Entscheidung 6 Ob 310/97z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Maria Anna H*****, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juli 1997, GZ 44 R 549/97d-759, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.April 1997, GZ 3 P 3803/95b-741, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs, zu welchem sie ohne Zustimmung ihres Sachwalters legitimiert ist, weil im angefochtenen Beschluß über die dem Sachwalter zuerkannte Belohnung und die Aufrechterhaltung der von ihr abgelehnten Sachwalterschaft abgesprochen wird, richtet sich erkennbar gegen alle Teile des rekursgerichtlichen Beschlusses.
Soweit der angefochtene Beschluß die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft bestätigt, fehlt es für die Anfechtung mangels einer erheblichen Rechtsfrage an den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG. Soweit über die Belohnung des Sachwalters meritorisch entschieden wurde, kommt § 14 Abs 2 Z 2 (Entscheidung im Kostenpunkt) AußStrG zum Tragen, insoweit ist der Revisionsrekurs ebenso jedenfalls unzulässig wie gegen den aufhebenden Teil nach § 14 Abs 4 AußStrG.Soweit der angefochtene Beschluß die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft bestätigt, fehlt es für die Anfechtung mangels einer erheblichen Rechtsfrage an den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Soweit über die Belohnung des Sachwalters meritorisch entschieden wurde, kommt Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, (Entscheidung im Kostenpunkt) AußStrG zum Tragen, insoweit ist der Revisionsrekurs ebenso jedenfalls unzulässig wie gegen den aufhebenden Teil nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG.
Daß dem ebenfalls unter Sachwalterschaft stehenden Franz S***** und der verstorbenen Mutter der Betroffenen, Maria H*****, keine Rechtsmittellegitimation zukommt, wurde bereits vielfach ausgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00310.97Z.1016.000
Dokumentnummer
JJT_19971016_OGH0002_0060OB00310_97Z0000_000