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Entscheidung 6 Ob 310/97z×

Entscheidung 6 Ob 310/97z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob310/97z

Entscheidungsdatum

16.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Maria Anna H*****, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juli 1997, GZ 44 R 549/97d-759, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.April 1997, GZ 3 P 3803/95b-741, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs, zu welchem sie ohne Zustimmung ihres Sachwalters legitimiert ist, weil im angefochtenen Beschluß über die dem Sachwalter zuerkannte Belohnung und die Aufrechterhaltung der von ihr abgelehnten Sachwalterschaft abgesprochen wird, richtet sich erkennbar gegen alle Teile des rekursgerichtlichen Beschlusses.

Soweit der angefochtene Beschluß die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft bestätigt, fehlt es für die Anfechtung mangels einer erheblichen Rechtsfrage an den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Soweit über die Belohnung des Sachwalters meritorisch entschieden wurde, kommt Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, (Entscheidung im Kostenpunkt) AußStrG zum Tragen, insoweit ist der Revisionsrekurs ebenso jedenfalls unzulässig wie gegen den aufhebenden Teil nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG.

Daß dem ebenfalls unter Sachwalterschaft stehenden Franz S***** und der verstorbenen Mutter der Betroffenen, Maria H*****, keine Rechtsmittellegitimation zukommt, wurde bereits vielfach ausgeführt.

Anmerkung

E47840 06A03107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00310.97Z.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19971016_OGH0002_0060OB00310_97Z0000_000