Begründung:
Der Beklagte war bis 1.8.1991 Hauptmieter des Bestandobjektes *****, bestehend aus Werkstatträumlichkeiten und einer Wohnung. Er hatte in den Werkstatträumlichkeiten eine KFZ-Werkstätte betrieben und die Wohnung top Nr 7 selbst bewohnt. Mit 1.8.1991 veräußerte er sein Unternehmen an die Gemeinschuldnerin, wobei die Mietrechte am gesamten Bestandobjekt (Werkstättenräumlichkeiten und Wohnung) auf diese übergingen (§ 12 Abs 3 MRG in der damals geltenden Fassung). Die Hausverwaltung schrieb ab diesem Zeitpunkt den für das Gesamtobjekt anfallenden Bestandzins der Gemeinschuldnerin vor. Der Beklagte benutzte die Wohnung top Nr 7 auch nach Übertragung der Mietrechte an die Gemeinschuldnerin weiter, bezahlte aber dafür kein Entgelt.Der Beklagte war bis 1.8.1991 Hauptmieter des Bestandobjektes *****, bestehend aus Werkstatträumlichkeiten und einer Wohnung. Er hatte in den Werkstatträumlichkeiten eine KFZ-Werkstätte betrieben und die Wohnung top Nr 7 selbst bewohnt. Mit 1.8.1991 veräußerte er sein Unternehmen an die Gemeinschuldnerin, wobei die Mietrechte am gesamten Bestandobjekt (Werkstättenräumlichkeiten und Wohnung) auf diese übergingen (Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der damals geltenden Fassung). Die Hausverwaltung schrieb ab diesem Zeitpunkt den für das Gesamtobjekt anfallenden Bestandzins der Gemeinschuldnerin vor. Der Beklagte benutzte die Wohnung top Nr 7 auch nach Übertragung der Mietrechte an die Gemeinschuldnerin weiter, bezahlte aber dafür kein Entgelt.
Der klagende Masseverwalter begehrt nun die Räumung des Beklagten als eines titellosen Benützers.
Der Beklagte wendete ein, er sei vom Unternehmenskauf zurückgetreten, weil der Kaufpreis nicht gezahlt und Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Die Gemeinschuldnerin habe ihm unentgeltlich ein Wohnrecht zugestanden.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts anläßlich eines Unternehmenskaufvertrages sei wirkungslos. Der Erwerber des Unternehmens sei mit dem Abschluß des Unternehmenskaufvertrags in den Mietvertrag eingetreten und habe die Mietrechte erworben. Überdies sei die Rücktrittserklärung des Beklagten nach Konkurseröffnung erfolgt, eine Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages nach Konkurseröffnung würde wesentliche Teile des Vermögens der Gemeinschuldnerin dem Zugriff der übrigen Gläubiger entziehen, sodaß der Vertragsrücktritt auch aus diesem Grund unwirksam sei. Weiters bestünden keine Anhaltspunkte für eine Vereinbarung, wonach der Beklagte die Wohnung benützen dürfe. Es sei ihm nur ein Prekarium eingeräumt worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Im Unternehmenskaufvertrag sei ein Eigentumsvorbehalt nur hinsichtlich der Fahrnisse vereinbart worden. Die Mietrechte seien auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, sodaß der Beklagte selbst für den Fall der Wirksamkeit des Vertragsrücktritts nur einen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der Mietrechte hätte. Die Vereinbarung, wonach der Beklagte die Wohnung weiterbenützen könne, stelle eine Bittleihe dar, deren freie Widerruflichkeit sich aus den vorliegenden Umständen ergebe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich die als "außerordentlich" bezeichnete Revision des Beklagten. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes sei zu Unrecht erfolgt; es liege eine Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN vor.Dagegen richtet sich die als "außerordentlich" bezeichnete Revision des Beklagten. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes sei zu Unrecht erfolgt; es liege eine Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor.