Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes ein in wesentlichen Punkten unvollständiger Sachverhalt zugrundeliegt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine Ergänzung geboten erscheinen läßt (stRsp RIS-Justiz RS0042863; EFSlg 67.429). Das Rekursgericht hat nämlich bei seiner Entscheidung über die erstmalige Obsorgeregelung die Wohn- und Lebensverhältnisse der Mutter unbeachtet gelassen.
Bisher wurde die Obsorge aufgrund einer zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung von beiden Eltern in annähernd gleichem Umfang wahrgenommen.
Bei der Beurteilung, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist, müssen anläßlich der gerichtlichen Entscheidung über die endgültige Obsorgeregelung die Lebensumstände beider Elternteile in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfelds einander gegenübergestellt werden. Neben dem Interesse an möglichst guter Verpflegung und Unterbringung des Kindes sind auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen seiner ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung zu berücksichtigen (stRsp RIS-Justiz RS0047832). Auch der mögliche Betreuungsbeitrag von Großeltern oder neuen Lebenspartnern kann dabei eine Rolle spielen (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 11 zu § 177 mwN).Bei der Beurteilung, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist, müssen anläßlich der gerichtlichen Entscheidung über die endgültige Obsorgeregelung die Lebensumstände beider Elternteile in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfelds einander gegenübergestellt werden. Neben dem Interesse an möglichst guter Verpflegung und Unterbringung des Kindes sind auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen seiner ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung zu berücksichtigen (stRsp RIS-Justiz RS0047832). Auch der mögliche Betreuungsbeitrag von Großeltern oder neuen Lebenspartnern kann dabei eine Rolle spielen (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 177, mwN).
Diese Gesamtbeurteilung hat nicht allein nur von der aktuellen Situation auszugehen, es sind vielmehr Zukunftsprognosen zu stellen (stRsp RIS-Jusitz RS0048632) und das Für und Wider sorgfältig abzuwägen, um die dem Kindeswohl am besten entsprechende Alternative zu wählen. Die damit verbunde zukunftsbezogene Rechtsgestaltung ist nur dann sachgerecht, wenn sie auf aktuellen Sachverhaltsgrundlagen beruht (SZ 69/20).
Das Gericht hat alle Umstände und Verhältnisse, die auf seine Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen und den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen (EFSlg 79.416, 79.417).
Im vorliegenden Fall hat der Vater für das Kindeswohl bedeutsame Umstände aufgezeigt (beabsichtigter Wohnsitz - und Schulwechsel, Eingehen einer neuen Beschäftigung durch die Mutter und damit neue Betreuungssituation allenfalls auch durch den Lebengefährten der Mutter), die bisher nicht ausreichend überprüft und bewertet wurden.
Das Erstgericht hat wohl die Lebensverhältnisse des Vaters und die bei ihm gegebene Betreuungsituation festgestellt und eingehend gewürdigt. Es hat jedoch über die Wohn- und Lebensverhältnisse der Mutter und die offenbar beabsichtigten Änderungen keinerlei Feststellungen getroffen und nicht einmal aktuelle Erhebungen durch das Jugendamt veranlaßt, sodaß wesentliche Entscheidungsgrundlagen für die aus Anlaß der Sorgerechtsentscheidung erforderliche Abwägung aller das Wohl des Kindes betreffenden Umstände fehlen. Die im Mai 1995 eingeholte Stellungnahme des Bezirksjugendamtes ist nicht ausreichend, da sie auf die seither geänderte Verhältnisse bei der Mutter (Arbeitslosigkeit mit neuer Beschäftigungsaussicht und damit zusammenhängend geänderte Betreuungsnotwendigkeiten, Wohnsitz- und Schulwechsel) nicht Rücksicht nimmt.
Auch der Sachverständige ist bei seiner Begutachtung von einer Sachverhaltsgrundlage im Mai 1996 ausgegangen und hat ein Sorgerecht der Mutter allein unter Hinweis auf das damalige Alter des Kindes befürwortet. Er hat sich überdies für eine neuerliche Überprüfung schon nach kürzerer Zeit ausgesprochen.
Aus all diesen Erwägungen erweist sich eine Verfahrensergänzung als unumgänglich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren auch die Lebensverhältnisse der Mutter und die bei dieser gegebene Betreuungssituation festzustellen und jener beim Vater gegenüberzustellen haben. Im Rahmen der gleichfalls anzustellenden Zukunftsprognose wird auch zu prüfen sein, bei welchem Elternteil der Minderjährigen die größtmögliche Föderung ihrer positiven Entwicklung zuteil werden kann.