den Grundsätzen des Treuhandrechts nicht Bereicherungsschuldnerin (6 Ob 220/20a ErwGr 6 und 8). In der zitierten Entscheidung hat der erkennende Senat auch dargelegt, dass die von der Revision zitierte Judikatur des BGH zur Frage des Rücktritts ex nunc im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist (vgl auch 4 Ob 164/20a Rz 27). [6] Das Vorliegen senkundärer Feststellungsmängel in Bezug auf die Unterfertigung der „Beitrittserkärung Österreich“ wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso bereits verworfen wie die weitere Argumentation der Beklagten, die Beklagte sei nach den Grundsätzen des Treuhandrechts nicht Bereicherungsschuldnerin (6 Ob 220/20a ErwGr 6 und 8). In der zitierten Entscheidung hat der erkennende Senat auch dargelegt, dass die von der Revision zitierte Judikatur des BGH zur Frage des Rücktritts ex nunc im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist vergleiche auch 4 Ob 164/20a Rz 27).
[7] Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [8] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.