Begründung:
Der Kläger war seit 1978 Untermieter einer rund 90 m2 großen Wohnung. Der Untermietzins betrug zunächst 4.100 S. Die Untervermieterin kündigte das Untermietverhältnis wegen Eigenbedarfs auf. Im Kündigungsverfahren vertrat der beklagte Rechtsanwalt den Kläger. Die Aufkündigung wurde aufgehoben. Die Untervermieterin stellte dem Kläger eine neuerliche Aufkündigung in Aussicht. Der Kläger wollte die Wohnung behalten und Hauptmieter werden. Er beauftragte im Jahr 1991 den Beklagten, bei der Hauptmieterin (Untervermieterin) anzufragen, wieviel sie für die Aufgabe der Hauptmietrechte verlangen würde. Der Kläger wurde im Zuge der anschließenden jahrelangen Verhandlungen mit dem Rechtsvertreter der Hauptmieterin und der Hausverwaltung (Vertreterin der Hauseigentümer) nicht vom Beklagten persönlich, sondern von dessen Kanzleimitarbeitern betreut. Mit der Untervermieterin wurde letztlich eine Einigung über die Zahlung von 300.000 S erzielt. Dieser Betrag sollte überwiegend für die Aufgabe der Hauptmietrechte bezahlt werden und wurde als Zahlung für die Übernahme von Einrichtungsgegenständen gewidmet. Die Verhandlungen mit der Hausverwaltung über den mit dem Kläger abzuschließenden Hauptmietvertrag führte der Kläger selbst. Nach einem Eigentümerwechsel musste mit einer neuen Hausverwaltung verhandelt werden. Am 6. 4. 1995 übermittelte die Hauptmieterin der Hausverwaltung eine Aufkündigung ihrer Hauptmietrechte mit folgendem Wortlaut:
"Ich kündige meine bestehenden Hauptmietrechte an obiger Wohnung außergerichtlich und unwiderruflich per 30. 4. 1995 auf und erkläre, an niemanden aus diesem Titel Forderungen zu haben. Der Vermieter nimmt das Untermietverhältnis zur Kenntnis und erklärt zum 1. 5. 95 in dieses Mietrecht einzutreten. Forderungen des Mieters für die bisherige Mietzeit gehen zu Lasten der damaligen Vermieterin. Der derzeitige Gesamtmietzins incl BK, USt beträgt S 5.100".
Die Hausverwaltung erklärte dem Kläger, dass sie bereit sei, mit ihm einen Hauptmietvertrag mit einem Mietzins von 60 S/m2 abzuschließen. Der Kläger konnte eine Reduzierung des verlangten Betrags auf 50 S je Quadratmeter erreichen und schloss am 5. 5. 1995 mit der Hausverwaltung einen Hauptmietvertrag.
Der Kläger begehrt von seinem früheren Rechtsvertreter die Differenz zwischen seinem nunmehrigen Hauptmietzins von 4.500 S und dem von der früheren Hauptmieterin zuvor bezahlten Hauptmietzins von 257,63 S monatlich (der Klagebetrag ist diese Differenz für die Zeit vom 1. 5. 1995 bis Dezember 1996). Die Vormieterin habe ein Weitergaberecht gehabt. Es sei vereinbart worden, dass die Untervermieterin dem Kläger eine Verzichtserklärung aushändigt und dieser anschließend mit der Hausverwaltung eine Vereinbarung trifft, wonach der Kläger in die Hauptmietrechte eintritt. Der Kläger habe dem Beklagten die Weisung erteilt, dass der Betrag von 300.000 S an die Untervermieterin erst ausgefolgt wird, wenn der Kläger die Verzichtserklärung ausgehändigt erhält. Vereinbarungswidrig sei die Verzichtserklärung der Untervermieterin aber der Hausverwaltung übermittelt worden. Dadurch sei der Kläger gezwungen gewesen, einen Mietvertrag mit einem höheren Mietzins abzuschließen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe weisungsgemäß das Sparbuch dem Rechtsvertreter der Untervermieterin übergeben. Vereinbarungsgemäß sei auch die Verzichtserklärung der Untervermieterin der Hausverwaltung übermittelt worden. Der Kläger habe die Hauptmietrechte erhalten. Von einem Weitergaberecht der Untervermieterin sei nie die Rede gewesen. Der Kläger habe dem Beklagten nur den Auftrag erteilt, eine Verzichtserklärung der Untervermieterin zu erreichen, nicht aber, dem Kläger einen Hauptmietvertrag zu verschaffen. Der Beklagte sei nicht zu Verhandlungen über den vom Kläger abzuschließenden Hauptmietvertrag beauftragt worden. Ein "echtes" Weitergaberecht der Untervermieterin habe nicht bestanden. Der Beklagte habe darüber auch keinerlei Informationen gehabt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 7 bis 20 in ON 32 ersichtlichen Feststellungen, von denen über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch Folgendes hervorzuheben ist:
Dem Rechtsvorgänger der Hauptmieterin (ihrem schon verstorbenen Ehegatten) war das "uneingeschränkte Verfügungsrecht" über die Wohnung eingeräumt worden. Diese Belastung der Vermieter wurde anlässlich des Verkaufes des Hauses den Käufern und nunmehrigen Hauseigentümern überbunden. Der Kläger erwähnte gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten nichts über ein Weitergaberecht. Der den Kläger zuletzt betreuende Mitarbeiter des Beklagten habe keinen Anlass zu der Annahme gehabt, dass der Kläger einen Mietvertrag zu denselben Bedingungen wie die Hauptmieterin aushandeln habe wollen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Kläger den Beklagten mit einem Werkvertrag beauftragt habe, Verhandlungen über den Verzicht der Hauptmieterin der Wohnung zu führen. Das Ergebnis sei die Bezahlung von 300.000 S für die Aufgabe der Hauptmietrechte gewesen. Die Verhandlungen zur Erlangung eines Hauptmietvertrages habe der Kläger alleine geführt. Der Beklagte sei zu solchen Verhandlungen nicht beauftragt worden. Die Hauptmieterin habe entgegen der Vereinbarung mit dem Kläger gegenüber der Hausverwaltung auf ihre Hauptmietrechte verzichtet, ohne dem Kläger die Hauptmieterposition schriftlich zu sichern. Die Hausverwaltung habe erklärt, dass sie in den bestehenden Untermietvertrag eintrete. Der Beklagte und seine Mitarbeiter hätten darauf vertrauen dürfen, dass die mit der Untervermieterin getroffene Vereinbarung eingehalten werde. Es sei deshalb zur Übergabe des Sparbuchs an den Rechtsvertreter der Untervermieterin gekommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt schon die Verzichtserklärung der Hauptmieterin bei der Hausverwaltung aufgelegen sei. Dies führe zu keiner Haftung des Beklagten für finanzielle Mehraufwendungen des Klägers. Über ein Weitergaberecht der Untervermieterin sei nie verhandelt worden. Die Vertretungstätigkeit des Beklagten sei nicht schadenskausal.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und verwies in der rechtlichen Beurteilung auf die Begründung des Erstgerichtes. Ergänzend führte das Berufungsgericht nur aus, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet sei, den von seinem Mandanten erteilten Auftrag zu überschreiten und über diesen Auftrag hinaus tätig zu werden.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Klägers gemäß § 508 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass der Klage stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise, dass ihr nicht stattgegeben werde.