Entscheidung 6 Ob 314/97p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Marktgemeinde *****, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Fritz S***** , vertreten durch Dr. Franz Riel, Rechtsanwalt in Krems, wegen Zuhaltung eines Vertrages, hier einstweilige Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. August 1997, GZ 17 R 171/97k-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels derVoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels derVoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt und ausgesprochen, daß "der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig" sei, einen Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt, aber unterlassen.
Dieser Ausspruch wird im Sinne des (nach den §§ 402 und 78 EO hier anzuwendenden) § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzuholen sein.Dieser Ausspruch wird im Sinne des (nach den Paragraphen 402 und 78 EO hier anzuwendenden) Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nachzuholen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00314.97P.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19971029_OGH0002_0060OB00314_97P0000_000